Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. XI ZR 10/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 526

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 10/00Verkündet am:26. November 2002Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]: nein_____________________[X.] § 3; [X.] § 3 a.[X.]; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5a) Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungs-übernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckungim Rahmen einer Grundschuldbestellung umfaßt, verstößt nicht gegen§ 3 [X.].b) Eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit [X.] unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern im [X.] weiten Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identi-schen Grundschuldbestellers bei einem wirksamen Widerruf einesDarlehensvertrages auch Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 [X.]a.[X.], Urteil vom 26. November 2002 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des19. Zivilsenats des [X.], Zi-vilsenate in [X.], vom 16. Dezember 1999 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der [X.] Volksbank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über [X.] einer Grundschuld. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrun-de:- 3 -Zur Finanzierung des Kaufpreises über 199.970,05 DM für [X.] nahm der Kläger bei der [X.] im März 1994 zweiDarlehen über insgesamt 210.000 DM auf. Außerdem gewährte ihm [X.] einen Kontokorrentkredit über 5.000 DM. Bei Abschluß [X.] erfolgte eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.] ([X.]) nicht. Zur Absicherung der Kredite bestellte derdurch die bevollmächtigte [X.] vertretene Kläger [X.] über 215.000 DM zugunsten der [X.], übernahm we-gen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen, Kosten und Nebenleistun-gen die persönliche Haftung und unterwarf sich auch insoweit der [X.] Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Nach der [X.] selbst unterzeichneten Zweckerklärung mit Übernahme der per-sönlichen Haftung sichert die Grundschuld alle bestehenden, künftigenund bedingten Ansprüche der [X.].Der Kläger hat den Kaufvertrag über das Hotelappartement und [X.] am 1. August 1997 wegen arglistiger Täuschung [X.] und die Darlehensverträge außerdem am 16. Januar 1998gemäß § 1 [X.] in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung (imfolgenden: a.[X.]) widerrufen. Er macht insbesondere geltend, er sei durcheinen für die Beklagte tätigen Vermittler, der ihn mehrfach unaufgefordertin seiner Wohnung aufgesucht habe, zum Abschluß des Kaufvertragesund zur Darlehensaufnahme bei der [X.] überredet worden.Der Kläger macht im übrigen im wesentlichen geltend, die [X.], die alle Umstände des risikoreichen Geschäfts gekannt habe, treffeein Aufklärungsverschulden insbesondere über die fehlende Werthaltig-keit der Mietgarantie. Auch habe sie das Auftragsverhältnis verletzt, weil- 4 -sie die Darlehenssumme ohne Beachtung der im Mietgarantievertragvorgesehenen Begrenzung der zu zahlenden Mietgarantiegebühr auf20% jährlich ausgezahlt habe.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, soweit die [X.] das persönliche Vermögen des [X.] vollstrecken will, das [X.] hat sie in vollem Umfang abgewiesen. Mit der [X.] der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung wei-ter. Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren bis zur Entschei-dung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein Vor-abentscheidungsersuchen in dem Verfahren [X.] (Senatsbe-schluß vom 29. November 1999, [X.], 26) ausgesetzt. Das [X.] ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften vom 13. Dezember 2001 ist abgedruckt in [X.], 2434.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisen-den Entscheidung im wesentlichen [X.] -Es könne dahingestellt bleiben, ob die Zwangsvollstreckung alleinschon im Hinblick auf die Kontokorrentverbindlichkeiten des [X.] be-rechtigt sei, weil insoweit nach ordnungsgemäßer Belehrung ein [X.] Widerruf des [X.] nicht erfolgt sei. Hinsichtlich der [X.] Darlehensverträge über insgesamt 210.000 DM stehe dem Klägerkein Widerrufsrecht nach dem [X.] zu. Dessen [X.] und damit auch § 1 [X.] seien wegen der Vorrangregelung in§ 5 Abs. 2 [X.] auf nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG privilegierte Real-kredite - wie hier - nicht anwendbar.Der Kläger habe die Darlehensverträge auch weder wirksam [X.], noch stehe ihm ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruchwegen Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die Beklagte zu. [X.] der [X.] bekannten Umständen habe diese insbesondere nichtschließen müssen, daß das Gesamtkonzept wirtschaftlich nicht tragfähigsein könne. Der Kläger habe auch nicht unter Beweis gestellt, daß der[X.] die angebliche Wertlosigkeit der Mietgarantie und der zu ihrerAbsicherung gestellten Bürgschaft bekannt gewesen seien. Ansprüchedes [X.] wegen Verletzung des Auftragsverhältnisses durch die [X.] bestünden ebenfalls nicht.[X.] Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtli-chen Überprüfung nicht stand.- 6 -1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen dem [X.] der [X.] entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruchdes [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluß verneint.a) Entgegen der Ansicht der Revision mußte die Beklagte den Klä-ger nicht darüber aufklären, daß der Verkäufer P., der sich für die ge-genüber dem Kläger eingegangene Mietgarantie verbürgt hatte, bei ei-nem Partnerinstitut der [X.] hoch verschuldet gewesen sei. Es [X.] des [X.], sich über die Bonität des Bürgen zu informieren undnotfalls - wenn es ihm entscheidend darauf ankam - Auskünfte einzuho-len. Nach den [X.] Feststellungen des [X.] die Beklagte davon ausgehen, daß die Bürgschaftssumme ausdem Erlös der an den Kläger und andere Käufer veräußerten [X.] zur Verfügung stehen werde.b) [X.] Tatsachen dafür, daß die Beklagte einen zur Auf-klärung des [X.] verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestandgeschaffen oder daß sie sich in schwerwiegende Interessenkonflikteverwickelt haben könnte, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichtunter Beweisantritt vorgetragen. Er hat insbesondere nicht unter [X.], daß der [X.] die angeblich fehlende "Werthaltigkeit" derMietgarantie bekannt gewesen sei.2. Auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Daß die Beklagte die [X.] ausgereicht hat, ohne eine im [X.] auf 20% jährlich zu beachten,begründet keine schuldhafte Pflichtverletzung der [X.]. Die Be-- 7 -klagte hat auf Weisung eines [X.] gehandelt, dem der Kläger notari-elle Vollmacht zur Abrufung des Darlehens und zur Begleichung [X.] und der Nebenkosten erteilt hatte.3. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber [X.], soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1[X.] a.[X.] verneint.a) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß [X.] gemäß § 1 Abs. 1 [X.] a.[X.] wegen der [X.] in § 5 Abs. 2 [X.] ausscheidet. Diese Beurteilung entsprichtzwar der Auslegung der § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, § 5 Abs. 2 [X.], wiesie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November 1999 (aaO)an den [X.] bei [X.] befürwortet hat. Sie berücksichtigt aber nicht, daßmit dem [X.] die Richtlinie 85/577/EWG des Ratesbetreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von [X.] geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (imfolgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in nationales Recht umgesetztworden ist und die Vorschriften des [X.]es daherrichtlinienkonform auszulegen sind.Der [X.] hat mit [X.] 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die [X.] dahin auszulegen ist, daß sie auf [X.] Anwen-dung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-rufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und diesesfür den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß- 8 -Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach [X.] befristet werden darf.Die vom [X.] vorge-nommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalenGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom9. April 2002 in der Sache [X.] ([X.], 1181, 1183 ff.; [X.] in [X.] vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründethat, § 5 Abs. 2 [X.] richtlinienkonform einschränkend auszulegen. [X.] in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht [X.] im Sinne des § 5 Abs. 2 [X.] anzusehen sind, die "die Vor-aussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.]" er-füllen, als das [X.] kein gleich weit reichendes Wi-derrufsrecht wie das [X.] einräumt. Durch die [X.] des § 5 Abs. 2 [X.] werden die [X.] [X.]es daher nur dann verdrängt, wenn auch das[X.] dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.Das ist hinsichtlich der zu beurteilenden [X.] gemäß § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der [X.]) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus [X.] - noch keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei den streitigenDarlehensverträgen um Haustürgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.]a.[X.] handelt. Das wird nachzuholen [X.] 9 -II[X.] angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 563 ZPO a.[X.]).Allerdings stünde der [X.] ein Anspruch aus § 3 [X.] a.[X.]auf Erstattung der Darlehensvaluta zu, wenn der Kläger die Darlehens-verträge nach § 1 [X.] a.[X.] wirksam widerrufen hätte. Auch dieser [X.] wäre - wie die Revision ausdrücklich eingeräumt hat - durch dievollstreckbare Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung fürden Grundschuldbetrag abgesichert. Das ergibt sich aus [X.] Der Kläger hat, wirksam vertreten durch eine bevollmächtigte[X.], die persönliche Haftung für den [X.] 215.000 DM zuzüglich Nebenforderungen übernommen und sich dersofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen.Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine solche Unterwerfungserklä-rung umfaßt, verstößt nicht gegen § 3 [X.] ([X.] EWiR 2002, 689, 690;a.[X.] Koblenz [X.], 723, 724). Es entspricht [X.], daß sich der mit dem persönlichen [X.] identischeGrundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstrek-kung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muß; eine unangemesse-ne Benachteiligung des Schuldners liegt darin nicht ([X.] 99, 274, 282;Senatsurteil [X.] 114, 9, 12 f.). Der Kläger mußte deshalb, unabhängigdavon, ob er die Grundschuld selbst bestellte, oder - wie hier - durch ei-ne [X.] bestellen ließ, mit einer solchen Klausel rechnen.Auf eine etwa unterbliebene Belehrung durch den Notar, die der [X.] 10 -hier im übrigen nicht behauptet hat, kommt es deshalb nicht entschei-dend an (a.[X.] Koblenz aaO).2. Die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme [X.] sichern nach der vom Kläger persön-lich unterzeichneten Sicherungszweckerklärung nicht nur die Darlehens-rückzahlungsansprüche, sondern alle bestehenden, künftigen und be-dingten Ansprüche der [X.]. Eine so weite Sicherungszweckerklä-rung sichert im Falle der Unwirksamkeit des Darlehens Bereicherungs-ansprüche der [X.] ab ([X.] 114, 57, 72; [X.], Recht derSicherungsgrundschuld 3. Aufl. [X.]. 295; Gaberdiel, Kreditsicherungdurch Grundschulden 5. Aufl. [X.]. 11.3.1; [X.]/[X.] BGB § 1191[X.]. 13). Abgesichert ist auch ein etwaiger Anspruch aus § 3 [X.] a.[X.];denn dieser Rückgewährsanspruch ist der Sache nach nichts [X.] ein Anspruch auf Herausgabe des [X.] und [X.] ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch ([X.] 131,82, 87; Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - [X.], [X.], 724,725).3. Auch bei wirksamem Widerruf der Darlehensverträge stündedem Kläger deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der [X.] sowie auf deren marktübliche [X.] (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - [X.], [X.], 13). Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn essich bei den von den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen unddem finanzierten Immobilienerwerb um ein verbundenes Geschäft han-deln würde mit der Folge, daß der Widerruf der Darlehensverträge zu-gleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde- 11 -(Senat, [X.] 133, 254, 259). Ein solches verbundenes Geschäft liegtaber nicht vor.Auf [X.] - wie hier - ist § 9 VerbrKrG nach dem ein-deutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anzuwenden ([X.] vom 9. April 2002 - [X.], [X.], 1181, 1186; [X.] in [X.] vorgesehen; vgl. auch [X.] [X.], 80, 83;Felke [X.], 226, 227; Koch [X.], 1593, 1597; Schleicher[X.], 609, 612). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren([X.], 202, 208 f.; [X.] [X.], 1066 ff.; [X.] 2002, 1266, 1267; [X.] 2002, 529 ff.; [X.] [X.], 894,895; Tonner [X.], 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend dagegenUlmer [X.], 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe[X.], 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübtworden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil [X.] ([X.], Umdruck S. 7 f.) zum Ausdruck ge-bracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuwei-chen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgebermit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-kunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-zierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganzbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-hen sind.Der Widerruf der [X.] berührt die Wirksamkeit [X.] deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotenerichtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] ändert daran [X.] 12 -Sie hat nicht zur Folge, daß das [X.] für [X.] vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. [X.] [X.] stehen insoweit vielmehr ebenso neben-einander wie [X.] (Senats-urteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die [X.] steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO S. 530; [X.] aaO;Strube [X.], 938, 942 ff.), weil ihr Artikel 7 die Regelung [X.] des [X.] ausdrücklich demeinzelstaatlichen Recht überläßt. Das gilt, wie der [X.] hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen eines Widerrufs desRealkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie (EuGH[X.], 2434, 2437).Der Kläger hätte allerdings seinerseits gegen die Beklagte gemäߧ 3 Abs. 1 [X.] a.[X.] Anspruch auf Rückgewähr der von ihm erbrachtenLeistungen. Die beiderseitigen Verpflichtungen wären gemäß § 4 [X.]Zug um Zug zu erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002- [X.], Umdruck S. 9 f.).II[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]).Dieses wird zunächst Feststellungen zu den Voraussetzungen [X.] gemäß § 1 [X.] a.[X.] zu treffen haben. Im Falle des- 13 -wirksamen Widerrufs müßten Feststellungen hinsichtlich der Verpflich-tung des [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.] a.[X.] getroffen werden. [X.] hinaus wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben- was offengelassen wurde -, inwieweit die Zwangsvollstreckung im [X.] [X.] berechtigt ist.[X.] Siol Bungeroth Müller Wassermann

Meta

XI ZR 10/00

26.11.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. XI ZR 10/00 (REWIS RS 2002, 526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 526

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5 U 178/01

31 U 46/21

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