Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. VI ZR 17/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6010

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Januar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja SGB [X.]I § 106 Abs. 3 Alt. 3 Ein Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter [X.] eines anderen Unternehmens können auf einer gemeinsamen Betriebsstät-te tätig sein. [X.], Urteil vom 22. Januar 2008 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2006 wird [X.]. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall vom 28. September 1999, für den die Berufsgenossenschaft zunächst Verletzten-geld und dann eine Verletztenrente gezahlt hat. 1 Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger auf einer Aluminiumleiter, die auf einem Gleiskörper aufgestellt war, um [X.] von der Unterseite einer Autobahnbrücke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahr-planmäßiger so genannter Schwerkleinwagen der [X.] den Gleiskörper und riss die Leiter um. Der Kläger stürzte sechs bis acht Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer. 2 - 3 - Die [X.] zu 1 war aufgrund eines Ingenieurvertrages mit der [X.] unter anderem damit beauftragt, die örtliche Bauüberwachung einschließlich der Sicherungsüberwachung - Sichern gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb - für das Bauvorhaben wahrzunehmen. Zur Unfallzeit war der Zeuge [X.], Mitarbeiter der [X.]n zu 1, von dieser als technischer Berechtig-ter im Sinne der Betriebs- und Bauanweisung mit der Aufgabe eingesetzt, bei Arbeiten im Gleisbereich die Strecke sperren zu lassen. Entgegen den [X.] mit den Dienststellen der [X.]n zu 3 veranlasste [X.] keine Stre-ckensperrung, so dass es zu dem Unfall gekommen ist. 3 Das [X.] hat die auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, Er-stattung von Besuchs- und Fahrtkosten der nächsten Angehörigen sowie [X.] eines Schmerzensgelds und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage hinsichtlich der [X.]n zu 1 abgewiesen. Der gegen die [X.] zu 3 gerichteten Klage hat es unter Abweisung im Übrigen wegen der Besuchs- und Fahrtkosten teilweise stattge-geben, sie hinsichtlich des Verdienstausfallschadens dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt und ihr hinsichtlich des Feststellungsantrags wegen weiterer materieller Schäden stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.]n zu 3 unter Zurückweisung der Berufung des [X.] gegen die [X.] zu 1 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, die Berufung der [X.]n zu 3 zurückzuweisen. Nachdem er in der [X.] auch die [X.] zu 1 als Revisionsbeklagte bezeichnet hatte, hat er in der Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur beantragt, soweit die Klage gegenüber der [X.]n zu 3 abgewiesen worden ist. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die [X.] zu 3 kein Anspruch auf Ersatz des vom [X.] zugesprochenen Schadens zu. Insoweit von der Revision nicht angegriffen hat es Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 31, 831 Abs. 1 BGB verneint. Die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. lägen zwar vor, weil der Kläger beim Betrieb einer [X.] wegen eines Fehlverhaltens des Zeugen [X.] verletzt worden sei. Die [X.] zu 3 sei gegenüber dem Kläger aber nicht einstandspflichtig, weil zu ihren Gunsten die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eingriffen. Der Unfall habe sich nämlich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des [X.] und des Zeugen [X.] im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I ereignet, so dass die Haftungsfreistellung des Zeugen [X.] gemäß §§ 104, 106 SGB [X.]I gegenüber dem Kläger dazu führe, dass dieser auch die [X.] zu 3 nicht erfolgreich in Anspruch nehmen könne. 5 Der Kläger und der Zeuge [X.] hätten eine betriebliche Tätigkeit für ihren jeweiligen Arbeitgeber im Baustellenbereich verrichtet. Sie hätten sich dabei immer wieder miteinander verständigen müssen. Der Kläger habe seine [X.] nur durchführen dürfen, wenn der Zeuge [X.] die Arbeiten freigegeben habe. Deshalb habe der Zeuge seine Maßnahmen mit der Bautätigkeit abstimmen müssen. Zudem habe er im Falle des [X.] von Zügen die in [X.] befindlichen Arbeiter warnen und zum Verlassen der Gleise auffordern müssen. Somit seien einerseits die Sicherungstätigkeit des Zeugen [X.] von den jeweiligen Bauarbeiten und andererseits die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt [X.] Bautätigkeit von der Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen [X.] abhängig gewesen. 6 - 5 - Der Kläger und der Zeuge hätten sich in einer Gefahrengemeinschaft be-funden, weil sie sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beider-seitigen Tätigkeiten gegenseitig hätten schädigen können. Sie seien aufgrund der Verknüpfung ihrer jeweiligen Tätigkeit auch in gleichem Maße einer Gefähr-dung durch den Bahnbetrieb ausgesetzt gewesen. Nach Auffassung des Se-nats sei die erforderliche Gefahrengemeinschaft in einer solchen Fallkonstellati-on schon dann gegeben, wenn beide aufgrund ihrer Tätigkeit in gleicher Weise einer von außen drohenden Gefahr ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere, wenn - wie hier - der eine versicherungspflichtig Beschäftigte speziell mit dem Ziel eingesetzt werde, die Tätigkeit des Anderen zu sichern. 7 I[X.] 1. Da der Kläger ausweislich seiner Revisionsbegründung eine Aufhe-bung des Berufungsurteils nur insoweit begehrt, als die Klage gegenüber der [X.]n zu 3 abgewiesen worden ist, hat er seine Revision zurückgenom-men, soweit sie zunächst auch gegenüber der [X.]n zu 1 eingelegt worden ist. 8 2. Hinsichtlich der [X.]n zu 3 halten die Ausführungen des [X.] einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsge-richt hat zu Recht angenommen, dass die [X.] zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten [X.] hinsichtlich der als Folge ihres [X.] geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet. 9 Die Revision meint, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des [X.] und des Zeugen [X.] im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I vor, so dass 10 - 6 - die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der Grundsätze des gestörten [X.] gegenüber der [X.]n zu 3 entfalle. Damit hat sie keinen Erfolg. a) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren [X.] ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner ([X.]) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem an-deren Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadens-verteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche [X.] des [X.] gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Se-natsurteile [X.] 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949). Die Beschränkung der Haftung des [X.]s beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im [X.] unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei [X.], nämlich der [X.] Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche [X.] nicht gerechtfertigt wäre, den [X.] den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den [X.] in solchen Fällen in Höhe des [X.]s freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhält-nis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "[X.]" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der [X.] zu [X.] ist (vgl. Senatsurteile [X.] 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15; vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - aaO). 11 In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, 12 - 7 - auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenver-hältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich [X.] gehandelt hat (vgl. Senatsurteil [X.] 157, 9, 15 m.w.N.). Mithin hätte im Innenverhältnis zur [X.]n zu 3 der schuldhaft handelnde Zeuge [X.] - ohne Haftungsprivilegierung - den dem Kläger entstandenen Schaden ganz zu tra-gen. Daher entfällt eine Haftung der [X.]n zu 3, wenn zwischen dem Klä-ger und dem Zeugen [X.] eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I bestanden hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Re-vision der Fall. b) aa) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtspre-chung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsa-men Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unter-nehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch [X.] erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-sammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-der verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile [X.] 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - aaO; [X.], 1177, 1178). Die notwendige Ar-beitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den [X.] verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkei-13 - 8 - ten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senat [X.] 152, 7, 9; Urteile vom 8. April 2003 - [X.] ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - aaO; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit [X.] des Senats vom 10. Juli 2001 - [X.] ZR 53/01). [X.]) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des [X.] und des Zeugen [X.] bejaht. Nach seinen Feststellungen musste sich der Zeuge [X.] jeweils mit dem Bauleiter und den Bauarbeitern verständigen, bevor diese ihre Tätigkeit auf-nehmen konnten. Der Zeuge musste mit dem Bauleiter abstimmen, ob und wann eine Streckensperrung erfolgen sollte. Der Kläger durfte die zum Unfall-zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit an den [X.]n nur ausführen, wenn der Zeuge [X.] die Arbeiten freigegeben hatte. Demgemäß hat er vor der Aufnahme seiner Arbeit nach seiner eigenen Erklärung kurz mit dem Zeugen [X.] gespro-chen, ob die Strecke frei sei. Wenn eine Streckensperrung nicht möglich war, stand dies den Arbeiten im Gleisbereich entgegen. 14 Zudem war es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-richts erforderlich, dass sich der Zeuge [X.] immer wieder im Bereich der Bauar-beiten aufhielt, um beim Herannahen von Zügen die in [X.] befindlichen Arbeiter zu warnen und zum Verlassen der Gleise aufzufordern. Mithin hing ei-nerseits die Art und Weise der Sicherungstätigkeit des Zeugen [X.] davon ab, welche Bauarbeiten ausgeführt werden sollten, und andererseits war die Veran-lassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen [X.] Voraussetzung für die durchgeführten Bautätigkeiten im Gleisbereich. Somit erforderten die Arbei-ten des [X.] und die Tätigkeit des Zeugen [X.] sowohl eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander als auch ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln, so dass diese [X.] - 9 - gen für eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegen. Die beiden Tätigkeiten konn-ten nur "Hand in Hand" ausgeführt werden. Entgegen der Auffassung der Revision lag auch eine so genannte Gefah-rengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I bildet (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekenn-zeichnet, dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 214, 220; 157, 213, 218 f. m.w.N.). Dies setzt nicht voraus, dass im [X.] Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusam-menwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann (vgl. Senatsurteile [X.] 155, 205, 208 f.; vom 23. März 2004 - [X.] ZR 160/03 - VersR 2004, 1045, 1046). Demgemäß kann eine Gefahrengemeinschaft auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausge-schlossen ist (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 524, 525 mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 6. November 2007 - [X.] ZR 76/07). 16 Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorlie-gen einer Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen [X.] bejaht, weil diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beider-seitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten. Nach den Zeugenaussa-gen musste der Zeuge [X.] sich immer wieder auf der Baustelle über die Art der Bautätigkeit informieren und mit dem Bauleiter sprechen. Wenn Züge heran-nahten, musste er die im Gleisbereich oder in [X.] tätigen Bauarbeiter warnen und sicherstellen, dass sie sich rechtzeitig entfernten. Daher war es für ihn notwendig, sich immer wieder in den Bereich der durchgeführten [X.] - 10 - ten zu begeben. Dabei war er Gefahren durch den Zustand der Baustelle und der Bautätigkeit ausgesetzt. Umgekehrt konnte er seinerseits die Bauarbeiter gefährden und schädigen, wenn er ihnen "in die [X.] kam" oder nicht die not-wendigen Sicherheitsmaßnahmen traf, wie sich beim Unfall des [X.] gezeigt hat. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Gefahrenge-meinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB [X.]I schon daraus folgt, dass eine den betrieblich Tätigen gemeinsame von außen drohende Drittgefahr vor-liegt, kommt es unter den Umständen des Streitfalls nicht an, weil ohnehin die Voraussetzungen für eine Gefahrengemeinschaft erfüllt sind. 3. [X.] folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 565 ZPO. 18 [X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 O 562/00 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2006 - 13 U 57/05 -

Meta

VI ZR 17/07

22.01.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. VI ZR 17/07 (REWIS RS 2008, 6010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6010

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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