Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 23/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1704

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. September 2005 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 675

a) Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt keine tatsächlichen [X.] für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erfor-schung des Sachverhalts nicht verpflichtet.
b) Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.
[X.], Urteil vom 22. September 2005 - [X.] - [X.] - 2 -

[X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005 durch [X.] [X.], die [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 23. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, die zu den Zentralorganisationen der R.

-Han-delsgruppe gehört, bestellte unter dem 20. Januar 1998 anlässlich eines [X.] [X.]-Kette 5 Millionen [X.]s nebst Schlüs-selring und Karabinerhaken, die während der Jubiläumsfeiern an Kunden ver-schenkt werden sollten. 985.000 Stück der bestellten Ware wurden fristgerecht ausgeliefert und bezahlt. 4,015 Millionen Stück konnten wegen Havarie des zum Warentransport eingesetzten Frachtschiffes nicht fristgerecht geliefert werden. Die Klägerin trat daraufhin von dem Vertrag, den sie als Fixgeschäft ansah, zurück. Auf Zahlung des Kaufpreises gerichtlich in Anspruch genom-men beauftragte sie im [X.] 1998 die Beklagten mit ihrer Rechtsverteidi-gung. Diese wandten ein, es liege ein Fixgeschäft vor. Die Klägerin unterlag in beiden Tatsacheninstanzen. Ihre Revision wurde nicht angenommen. In der - 4 - Folgezeit nahm sie die [X.]s, die sie bis auf eine Restmenge von 15.000 Stück auch bezahlte, ab. Die Restmenge war nicht Gegenstand der [X.] gewesen.
In einem zweiten Vorprozess nahm die Verkäuferin die Klägerin auf [X.] dieser Restmenge sowie auf Ausgleich von [X.] in Anspruch. Die durch andere Rechtsanwälte vertretene Klägerin, die inzwischen eine Abmahnung eines Automatenaufstellers erhalten hatte, verteidigte sich nunmehr damit, dass der Kaufvertrag nichtig sei, weil er gegen die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 ([X.] I S. 3520; fortan: [X.]) verstoße. Auch mit dieser Verteidigung drang sie nicht durch. Der [X.] wies in letzter In-stanz die zugelassene Revision der Klägerin zurück, wobei er die Frage nach dem Anwendungsbereich der [X.] offen ließ ([X.], Urt. v. 11. Februar 2004 - [X.], nicht veröffentlicht).
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ausgleich der durch den Verlust des ersten [X.] begründeten Zahlungspflichten von insgesamt 626.030,89 • in Anspruch und begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für den weiteren Schaden, welcher der Klägerin dadurch entstanden sei oder künftig noch entstehen werde, dass die Beklagten in dem ersten [X.] nicht Tatsachen und rechtliche Erwägungen eingeführt hätten, aus denen sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags über die [X.]s we-gen Verstoßes gegen die [X.] ergebe. Die Vorinstanzen haben die [X.] verneint und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Anträge wei-terverfolgt. - 5 - - 6 - Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, die [X.]s würden von der [X.] nach deren Sinn und Zweck nicht erfasst. Die Ermächtigungs-norm (§ 12a [X.]) lasse erkennen, dass die [X.] dazu diene, solche Marken und Medaillen vom allgemeinen Verkehr fernzuhalten, die mit Münzen verwechselt werden könnten. Zur Verwechslung fähig sei nur der Mensch mit seinen geistigen und sinnlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten. Die Aufsteller von Automaten gehörten hingegen nicht zu dem durch die [X.] geschützten Personenkreis. Der [X.] sei durch sein sinnlich [X.] Erscheinungsbild ohne weiteres von den zum Zahlungsverkehr zugelasse-nen Münzen zu unterscheiden. Jedenfalls treffe die Beklagten kein Verschul-den. Bei dem [X.] und der [X.] handele es sich um eine weitge-hend unbekannte Materie, welche die Beklagten nicht hätten kennen müssen.

I[X.]

Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.
- 7 - 1. Nicht zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass die Anwendbarkeit der [X.] auf den gelieferten Chip zu vernei-nen sei und eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten schon deshalb ausscheide, weil es sich bei der [X.] um eine entlegene Rechtsmaterie handele.
a) Der [X.] hat - allerdings erst nach Erlass des [X.] Urteils - entschieden, die [X.] schütze als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB auch das Vermögen des einzelnen Automatenaufstel-lers. Er könne den Vertreiber von [X.]s im Falle eines [X.] gegen die Norm auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der [X.] entstehe, dass sich [X.] die angebotene Leistung un-rechtmäßig verschafften, indem sie in ihrer Größe den einzuwerfenden [X.] entsprechende und deshalb nach der Verordnung nicht erlaubte Chips verwendeten ([X.], Urt. v. 16. März 2004 - [X.], NJW 2004, 1949 ff). Der [X.] leitet dies aus dem der Entstehungsgeschichte zu ent-nehmenden Schutzzweck der Vorgängerregelung her, von dem sich die späte-ren Verordnungsgeber ersichtlich nicht gelöst haben (vgl. [X.], [X.]O S. 1950).
In dem damals zu entscheidenden Fall hatte der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte sogenannte "Eikachips" aus Kunststoff, die in ihren Abmessungen dem Markstück entsprachen, vertrieben. Die dort zum An-wendungsbereich der [X.] getroffenen Erwägungen treffen erst recht auf die im Streitfall gelieferten goldfarbigen Marken aus Eisen zu, deren Vertrieb wegen ihres Durchmessers und ihrer Stärke gegen § 3 [X.] verstößt und die von der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 [X.] nicht erfasst werden, weil sie in ihrem Zentrum kein Loch von mindestens 6,0 mm aufweisen. - 8 -
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfen-den Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rats nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen ([X.], Urt. v. 6. Februar 1992 - [X.] ZR 95/91, [X.], 742, 743; v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, [X.], 1392, 1393). Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen zwingend die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus, zu denen auch die auf der Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Rechtsverord-nungen gehören (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 556). [X.] muss sich der anwaltliche Berater die mandatsbezogenen [X.], soweit sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, ungesäumt [X.] ([X.], Urt. v. 15. Juli 2004 - [X.] ZR 472/00, [X.], 896) und sich auch in eine Spezialmaterie einarbeiten (vgl. [X.], Urt. v. 8. November 2001 - [X.] ZR 64/01, [X.], 2455, 2457).
Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier einschlägige Verordnungsermächtigung in § 12a [X.] stelle ebenso wie die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung eine entlegene Rechtsma-terie dar, welche den Beklagten nicht hätte bekannt sein müssen und nach der sie generell nicht hätten zu forschen brauchen, nicht zu vereinbaren.
2. Auf diesen Fehlern des Berufungsgerichts beruht das Urteil jedoch nicht. Die Beklagten waren nach den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, - 9 - die Wirksamkeit des Kaufvertrages unter münzrechtlichen Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen.
a) Die Beklagten waren von der Klägerin in die Vertragsverhandlungen, die schließlich zum Abschluss des Kaufvertrages über 5 Mio. [X.]s geführt hatten, nicht eingeschaltet worden. Ihr anwaltlicher Auftrag be-zog sich auf die weitere Vertragsabwicklung, nachdem bereits eine erste Teil-lieferung abgenommen und vorbehaltlos bezahlt worden war. Der vereinbarte Kaufgegenstand war ihnen von der Klägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als problematisch geschildert worden. Gleiches gilt für den von der Verkäuferin zur Abnahme bereitgehaltenen Teil der Ware, die in ihrer Ausführung unstreitig der ersten Teillieferung entsprach.
[X.]) Der anwaltliche Berater wäre überfordert, wenn von ihm allgemein verlangt würde, dass er über eine im Wesentlichen lückenlose Gesetzeskennt-nis verfügen und sie in das [X.] einbringen müsste. Erwartet wird von ihm nur eine mandatsbezogene Rechtskenntnis, die zudem mit der Informationspflicht des Mandanten in Wechselwirkung steht: Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen, ohne eigene Nachforschungen [X.] zu müssen (vgl. [X.], Urt. v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, [X.], 1392, 1394). Dies gilt insbesondere für die Informationserteilung, welche die berufliche Tätigkeit des Auftraggebers betrifft (vgl. [X.], Urt. v. 8. Oktober 1981 - [X.]/79, NJW 1982, 437). Der Rechtsanwalt muss sich allerdings um zusätzliche Aufklärung bemühen, wenn den Umständen nach für eine zu-treffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist - 10 - (vgl. [X.], Urt. v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 106/95, [X.], 1832, 1835; v. 2. April 1998 - [X.] ZR 107/97, [X.], 1542, 1544; v. 18. November 1999 - [X.] ZR 420/97, [X.], 189, 190; v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 209/00, [X.], 1077).
[X.]) Richtet sich der Auftrag des Mandanten - wie im Streitfall - darauf, Ansprüche aus einem Vertrag abzuwehren, hat der Rechtsanwalt auf der Grundlage des ihm mitgeteilten Sachverhalts in jeder Richtung zu prüfen, was der Inanspruchnahme seines Mandanten entgegenstehen kann.

(1) Er hat dabei rechtshindernde Einwendungen, für die der mitgeteilte Sachverhalt Anlass gibt, selbst dann in Erwägung zu ziehen, wenn der [X.] die Wirksamkeit des Vertrages nicht anzweifelt und sich nur auf rechts-vernichtende Einwendungen oder auf Einreden bezieht. Dies gilt nicht nur für die Beachtung etwaiger Formvorschriften oder Genehmigungserfordernisse des bürgerlichen Rechts. Die Möglichkeit einer Unwirksamkeit des Vertrages ist nach Lage des Falles auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die [X.], aus welcher der Gegner des Mandanten Ansprüche herleitet, unter Verstoß gegen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zustande gekommen ist und ob die verletzten Bestimmungen zu den [X.] im Sinne des § 134 BGB zählen. Hat der Rechtsanwalt in dem Bereich, der aufgrund des von dem Mandanten mitgeteilten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und gegebenenfalls in tatsächlicher Hinsicht weiter aufzuklären ist, kein hinrei-chend präsentes Wissen, hat er sich, wenn er das Mandant weiterführen will, in die Rechtsmaterie in dem Maße einzuarbeiten, das für ihn erkennbar zur Wah-rung des Interesses des Auftraggebers notwendig ist. Unterlässt er dies und übersieht er trotz gegebener tatsächlicher Anhaltspunkte [X.] 11 - de, kann er sich in einem nachfolgenden [X.] nicht darauf berufen, dass diese in einer weitgehend unbekannten Rechtsmaterie anzusiedeln seien.
(2) Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt dem Rechts-anwalt dagegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Ein-wendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, von sich aus zu einer weiteren Erforschung des [X.] insoweit nicht verpflichtet. Ohne entsprechende Anhaltspunkte hat er zum Beispiel keine Suche nach Tatsachen anzustellen, aus denen sich die Geschäftsunfähigkeit eines der Vertragspartner oder die Einordnung des [X.] als Scheingeschäft ergeben könnte. Er hat auch nicht von sich aus [X.] zu forschen, ob der geschlossene Vertrag wegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung den [X.] erfüllt, wenn die von dem Mandanten mitgeteilten tatsächlichen Umstände hierfür keine [X.] bieten. Entsprechendes gilt für mögliche Verstöße gegen [X.] im Sinne des § 134 BGB.
b) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten, von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalts bestand in dem Ausgangsrechtsstreit um die Bezahlung und Abnahme des zweiten Chipkontin-gents über rund 4 Mio. Stück für die Beklagten keine Veranlassung, der münz-rechtlichen Gesetzmäßigkeit des Vertrages weiter nachzugehen. [X.]) Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Beklagten die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen mit der Verkäuferin nicht anwaltlich beraten haben und sie auch kein Mandat hatten, die erste Lieferung von - 12 - 985.000 [X.]s auf ihre Mangelfreiheit zu prüfen. In der [X.] vom 20. Januar 1998, die auf das Angebot vom 16. Januar 1998 Bezug nimmt, wird der gekaufte Artikel als "Ek-Wagen-Chips mit Schlüs-selanhänger" bezeichnet. Allein die Bezeichnung des Kaufgegenstandes als [X.] musste bei der Beklagten noch nicht den Verdacht auf eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen auslösen, zumal der Zu-satz "mit Schlüsselanhänger" einen möglichen Verstoß gegen Normen des Münzrechts noch unwahrscheinlicher erscheinen ließ. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt, dass die Verkäuferin nach dem Schriftwechsel zwischen den damaligen Vertragsparteien, der schließlich zum Vertragsschluss führte und der den Beklagten möglicherweise mit Mandatser-teilung übermittelt worden ist, berechtigt und in der Lage war, funktionsfähige [X.]s zu liefern, die den Anforderungen des Münzrechts ge-nügten. Der im Januar 1998 geschlossene Vertrag hatte somit nach den von der Klägerin erteilten Informationen keinen Kaufgegenstand zum Inhalt, der bei einem Rechtsanwalt geeignet war, den Verdacht zu erregen, seine Beschaf-fenheit könne die Unwirksamkeit des Vertrags nach § 134 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Münzrechts nach sich ziehen. Allein der Umstand, dass nach der Vereinbarung auch die Lieferung gesetzwidriger Ware möglich war, verpflichtet den Anwalt nicht, im Streit um eine verspätete Lieferung den Kaufgegenstand einer näheren Untersuchung zu unterziehen, solange ihm [X.] Umstände mitgeteilt werden, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Deshalb kann den Beklagten nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, dass sie die Verteidigung auf den Fixgeschäftcharakter des Vertrages konzentriert und [X.], die an der möglichen Unwirksam-keit des Vertrages anknüpften, außer Betracht gelassen haben. - 13 - [X.]) Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kaufpreisan-spruch, den die Beklagten abzuwehren hatten, an Gewährleistungsrechten der Klägerin aus §§ 459, 462, 467 BGB a.F. gescheitert wäre, gilt das Entspre-chende. Ohne auf einen Mangel hindeutende Informationen durch die Klägerin brauchten die Beklagten nicht von sich aus in Erwägung zu ziehen, dass hin-sichtlich der zweiten Teillieferung das Gewährleistungsrecht möglicherweise - 14 - erfolgversprechende Ansatzpunkte bot, den gegen die Klägerin gerichteten Kaufpreisanspruch abzuwenden. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 23/04

22.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 23/04 (REWIS RS 2005, 1704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1704

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