Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.08.2018, Az. B 1 KR 15/18 B

1. Senat | REWIS RS 2018, 5074

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldetem Versäumnis der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - Scheitern der Übermittlung von fristwahrenden Schriftstücken per Telefax wegen technischer Störungen des Empfangsgeräts im Gericht


Tenor

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin unterzog sich 2012 einer Magenbypass-Operation (Gewichtsreduktion von 136 kg auf 86 kg). Sie ist mit ihrem Begehren, sie mit einer [X.] und einer Mammareduktionsplastik ([X.]) zu versorgen, bei der [X.] und den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das [X.] hat zur Begründung ausgeführt, weder der Zustand der Bauchdecke noch der der Brüste erfüllten die Voraussetzungen einer Krankheit. Eine Entstellung liege nicht vor. Auch aus anderen Gründen seien die Operationen nicht erforderlich. Sie seien nicht geeignet, auf die Wirbelsäulenbeschwerden der [X.] an Morbus Forestier leidenden Klägerin heilend oder lindernd einzuwirken. Selbst wenn die Klägerin an einem myofaszialen Schmerzsyndrom leiden sollte, sei die [X.] als ultima ratio wegen der bei der Klägerin bestehenden multikausalen Schmerzsit[X.]tion keine erforderliche Behandlungsalternative (Urteil vom 12.12.2017).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil und beantragt wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ferner hat sie erklärt: "Die Frage der ästhetischen Operationen aufgrund der [X.] wird nicht weiterverfolgt."

3

II. 1. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil zu gewähren.

4

Der mittels Briefpost übersandte Beschwerdeschriftsatz der Klägerin ist beim [X.] erst eine Woche nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 [X.] [X.]) eingegangen. Nach § 67 Abs 1 [X.] ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Beteiligen den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen. Die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird dieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts. Auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten [X.] immanent, da ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Erst Leitungen und Gerät gemeinsam stellen die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit dar. Auch bei einer Leitungsstörung versagt daher die von der Justiz angebotene Zugangseinrichtung. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten [X.]s, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der [X.] das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern per Fax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester [X.] eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1363/99 - Juris RdNr 16 ff mwN = [X.] zu § 5 [X.] 1969; [X.] Beschluss vom [X.] - Juris RdNr 10 f = NJW 2001, 3473 f). Dies befreit den Prozessbevollmächtigten indessen nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt ([X.] Beschluss vom 14.9.2017 - [X.]/16 - Juris RdNr 8 = [X.], 1946, RdNr 8).

5

Die Klägerin war hiernach ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert. Die gebotenen Anforderungen an die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes mittels [X.] hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erfüllt. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie am letzten [X.] in der [X.] zwischen 16.55 Uhr und 21.50 Uhr bei funktionierendem eigenen [X.] und korrekter Eingabe der Telefaxnummer des [X.] mehrfach erfolglos versucht hat, den Beschwerdeschriftsatz mittels Telefax zu übermitteln. Hinweise darauf, dass das gerichtseigene [X.] gestört oder defekt gewesen ist, haben sich zwar auch nicht ergeben. Die danach anzunehmende Leitungsstörung aus unbekannter Ursache ist jedoch der Klägerin nicht anzulasten, sondern der Sphäre des Gerichts zuzurechnen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigen der Klägerin noch ein anderer naheliegender zumutbarer Weg zur rechtzeitigen Übermittlung des [X.] zur Verfügung gestanden hat. Die Klägerin hat auch binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, nämlich bereits am [X.], den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die versäumte Rechthandlung nachgeholt.

6

2. Die Beschwerde der Klägerin ist jedoch unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] [X.] zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.] abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensmangels.

7

Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.] und § 128 Abs 1 S 1 [X.] (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB [X.] SozR 1500 § 160a [X.], 24, 36). Hieran fehlt es.

8

a) Die Klägerin legt den von ihr geltend gemachten Gehörsverstoß in Gestalt einer Überraschungsentscheidung nicht hinreichend dar.

9

Nach § 128 Abs 2 [X.] darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten haben äußern können. Die Regelung erfasst einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der [X.], Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention ; vgl [X.]E 117, 192 = [X.]-1500 § 163 [X.], RdNr 23; [X.] Beschluss vom 15.3.2017 - B 5 R 366/16 B - Juris RdNr 15; [X.], [X.], Stand August 2017, § 128 [X.] 10a). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Tatsachen oder [X.] beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (vgl [X.] NJW 2003, 2524; [X.] Beschluss vom 3.2.2010 - B 6 [X.]/09 B - Juris Rd[X.] mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 68/12 B - Juris RdNr 8). Das Gericht muss die Beteiligten über die für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Beweisergebnisse vorher unterrichten, ihnen insbesondere auch Gelegenheit geben, sich zu äußern (vgl [X.] SozR 3-1500 § 62 [X.]). Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 128 Abs 2 [X.] rügt, muss hierzu ausführen, zu welchen vom Gericht zugrunde gelegten Tatsachen und [X.] sich der Rechtsuchende nicht hat äußern können, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl allgemein zu den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes zB [X.] SozR 1500 § 160a [X.]6; [X.] Beschluss vom 10.3.2011 - [X.] KR 134/10 B - RdNr 6 mwN; [X.] Beschluss vom 3.11.2014 - [X.] KR 48/14 B - Juris Rd[X.]).

Die Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht, indem sie ausführt, es sei für sie überraschend gewesen, dass das [X.] auf den bei ihr bestehenden Morbus Forestier Bezug genommen habe, obwohl selbst die Beklagte hierauf nicht zurückgegriffen habe. Sie verweist nämlich selbst darauf, der nach § 109 [X.] bestellte Sachverständige Prof. Dr. R. habe sich in seinem Gutachten mit dem Morbus Forestier beschäftigt und das [X.] habe sich mit diesem Gutachten in seinem Urteil auseinandergesetzt, ohne sich jedoch den Schlussfolgerungen des Sachverständigen anzuschließen. Die Klägerin greift damit und in ihren weiteren Ausführungen zu den Ursachen ihres Schmerzsyndroms nur in rechtlich unbeachtlicher Weise (vgl § 160 Abs 2 [X.] [X.]) die Beweiswürdigung des [X.] an.

b) Soweit die Klägerin den Gehörsverstoß sinngemäß auf eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 106 Abs 1, [X.] 3 [X.] [X.] oder gemäß § 112 Abs 2 [X.] [X.] iVm § 153 Abs 1 [X.] stützen will, legt sie einen Verfahrensmangel nicht schlüssig dar. Der sich aus den genannten Vorschriften ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör und die dementsprechenden Hinweispflichten des Gerichts beziehen sich nur auf entscheidungserhebliche Tatsachen, die dem Betroffenen bislang unbekannt waren, und auf neue rechtliche Gesichtspunkte ([X.] Beschluss vom 27.7.1989 - 2 BU 191/88 - Juris RdNr 6). Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl nur [X.] SozR 3-1500 § 153 Nr 1 [X.]; [X.] Beschluss vom 17.10.2006 - [X.] KR 104/06 B - RdNr 9; [X.] Beschluss vom 1.2.2017 - [X.] [X.]/16 B - Juris Rd[X.]; [X.], [X.], Stand August 2017, § 105 [X.] 9a mwN). Die Klägerin legt - wie oben ausgeführt - nicht dar, dass das [X.] ihr unbekannte Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte in das Verfahren eingebracht hat.

c) Die Klägerin rügt zudem, das [X.] hätte "ein aktuelles Gutachten über die Entwicklung der Forschung zur [X.]" einholen müssen. Dies werde hiermit ausdrücklich beantragt. Dieses Vorbringen genügt nicht den dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.] stützt, muss insbesondere einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen (stRspr, vgl zB [X.] Beschluss vom 20.7.2010 - [X.] KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; [X.] Beschluss vom 1.3.2011 - [X.] KR 112/10 B - Juris Rd[X.] mwN; [X.] Beschluss vom 14.10.2016 - [X.] KR 59/16 B - Juris RdNr 5). Hierzu gehört die Darlegung, dass ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter im Verfahren formelle Beweisanträge gestellt hat, die er vor der abschließenden Entscheidung des [X.] bei den Schlussanträgen zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB [X.] Beschluss vom 14.6.2005 - [X.] KR 38/04 B - Juris RdNr 5; [X.] Beschluss vom 25.10.2017 - [X.] KR 18/17 B - Juris Rd[X.]). Ist ein Prozessbeteiligter rechtskundig vertreten, gilt sein schriftsätzlich während des Verfahrens gestellter Beweisantrag nur dann als bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, wenn er als solcher zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung wiederholt oder im Urteil des [X.] erwähnt wird (stRspr, vgl zB [X.] [X.]-1500 § 160 [X.] RdNr 11 mwN). Der Tatsacheninstanz soll dadurch nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl [X.] SozR 1500 § 160 [X.]; [X.] Beschluss vom 10.4.2006 - [X.] KR 47/05 B - Juris RdNr 9 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 111/12 B - RdNr 8). Daran fehlt es. Die Klägerin benennt bereits keinen Beweisantrag, den sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei den Schlussanträgen aufrechterhalten hätte.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 1 KR 15/18 B

07.08.2018

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 18. Februar 2016, Az: S 20 KR 296/15, Urteil

§ 160a Abs 1 S 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.08.2018, Az. B 1 KR 15/18 B (REWIS RS 2018, 5074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5074

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