Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2021, Az. 1 BvR 1814/19, 1 BvR 1810/19, 1 BvR 1815/19

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 5743

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: "Befriedungsrechtsprechung" des BAG zur Rügefrist bzgl nachträglichen Anpassungen von Betriebsrenten (§ 16 BetrAVG) und Verwirkung bei unterbliebener Rüge wahrt verfassungsrechtliche Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG


Gründe

1

1. Die Beschwerdeführenden beziehen ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung "A" des [X.] (im Folgenden: Leistungsordnung), einem Zusammenschluss von Arbeitgebern zur Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie machen für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 einen Anspruch auf Ruhegeldanpassung geltend.

2

Nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung hat der Verband die von seinen Mitgliedsunternehmen gewährten Betriebsrenten regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Betriebsrenten wurden regelmäßig erhöht. Streitig war, ob dabei auch ein biometrischer Faktor mindernd berücksichtigt werden könne, um höhere Belastungen der Unternehmen auszugleichen, weil Renten länger gezahlt werden müssten. Der Verband korrigierte die [X.] rückwirkend für die Jahre 2012 bis 2014, nicht aber für die im Ausgangsverfahren zu ihren [X.] streitigen Jahre 2008 bis 2011.

3

Die Beschwerdeführenden waren mit ihren Klagen vor den Arbeitsgerichten letztlich nicht erfolgreich. Nach den hier angegriffenen Entscheidungen des [X.] ergäben sich zwar aus § 9 Abs. 2 Leistungsordnung in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB Ansprüche auf eine nachträgliche Anpassung des [X.] im Streitzeitraum. Doch seien diese erloschen. Die vom [X.] für die gesetzliche Anpassungsprüfung des § 16 [X.] und zur vertraglichen Anpassungsprüfung nach § 20 Leistungsordnung des [X.] entwickelten Grundsätze für die Geltendmachung von Ruhegelderhöhungen seien auch hier anwendbar. Danach könne eine fehlerhafte Anpassungsentscheidung nur geltend gemacht werden, wenn zur Wahrung eigener Rechte bis zum nächsten jährlichen [X.] zumindest eine außergerichtliche Rüge und bis zum übernächsten [X.] Klage erhoben wird.

4

2. Die Beschwerdeführenden rügen die Unvereinbarkeit der Entscheidungen des [X.] mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Gericht stütze sich auf ein falsches Verständnis von § 16 [X.]. Es überschreite die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Regelungen und der richterlichen Rechtsfortbildung.

5

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Die Beschwerdeführenden sind nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Auslegung einfachen Rechts hält sich im Rahmen der Entscheidungsbefugnisse, die das Grundgesetz den Fachgerichten überantwortet hat.

6

1. Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte steht mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Das allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG den Rechtsuchenden, dass ihnen gegenüber ergehende Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. [X.] 149, 126 <154 Rn. 72> m.w.N.).

7

2. Das [X.] hat seine Befugnis zur Auslegung und Anwendung gesetzlicher Regelungen in den angegriffenen Entscheidungen nicht überschritten. Es stützt sich im Umgang mit Ansprüchen auf nachträgliche Anpassung von Betriebsrenten maßgeblich auf die sogenannte Befriedungsrechtsprechung zu § 16 [X.]. Danach ist die Rügefrist ein integraler Bestandteil des Anspruchs darauf, eine Anpassungsentscheidung zur Höhe der Altersversorgung überprüfen zu lassen. Wird eine Anpassung nicht innerhalb eines zumutbaren Zeitraums gerügt, erlischt der Anspruch. So dient § 16 [X.] einerseits dazu, der Entwertung von Betriebsrenten entgegenzuwirken, und trägt andererseits dem Bedürfnis der Arbeitgeber Rechnung, ihre finanziellen Lasten kalkulierbar zu halten. Das [X.] 1999 (BTDrucks 13/8011 vom 24. Juni 1997) hat allein die nachholende Anpassung in § 16 Abs. 4 [X.] entsprechend eingeschränkt. Die Norm regelt aber weder die hier streitige nachträgliche Anpassung von Betriebsrenten noch die Verwirkung. Daher musste das [X.] die Vorgaben der § 16 Abs. 2 bis 4 [X.] insoweit nicht als abschließende Regelung verstehen. Es geht nachvollziehbar davon aus, dass daneben weitere Tatbestände zum Schutz der Rechtssicherheit anzuerkennen seien. Weder Wortlaut, Gesetzessystematik noch Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 4 [X.] erfordern die Annahme, dass die sogenannte Befriedungsrechtsprechung des [X.] im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber nicht geregelt hat, nicht mehr gelten soll.

8

Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das [X.] dem Anspruch auf nachträgliche Anpassung von Betriebsrenten eine Rüge- und Klageobliegenheit zugrunde legt. Ein anderweitiger klar erkennbarer Wille des Gesetzgebers wird damit nicht übergangen. Das [X.] bewegt sich daher mit dieser Annahme in den Grenzen vertretbarer Auslegung und Anwendung einfachen Rechts.

9

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Versorgungsberechtigten durch diese Auslegung und Anwendung der Norm untragbar belastet würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Darlegungs- und Beweislast für alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände den Arbeitgeber trifft. Die Versorgungsempfänger können sich daher auch ohne nähere Kenntnis der Gründe für die Anpassung auf deren Fehlerhaftigkeit berufen. Zudem berücksichtigt das [X.] in den hier angegriffenen Entscheidungen auch die Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente des konkreten Einzelfalls. Auch deshalb wird mit der Annahme, die Versorgungsempfänger müssten ihre Rechte innerhalb eines überschaubaren Zeitraums geltend machen, nichts Unzumutbares verlangt.

Ob im Einzelfall tatsächlich eine Verwirkung eingetreten ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Anwendung einfachen Rechts. Es ist insoweit der Nachprüfung durch das [X.] entzogen (vgl. [X.] 1, 418 <420>; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1814/19, 1 BvR 1810/19, 1 BvR 1815/19

19.05.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 14. Mai 2019, Az: 3 AZR 112/18, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 3 BetrAVG, § 16 Abs 4 BetrAVG, § 315 Abs 3 BGB, Art 8 Nr 17 Buchst c RRG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2021, Az. 1 BvR 1814/19, 1 BvR 1810/19, 1 BvR 1815/19 (REWIS RS 2021, 5743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5743


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 Sa 989/17

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 989/17, 09.01.2018.


Az. 1 BvR 1814/19, 1 BvR 1810/19, 1 BvR 1815/19

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1814/19, 1 BvR 1810/19, 1 BvR 1815/19, 19.05.2021.


Az. 3 AZR 112/18

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 112/18, 14.05.2019.


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