Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, Az. 3 StR 245/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8760

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Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen und von einer Entscheidung über einen gegen ihn gerichteten [X.] abgesehen. Die beiden Mitangeklagten hat es zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer vom [X.] vertretenen, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen den Freispruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Die [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. Der Angeklagte und die Mitangeklagten [X.]und [X.]     waren seit Jahren untereinander befreundet. Als alle drei gemeinsam in [X.]s Auto umherfuhren, fassten die Mitangeklagten den Plan, den Wohnwagen anzuzünden, den ein ihnen unliebsamer Bekannter dauerhaft mit seiner Ehefrau als Unterkunft nutzte. Menschenleben wollten sie dabei nicht gefährden.

4

Der Wohnwagen stand auf einem kameraüberwachten Gelände. Dorthin fuhren die Angeklagten, nachdem [X.]     das Ehepaar telefonisch unter einem Vorwand von dort weggelockt hatte. Er hatte Industrieteppichreiniger dabei, den die Mitangeklagten zu entzünden versuchten. Als dies nicht richtig gelang, fuhren die Angeklagten zu einer Tankstelle, wo [X.]als neuen Brandbeschleuniger Benzin in eine [X.] abfüllte. Nach Rückkehr parkte er den Wagen außerhalb des [X.]. Dort nahm der Angeklagte die Flasche in Kenntnis des Tatplans auf [X.]s Geheiß aus dem Beifahrerfußraum und stellte sie auf die [X.]. [X.]ergriff sie, und alle drei begaben sich zu Fuß erneut zum Wohnwagen. Durch einen Blick ins Fenster vergewisserten sie sich, dass sich keine Personen darin aufhielten. Ein Versuch der Mitangeklagten, den Wohnwagen mit [X.] anzuzünden, scheiterte im Folgenden zunächst ebenfalls.

5

Die Angeklagten gingen daraufhin zurück zur [X.]. Nun „versuchten“ beziehungsweise „begannen“ der Angeklagte und [X.]    , die Nummernschilder von [X.]s Fahrzeug mit Küchenrollenpapier zu verdecken. Anschließend fuhren alle drei mit dem Wagen auf das Gelände. Dort tränkten die Mitangeklagten erneut Toilettenpapier mit dem Benzin, entzündeten dieses und damit schließlich den Wohnwagen. Er brannte ebenso vollständig aus wie 13 umstehende Neufahrzeuge. Es entstand ein Sachschaden von etwa 400.000 €.

6

2. Das [X.] hat angenommen, dass der Angeklagte sich an der Tatbegehung nicht beteiligt habe. Das Herausnehmen der [X.] aus [X.]s Wagen sei für die Brandlegung objektiv nicht förderlich gewesen und stelle auch keine psychische Unterstützung der ohnehin tatentschlossenen Mitangeklagten dar. Jedenfalls sei zweifelhaft, ob der Angeklagte sich vorgestellt habe, dass sein Verhalten zur Förderung oder Erleichterung der Haupttat geeignet gewesen sei. Das Verdecken der Nummernschilder weise ebenfalls keinen Bezug zur Brandstiftung auf. Es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen gewesen, dass er dadurch nicht die angeklagte Tat, sondern einen späteren [X.] habe verschleiern wollen.

II.

7

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Freispruch des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

8

1. Das [X.] hat den Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen seine Kognitionspflicht verstoßen (zu den insoweit nach [X.] Rspr. zu beachtenden Grundsätzen und Maßstäben s. [X.], Urteil vom 21. April 2022 - 3 [X.], NJW 2022, 2349 Rn. 9 [X.]). Es hat außer [X.] gelassen, dass das Verdecken der Kennzeichen neben der Beihilfe zu einem Brandstiftungsdelikt einen weiteren Straftatbestand erfüllt haben könnte. In Betracht kommt insoweit jedenfalls ein Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Ein solcher liegt vor, wenn ein Täter in rechtswidriger Absicht die Ablesbarkeit des amtlichen [X.] erschwert ([X.] in: [X.][X.]/[X.]/Jahnke, [X.]nverkehrsrecht, 27. Aufl., § 22 [X.] Rn. 9 [X.]). Ob den Angeklagten dies gelang - ein Versuch des Delikts ist nach § 23 Abs. 1 StGB straflos -, lässt das Urteil offen. Das neue Tatgericht wird hierzu gegebenenfalls präzisere Feststellungen zu treffen haben.

9

Das Verdecken der Kennzeichen zur Verschleierung eines [X.]s ist auch vom angeklagten Tatgeschehen umfas[X.] Es bildet mit dem in der Anklage dargestellten Handlungsverlauf ein einheitliches Vorkommnis und damit eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 [X.]. [X.], Tatzeit, Tathandlung sowie die dem Täterverhalten innewohnende Zweckbestimmung der Verdeckung einer Straftat und damit diejenigen individuellen Merkmale, die den Vorfall als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen, wären auch dann gleich, wenn die Angeklagten tatsächlich allein einen [X.] hätten vorbereiten wollen.

Darauf, ob das (versuchte) Verdecken des eigenen [X.] außerdem - und damit gegenüber § 22 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vorrangig - eine (versuchte) Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 StGB darstellt (so [X.], Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 Ss 350/19,NStZ 2020, 619 Rn. 8 f.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 274 Rn. 5; [X.]/[X.], StGB, [X.]., § 274 Rn. 4.1; [X.], 4. Aufl., § 274 Rn. 10 [X.]; zweifelnd [X.], [X.], 423 f.), kommt es danach für den Erfolg der Revision nicht mehr an.

Gleiches gilt für die in der Antragsschrift des [X.]s zusätzlich aufgezeigten Beanstandungen, es fehle dem Urteil an einer umfassenden Darstellung der Einlassung des Angeklagten, seiner persönlichen Verhältnisse sowie seiner Vorstrafen.

2. Die getroffenen Feststellungen sind aufzuheben, weil sie den Angeklagten belasten und er sie mangels Beschwer nicht hat angreifen können (vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 StR 282/20, [X.], 109 Rn. 37 [X.]).

3. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:

a) Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird den Fall insgesamt neu zu verhandeln, eigene Feststellungen zu treffen und eine eigenständige Subsumtion unter sämtliche in Betracht kommenden Straftatbestände vorzunehmen haben.

Die bisher getroffenen Feststellungen zum Umgang des Angeklagten mit der [X.] und zur gemeinsamen Nachschau im Campingwagen legen eine Beihilfe zur Haupttat jedenfalls nahe. Ein an sich harmloses, im persönlichen Umgang sozialadäquates Verhalten kann seinen Alltagscharakter verlieren, wenn der Haupttäter es sich für die Begehung einer strafbaren Handlung zunutze macht und der Hilfeleistende das positiv weiß (vgl. die [X.] Rspr. zur Beihilfe durch sog. neutrale Handlungen wie berufstypisches Verhalten, etwa [X.], Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, [X.], 176 Rn. 26 ff. [X.]). Der deliktische Sinnbezug (vgl. LK/Schünemann/[X.], StGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 18) kann hier daraus zu folgern sein, dass [X.]den Angeklagten explizit zur Herausnahme der [X.] aus dem Wagen aufgefordert hatte und beide Handlungen - „Anreichen“ der Flasche und Blick durch das Wohnwagenfenster - ohne die geplante Brandlegung keinen Sinn ergeben hätten. Soweit das [X.] die subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe angezweifelt hat, ist anzumerken, dass der Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen um die beabsichtigte Verwendung des Benzins zum Entzünden des [X.] sowie den Plan, dabei kein Menschenleben gefährden zu wollen, sicher wusste. Er hatte somit nach den bisherigen Feststellungen keinen Anlass, davon auszugehen, dass er [X.]mit seinem Verhalten nicht bei der Brandlegung unterstützte. Auf die Geringfügigkeit der Hilfestellung kommt es auf Tatbestandsebene nicht an.

Daneben wird gegebenenfalls zu erwägen sein, dass auch der [X.] in seinem Entschluss noch innerlich bestärkt werden kann ([X.] Rspr.; s. etwa [X.], Beschluss vom 29. April 2014 - 3 [X.], [X.], 179). Die vom [X.] verwendete Formulierung, im Verhalten des Angeklagten sei keine psychische Unterstützung der „ohnehin tatentschlossenen“ Mitangeklagten zu erblicken, lässt besorgen, dass es dies aus dem Blick verloren hat.

b) Entgegen der in der Antragsschrift des [X.]s dargelegten Rechtsansicht hat das nunmehr berufene Tatgericht über den [X.] nicht von Amts wegen neu zu entscheiden. Soweit die [X.] diesen wegen des Freispruchs für unbegründet gehalten und nach § 406 Abs. 1 Satz 3 [X.] von einer Entscheidung über ihn abgesehen hat, ist ihr Erkenntnis vom Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht umfas[X.] Der straf- und der zivilrechtliche Teil des Urteils bilden unterschiedliche Prozessgegenstände ([X.], Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 StR 546/16, [X.]R [X.] § 404 Abs. 1 Antragstellung 10 Rn. 5 f.). Mit Ausnahme der in § 406a Abs. 3 [X.] geregelten Konstellation beeinflusst eine Revision der Staatsanwaltschaft den zivilrechtlichen Teil des Urteils nicht (vgl. [X.], Urteile vom 23. Mai 1952 - 2 StR 20/52, [X.]St 3, 210, 211 f.; vom 28. November 2007 - 2 [X.], [X.]St 52, 96 Rn. 28; Beschluss vom 11. Mai 2016 - 5 StR 456/15, [X.]R [X.] § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 2 Rn. 6; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 406a Rn. 3 [X.]).

Strafgerichtliche Erkenntnisse über Adhäsionsanträge erwachsen nur insoweit in materielle Rechtskraft, als ihnen stattgegeben wird. Sieht das Gericht - wie hier - nach § 406 Abs. 1 Satz 3 [X.] von einer Entscheidung über den Antrag ab, tritt zu Ungunsten des Adhäsionsklägers keine wie auch immer geartete Rechtskraft ein ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19, NJW 2020, 3774 Rn. 28). In solchen Fällen kann der Verletzte den Anspruch vielmehr gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 [X.] „anderweit“ geltend machen. Hierfür ist er nicht auf einen dem Strafprozess nachfolgenden Zivilprozess verwiesen. Er kann seine Forderung ebenso im Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erneut zur strafgerichtlichen Entscheidung stellen ([X.], Beschluss vom 30. Juli 2019 - 4 StR 245/19, NStZ-RR 2019, 320, 321; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 406 Rn. 6 [X.]).

Schäfer     

      

Paul     

      

Berg   

      

[X.]     

      

Kreicker     

      

Meta

3 StR 245/22

15.12.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 28. Oktober 2021, Az: 8 KLs 22/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, Az. 3 StR 245/22 (REWIS RS 2022, 8760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8760

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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