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PDF anzeigen[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 4/07 vom 7. August 2007 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.]in am [X.]undesgerichtshof Dr. [X.], [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 7. August 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen den [X.]e-schluss des 2. Senats des [X.]s [X.] vom 12. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen. Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den [X.]ezirk der Rechtsanwaltskammer K. vom 27. April 2006 wegen eines Standes-verstoßes zu einem Verweis und einer Geldbuße von 10.000 • verurteilt worden. Die dagegen verspätet eingelegte [X.]erufung und den damit ver-bundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]erufungsfrist hat der [X.] durch [X.]e-schluss vom 12. Januar 2007 als unzulässig verworfen (§ 116 [X.]RAO, §§ 45, 46, 322 Abs. 1 StPO). Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 1 Der [X.] hat insoweit ausgeführt: 2 - 3 - "Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, weil gegen den [X.]e-schluss des [X.]s ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, soweit die [X.]undesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozessordnung sinnge-mäß anzuwenden (§ 116 Satz 2 [X.]RAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen [X.]eschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte eine [X.]e-schwerde nicht zulässig. Ein [X.]eschluss des [X.]s steht in-soweit einem oberlandesgerichtlichen [X.]eschluss gleich (vgl. [X.]GHSt 37, 356, 357 f., m. w. N.; Senatsbeschluss vom 23. Juli 1990 - [X.]([X.]) 3/90). Die Frage, ob in den Fällen des § 114 Abs. 1, Nr. 4, 5 [X.]RAO ande-res zu gelten hätte (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO, 6. Aufl. § 143 Rdn. 5) kann hier dahinstehen, weil gegen den Rechtsanwalt weder auf Aus-schließung aus der Rechtsanwaltschaft noch auf ein Vertretungsverbot erkannt worden war." 3 - 4 - 4 Dem schließt sich der Senat an. [X.] [X.] Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.01.2007 - 6 EV Y 9/06 -
Meta
07.08.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2007, Az. AnwSt (B) 4/07 (REWIS RS 2007, 2534)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2534
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