Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. AnwSt (B) 15/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4770

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 15/07 vom 31. März 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.], die Rechts-anwälte Dr. Wüllrich, [X.] und Prof. Dr. Stüer am 31. März 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Rechtsanwältin gegen die Kosten-entscheidung im [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 29. Juni 2007 wird als [X.] verworfen. Die [X.]eschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 1 Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die [X.]undesrechtsan-waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozess-ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 [X.]RAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die [X.]eschwerde gegen [X.]eschlüsse des [X.], die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-schlossen. [X.]eschlüsse des [X.] stehen insoweit Entscheidun-gen des [X.] gleich ([X.]GHSt 37, 356, 357; [X.]GH, [X.]eschluss vom 2 - 3 - 10. Mai 1999 - [X.] ([X.]) 15/98; [X.]eschluss vom 13. Februar 2007 - [X.] ([X.]) 11/06; st. Rspr.; vgl. auch [X.]/Weyland, [X.]RAO, 6. Aufl., § 116 Rdn. 67). Die gegen die Kostenentscheidung des [X.] in dessen [X.]e-schluss vom 29. Juni 2007 gerichtete sofortige [X.]eschwerde war daher als unzu-lässig zu verwerfen (vgl. auch [X.]/Weyland, [X.]RAO, 6. Aufl., § 197 Rdn. 17). [X.] Ernemann Frellesen [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.06.2007 - [X.] -

Meta

AnwSt (B) 15/07

31.03.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. AnwSt (B) 15/07 (REWIS RS 2008, 4770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4770

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