Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2917

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Juli 2008
Küpferle,
[X.]
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
[X.] §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, [X.]. a) Na[X.]h Beendigung einer ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] kommen wegen wesentli[X.]her Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von er-hebli[X.]her wirts[X.]haftli[X.]her Bedeutung (hier: Wohnhaus) ges[X.]haffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, ni[X.]ht nur gesells[X.]haftsre[X.]htli-[X.]he Ausglei[X.]hsansprü[X.]he, sondern au[X.]h Ansprü[X.]he aus ungere[X.]htfertiger Be-rei[X.]herung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, [X.]. [X.]) sowie na[X.]h den Grundsätzen über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage in Betra[X.]ht (Aufgabe der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. etwa [X.] Urteile vom 6. Oktober 2003 - [X.]/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 1473 f.). b) Zur Abgrenzung von gemeins[X.]haftsbezogener Zuwendung und S[X.]henkung unter Partnern einer ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.]. [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.] - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 9. Juli 2008 dur[X.]h [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.]n wegen der den Betrag von 5.112,92 • zuzügli[X.]h Zinsen (hälftiger Kaufpreis für das landwirts[X.]haftli[X.]he Grundstü[X.]k) über-steigenden Widerklageforderung zurü[X.]kgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur erneuten Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das [X.] zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Parteien, die bis 2003 auf einem der Klägerin gehörenden [X.] zusammenlebten, haben na[X.]h Beendigung ihrer ni[X.]hteheli[X.]hen [X.] we[X.]hselseitig Forderungen gegeneinander erhoben. Wegen des auf Räumung und Herausgabe des Grundstü[X.]ks geri[X.]hteten Klagebegeh-rens ist der Re[X.]htsstreit in der Hauptsa[X.]he übereinstimmend für erledigt erklärt worden, na[X.]hdem der [X.] aus dem Haus ausgezogen war. Hinsi[X.]htli[X.]h 1 - 3 - der mit der Widerklage unter anderem erstrebten Herausgabe von [X.] haben die Parteien si[X.]h verglei[X.]hsweise geeinigt. Im Streit steht im Revisi-onsverfahren no[X.]h eine vom [X.]n erhobene Forderung in Höhe von no[X.]h [X.] • zuzügli[X.]h Zinsen. Dem liegt folgender Sa[X.]hverhalt zugrunde: Die Parteien lernten si[X.]h 1990 kennen und nahmen in der Folgezeit eine ni[X.]hteheli[X.]he Le[X.] in der Form auf, dass sie ihre jeweiligen Wohnungen beibehielten und si[X.]h regelmäßig besu[X.]hten. [X.] erwarb die Klägerin ein Grundstü[X.]k, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwoh-nung bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Woh-nung dienen; außerdem sollte dort die To[X.]hter der Klägerin einziehen und der [X.], der als Mitarbeiter einer Bausparkasse tätig war, seine Büroräume einri[X.]hten. Zur Realisierung des Bauvorhabens, dessen Kosten mit 320.000 DM verans[X.]hlagt waren, trugen beide Parteien sowohl dur[X.]h finanzielle Leistungen als au[X.]h dur[X.]h Arbeitsleistungen bei. Im Februar 2000 wurde das [X.]. Na[X.]hdem Anfang 2003 Spannungen in der Beziehung der Parteien aufge-treten waren, ließ die Klägerin den [X.]n auffordern, das Anwesen bis [X.] September 2003 zu räumen und an sie herauszugeben. Dem Begehren kam der [X.] na[X.]h Klageerhebung na[X.]h. Mit seiner Widerklage verlangt er unter anderem einen Ausglei[X.]h für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine [X.]. Er hat - na[X.]h teilweiser Rü[X.]knahme der Widerklage - geltend gema[X.]ht, Zahlungen in Höhe von 163.910,77 DM (= 83.806,25 •) und [X.] im Umfang von jedenfalls 1.000 Stunden, für die er jeweils 10 • an-setzt, erbra[X.]ht zu haben. Wegen der finanziellen Leistungen habe er auf seine Anlagen und Ersparnisse zur Alterssi[X.]herung zurü[X.]kgegriffen, na[X.]hdem die 2 3 4 - 4 - Klägerin ihm die Einräumung eines lebenslangen Wohnre[X.]hts verspro[X.]hen ha-be. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zuwendungen des [X.]n seien als dessen Beitrag zu der ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] zu werten, und bestritten, die Einräumung eines Wohnre[X.]hts zugesagt zu haben. Das [X.] hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung des [X.] blieb ohne Erfolg. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h dessen Revision, die der [X.] in Höhe der Forderung von [X.] • zuzügli[X.]h Zinsen zugelassen hat.
Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils in dem aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]htli[X.]hen Umfang und insoweit zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Auffassung vertreten, dem [X.]n stehe unter keinem re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt ein Zahlungsanspru[X.]h zu. Zur [X.] hat es im Wesentli[X.]hen ausgeführt: Ein gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Auseinandersetzungsanspru[X.]h na[X.]h den §§ 730 ff. [X.] s[X.]heide aus, weil zwis[X.]hen den Parteien als Partnern einer 5 6 7 8 9 - 5 - ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] keine Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts begründet worden sei. Die insofern zu fordernde Willensübereinstimmung, die zumindest stills[X.]hweigend erfolgen müsse, setze voraus, dass die Partner ei-nen über den typis[X.]hen Rahmen der Le[X.] hinausgehenden Zwe[X.]k verfolgt hätten und dass ihnen na[X.]h ihrer Vorstellung der ges[X.]haffene Wert gemeins[X.]haftli[X.]h hätte zustehen sollen. Diene die [X.] hingegen nur der Ausgestaltung der Le[X.], so könne darin keine [X.] gesehen werden, weil andernfalls jede [X.] eine Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts wäre. Da die S[X.]haffung eines Familienheims im typis[X.]hen Rahmen dessen liege, was normalerweise in einer Le[X.] angestrebt werde, sei damit keine [X.] worden. Ein Anspru[X.]h aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 [X.] (S[X.]henkungswiderruf wegen groben Undanks) sei ebenso wenig gegeben, denn eine S[X.]henkung lie-ge ni[X.]ht vor. Zuwendungen unter Lebensgefährten erfolgten in der Regel zur Verwirkli[X.]hung oder Ausgestaltung der Le[X.] und hätten keinen S[X.]henkungs[X.]harakter. Anders als bei einer S[X.]henkung würden sie nämli[X.]h ni[X.]ht allein gegenüber dem anderen Partner erbra[X.]ht, sondern zugunsten der Le[X.] und damit au[X.]h an den Leistenden selbst. Davon sei au[X.]h bei größeren Zuwendungen, wie hier, auszugehen. Abgesehen davon liege au[X.]h kein Fall groben Undanks vor. Der [X.] könne au[X.]h na[X.]h § 812 Abs. 1 [X.] keinen Ausglei[X.]h ver-langen. Die Rü[X.]kforderung unbenannter Zuwendungen sei bei der ni[X.]hteheli-[X.]hen Le[X.] grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h könne nur ausnahmsweise bestehen, wenn über das in einer ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] übli[X.]he Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemein-samer Vermögenseinsatz zur Berei[X.]herung nur eines Partners geführt hätten. 10 11 - 6 - Diese Voraussetzungen seien hier ni[X.]ht erfüllt; vielmehr hätten beide Parteien dur[X.]h Geld- und Arbeitsleistungen etwa hälftig dasjenige erbra[X.]ht, was übli-[X.]herweise zur S[X.]haffung eines gemeinsam genutzten Einfamilienhauses [X.] sei. Der [X.] habe den Wert des Anwesens mit 400.000 DM bis 450.000 DM angegeben. Wenn er - entspre[X.]hend seiner Widerklageforderung - etwa 100.000 • beigesteuert habe, müsse der Rest von der Klägerin - bzw. ih-ren Eltern oder Ges[X.]hwistern - aufgebra[X.]ht worden sein. Darüber hinaus könne eine Berei[X.]herung nur in dem Wertzuwa[X.]hs liegen, den das Haus dur[X.]h die Leistungen des [X.]n erfahren habe. Diesen Wertzuwa[X.]hs habe er ni[X.]ht dargelegt. Die Frage na[X.]h ersparten Aufwendungen der Klägerin stelle si[X.]h erst, wenn die ursprüngli[X.]he Berei[X.]herung ni[X.]ht mehr vorhanden sei. [X.] werde die ni[X.]hteheli[X.]he Le[X.] au[X.]h ni[X.]ht als Re[X.]htsgrund i.S. des § 812 [X.] verstanden, sondern als tatsä[X.]hli[X.]her, außerre[X.]htli[X.]her Vorgang begriffen. Die Parteien erbrä[X.]hten keine Leistungen zur Erfüllung ei-nes in Wirkli[X.]hkeit ni[X.]ht bestehenden oder später weggefallenen [X.]. Von daher komme ohnehin nur ein Anspru[X.]h na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 2, [X.]. [X.] in Betra[X.]ht. Der [X.] habe es zwar für mögli[X.]h gehal-ten, dass trotz formal-dingli[X.]her Alleineigentümerstellung eines Partners das gemeinsam gebaute Haus bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htung eine gemeinsame Werts[X.]höpfung darstelle. Die insofern im Einzelfall zu treffende Ents[X.]heidung führe hier aber zu dem Ergebnis, dass ni[X.]ht von der Absi[X.]ht einer gemeinsa-men Werts[X.]höpfung ausgegangen werden könne. Unstreitig habe die Klägerin dem [X.]n kein Miteigentum einräumen wollen, damit ni[X.]ht dessen Kinder aus ges[X.]hiedener Ehe als Erben auf das Haus zugreifen könnten. Bei dieser Sa[X.]hlage würde es der Interessenlage zuwiderlaufen, wenn dem [X.]n ein berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]her Ausglei[X.]hsanspru[X.]h zugebilligt werde. Ihm stehe au[X.]h kein Anspru[X.]h wegen Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage zu. Die ni[X.]hteheli[X.]he Le[X.] sei dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass 12 - 7 - die Partner si[X.]h jederzeit voneinander trennen könnten. Sie stelle deshalb keine Ges[X.]häftsgrundlage dar, auf die vertraut werden könne. Deshalb gelte im Grundsatz, dass Leistungen, die ein Partner für das dem Zusammenleben die-nende Wohnhaus erbringe, ni[X.]ht auszuglei[X.]hen seien. Etwas anderes gelte nur bei Vorliegen einer - hier ni[X.]ht festzustellenden - Vereinbarung. Der [X.] habe ledigli[X.]h die Bereits[X.]haft der Klägerin behauptet, ihm ein Wohnre[X.]ht ein-zuräumen, ni[X.]ht hingegen, das Angebot au[X.]h angenommen und dessen Voll-ziehung gefordert zu haben. Die Begründung eines dingli[X.]hen Wohnre[X.]hts sei seinem Vortrag zufolge daran ges[X.]heitert, dass die Klägerin die Unterzei[X.]hnung des seit 1999 vorliegenden notariellen Entwurfs einer Wohnre[X.]htsbestellung immer wieder hinausgezögert habe. Gegen die Einräumung eines nur s[X.]huld-re[X.]htli[X.]hen Wohnre[X.]hts als Ausglei[X.]h spre[X.]he der Umstand, dass der [X.] per Dauerauftrag eine monatli[X.]he Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe. Diese Ausführungen halten der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung und den Angrif-fen der Revision ni[X.]ht in allen Punkten stand. I[X.] 1. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht allerdings einen auf Herausgabe eines Ges[X.]henks geri[X.]hteten Anspru[X.]h des [X.]n aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 [X.] verneint hat, begegnet dies keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Von einer S[X.]henkung des [X.]n kann ni[X.]ht ausgegangen werden. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s liegt eine S[X.]henkung unter Ehe-gatten vor, wenn die Zuwendung na[X.]h deren Willen unentgeltli[X.]h im Sinne e[X.]h-ter Freigiebigkeit erfolgt und ni[X.]ht an die Erwartung des [X.] der Ehe 13 14 15 - 8 - geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. [X.] stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheli[X.]he Le[X.] Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirkli[X.]hung oder Aus-gestaltung der eheli[X.]hen Le[X.] erbra[X.]ht wird und darin ihre Ge-s[X.]häftsgrundlage hat, keine S[X.]henkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar ([X.] 116, 167, 169 f. = [X.], 300 f.; [X.]surteile vom 17. Januar 1990 - [X.] ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; [X.] 129, 259, 263 = FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 - [X.] ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwis[X.]hen den Partnern [X.] ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] übertragen werden. Hier wie dort erfol-gen Zuwendungen, die der Verwirkli[X.]hung der Le[X.] dienen, zwar aufgrund der bestehenden persönli[X.]hen Beziehungen und Bindungen. Sie führen aber regelmäßig ni[X.]ht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Berei[X.]herung, sondern sollen der Le[X.] und damit au[X.]h dem [X.] selbst zugute kommen (so au[X.]h [X.]/[X.] Das Re[X.]ht der ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] 2. Aufl. [X.]. 4 [X.]. 45 f.). Mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf hat das Berufungsgeri[X.]ht bei den der ni[X.]hteheli[X.]hen [X.] dienenden Leistungen des [X.]n zutreffend keinen S[X.]henkungs[X.]harakter angenommen. Au[X.]h die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 2. Na[X.]h bisher ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] wer-den gemeins[X.]haftsbezogene Zuwendungen der Partner jedo[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ausgegli[X.]hen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer ni[X.]hteheli-[X.]hen Le[X.] stünden die persönli[X.]hen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie au[X.]h das die [X.] betreffende [X.] - zogene Handeln der Partner bestimmten und daher ni[X.]ht nur in persönli[X.]her, sondern au[X.]h in wirts[X.]haftli[X.]her Hinsi[X.]ht grundsätzli[X.]h keine [X.] bestehe. Wenn die Partner ni[X.]ht etwas Besonderes unter si[X.]h geregelt hätten, würden dementspre[X.]hend persönli[X.]he und wirts[X.]haftli[X.]he Leistungen ni[X.]ht gegeneinander aufgere[X.]hnet. Beiträge würden geleistet, sofern [X.] aufträten und, wenn ni[X.]ht von beiden, so von demjenigen erbra[X.]ht, der dazu in der Lage sei. [X.]en dieser Art sei - ähnli[X.]h wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzli[X.]h fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Aus-glei[X.]h" oder "Ents[X.]hädigung" verlangt werden ([X.] 77, 55, 58 f.; [X.] Urteile vom 4. November 1991 - [X.] - [X.], 408; vom 1. Februar 1993 - [X.]/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - [X.]/02 - FamRZ 2004, 94). 3. Allerdings kann na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ein Ausglei[X.]h na[X.]h den Vors[X.]hriften über die [X.] in Betra[X.]ht kommen, wenn die Partner einer ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] ausdrü[X.]kli[X.]h oder dur[X.]h s[X.]hlüssiges Verhalten einen entspre[X.]henden [X.] ges[X.]hlossen haben. Eine rein faktis[X.]he Willensübereinstimmung rei[X.]ht für eine na[X.]h gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen zu beurteilende Zu-sammenarbeit dagegen ni[X.]ht aus. Gerade weil die ni[X.]hteheli[X.]he Lebensge-meins[X.]haft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Re[X.]htsbindungswillen dar-stellt, ist ein sol[X.]her für die Anwendung gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Regelungen erforderli[X.]h ([X.]surteil [X.] 165, 1, 10). Das kann in Betra[X.]ht kommen, wenn die Parteien die Absi[X.]ht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines [X.], etwa einer Immobilie, einen - wenn au[X.]h nur wirts[X.]haftli[X.]h - gemeins[X.]haftli[X.]hen Wert zu s[X.]haffen, der von ihnen für die Dauer der Partner-s[X.]haft ni[X.]ht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen na[X.]h ihrer [X.] - 10 - lung au[X.]h gemeinsam gehören sollte. Dabei können si[X.]h Indizien für ein na[X.]h gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Ge-samtwürdigung der in Betra[X.]ht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des ges[X.]haffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbra[X.]hten Leistungen und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen ([X.] Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543). 4. Einen sol[X.]hen gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht ebenfalls verneint. Seine Ausführungen hierzu halten [X.] nur im Ergebnis der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. a) Ein na[X.]h gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen zu bewertendes Han-deln der Partner einer ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] setzt, wie die Revi-sion zu Re[X.]ht rügt, ni[X.]ht voraus, dass diese einen über den typis[X.]hen Rahmen dieser [X.] hinausgehenden Zwe[X.]k verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he [X.] geltend gema[X.]ht werden (vgl. hierzu [X.]surteil [X.] 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Re[X.]hte und Pfli[X.]hten in einer Ehe. Ehegatten sind zur eheli[X.]hen Le[X.], zur Rü[X.]ksi[X.]htnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpfli[X.]htet, dur[X.]h ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 [X.]). Inso-weit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei S[X.]heidung einer im gesetzli[X.]hen Güterstand geführten Ehe grundsätzli[X.]h bereits dur[X.]h den Zugewinnausglei[X.]h einen angemessenen Ausglei[X.]h. Bei der ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] bestehen dagegen weder re[X.]htli[X.]he Mitarbeitspfli[X.]hten no[X.]h güterre[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsmögli[X.]hkeiten. Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung ge-sells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Auseinandersetzungsregeln ([X.] 84, 388, 391; [X.]s-19 20 - 11 - urteil [X.] 142, 137, 146; vgl. au[X.]h [X.]/[X.] [X.] [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. [X.]). b) Glei[X.]hwohl sind die Voraussetzungen eines gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs ni[X.]ht erfüllt. Na[X.]h den getroffenen Feststellungen kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent ei-nen Gesells[X.]haftsvertrag in Bezug auf die Erri[X.]htung des Hauses ges[X.]hlossen haben. Verfolgen die Partner nämli[X.]h, wie hier, einen Zwe[X.]k, der ni[X.]ht über die Verwirkli[X.]hung der ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] hinausgeht, bestehen grundsätzli[X.]h Zweifel an dem erforderli[X.]hen Re[X.]htsbindungswillen. Denn in [X.] Berei[X.]h haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer [X.] hinausgehenden re[X.]htli[X.]hen Vorstellungen (so au[X.]h [X.]/ [X.] aaO 4. [X.]. [X.]. 69; [X.]/[X.] aaO Anhang zu §§ 1297 ff. [X.]. 99). Davon abgesehen hat das Berufungsgeri[X.]ht aber au[X.]h festgestellt, dass die formal-dingli[X.]he Alleinbere[X.]htigung der Klägerin von dem [X.]n vor dem Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h zu-stehen solle, dessentwegen seine Kinder aus ges[X.]hiedener Ehe als Erben in das Haus vollstre[X.]ken könnten. War der [X.] jedo[X.]h bereit, einen Wert zu s[X.]haffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen ni[X.]ht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistun-gen ni[X.]ht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesells[X.]haftsvertrag ges[X.]hlossen werden. 5. Ansprü[X.]he aus ungere[X.]htfertigter Berei[X.]herung sowie na[X.]h den [X.] über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage (§ 313 [X.]) hat der [X.] grundsätzli[X.]h verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer [X.] ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] ihre persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli-[X.]hen Leistungen ni[X.]ht gegeneinander aufre[X.]hnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das S[X.]heitern der ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] lasse die Ge-s[X.]häftsgrundlage für die bisher erbra[X.]hten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Ges[X.]häftsgrundlage wegfallen könne, liege ni[X.]ht in dem Umstand, dass zwei Partner si[X.]h zu einer ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] zusammen-s[X.]hlössen. Regelten sie ihre Beziehungen ni[X.]ht besonders, so handele es si[X.]h um einen rein tatsä[X.]hli[X.]hen Vorgang, der keine Re[X.]htsgemeins[X.]haft begründe ([X.] Urteile vom 8. Juli 1996 - [X.] - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - [X.] - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 1533, 1534). a) Diese Re[X.]htspre[X.]hung ist, wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (- [X.] ZR 261/04 - [X.], 247, 249) ausgeführt hat, ni[X.]ht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unters[X.]hiedli[X.]her Begründung über-wiegend die Auffassung geteilt, ein Ausglei[X.]h habe für sol[X.]he Leistungen aus-zus[X.]heiden, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entri[X.]htung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das [X.] in der gewollten Art erst ermögli[X.]ht hätten. Sol[X.]he Leistungen würden in dem Bewusstsein erbra[X.]ht, dass jeder Partner na[X.]h seinen Mögli[X.]hkeiten zur [X.] beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszwe[X.]k erfüllt und könn-ten na[X.]h der Beendigung der ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] ni[X.]ht rü[X.]kwir-kend als zwe[X.]klos era[X.]htet werden ([X.]/[X.] [X.] 12. Aufl. [X.] [X.]. 26; [X.]/[X.] aaO [X.]. 4 [X.]. 8 f.; [X.]/[X.] aaO An-hang zu §§ 1297 ff. [X.]. 85; [X.] Ni[X.]hteheli[X.]he Le[X.] 4. Aufl. § 5 [X.]. 20, 29; [X.]/[X.]. § 44 [X.]. 20; [X.] in [X.]/[X.]. [X.]. 7.16 f.; [X.], 315 f.; [X.] 2008, 251355; [X.] FamRZ 2007, 593, 594). 25 - 13 - b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen übers[X.]hreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der [X.] überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je na[X.]h Fallgestaltung über gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he hinaus ein re[X.]htli[X.]h s[X.]hutzwürdiges Ausglei[X.]hsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf hingewiesen, die Ents[X.]heidung für eine ni[X.]hteheli[X.]he Le[X.] be-deute zwar eine Ents[X.]heidung gegen die Re[X.]htsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzi[X.]ht darauf, Konflikte na[X.]h festen Re[X.]htsregeln auszutragen (vgl. etwa [X.]/[X.] aaO [X.]. 6; [X.] 2008, 251355). Wenn die Annahme einer gänzli[X.]hen [X.] des ni[X.]hteheli[X.]hen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendun-gen unter den Partnern ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf ihre Größenordnung auss[X.]hließli[X.]h dem außerre[X.]htli[X.]hen Berei[X.]h zuzuweisen wären. Dies wäre indessen s[X.]hon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit sol[X.]hen Zuwendungen zumindest ding-li[X.]h ohne Zweifel Re[X.]htsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der [X.] sei aber bei [X.] im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Re[X.]htsordnung errei[X.]hbares Ziel. Fordere die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf geri[X.]hteten Re[X.]htsfolgewillen der Partner, so werde ein sol[X.]her bezügli[X.]h des zugrunde liegenden Kausalge-s[X.]häfts nur s[X.]hwerli[X.]h geleugnet werden können ([X.]/[X.] aaO [X.]. 4 [X.]. 3). Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligati-onsmäßige Leistungen erbra[X.]ht würden, so beruhten diese ni[X.]ht auf dem [X.], erfolgten aber glei[X.]hwohl ni[X.]ht re[X.]htsgrundlos. Sie beruhten auf einem (stills[X.]hweigenden) "familienre[X.]htli[X.]hen Kooperationsvertrag sui generis", wo-na[X.]h jede Seite das ihr Mögli[X.]he zur Si[X.]herung und Ausgestaltung der [X.] beitrage und keine we[X.]hselseitige Verre[X.]hnung stattfinde. Die glei[X.]he (ehere[X.]htsunabhängige) Situation bestehe aber in der faktis[X.]hen [X.] 27 - 14 - [X.]. Das Fehlen einer re[X.]htli[X.]hen Beziehung zwis[X.]hen den Part-nern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspru[X.]h auf Zuwendungen hätten. Es heiße aber ni[X.]ht, unbenannte Zuwendungen erfolgten [X.]. Aufgabe des familienre[X.]htli[X.]hen Kooperationsvertrages sei es ledigli[X.]h, einen [X.] für die Zuwendung zu s[X.]haffen. So weit gehe aber au[X.]h die re[X.]htli[X.]he Verbindung zwis[X.]hen den Partnern einer ni[X.]hteheli[X.]hen [X.]. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzli[X.]hen Güterstand oder bei der Gütergemeins[X.]haft das Ehere[X.]ht korrigierend ein; diese Korrekturmög-li[X.]hkeit fehle bei der ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.], soweit ni[X.]ht etwas anderes vereinbart worden sei ([X.], 315; [X.]/[X.] 28. Aufl. § 8 [X.]. 33). Ansprü[X.]he, die na[X.]h allgemeinen Regeln [X.] seien, könnten indessen ni[X.]ht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt hätten ([X.] FamRZ 2007, 593, 594). Darüber hinaus erweise si[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] als widersprü[X.]hli[X.]h: Zum einen werde ein Ausglei[X.]h wegen Störung der Ges[X.]häftsgrundlage bei S[X.]heitern einer ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwi-s[X.]hen einem familienre[X.]htli[X.]hen Kooperationsvertrag - und damit die Lösung über die Grundsätze der Ges[X.]häftsgrundlagenstörung - und einer [X.] - also einem gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]h - als fließend bezei[X.]hnet ([X.]/[X.] aaO § 8 [X.]. 34). [X.]) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft ni[X.]ht auszuglei[X.]hen ist, werden vor allem Ansprü[X.]he aus § 812 Abs. 1 Satz 2, [X.]. [X.] sowie sol[X.]he na[X.]h den Regeln über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage für mögli[X.]h gehalten (vgl. etwa [X.]/[X.] aaO Anhang zu §§ 1297 ff. [X.]. 112 ff.; [X.]/[X.] aaO [X.]. 91, 95; [X.]/[X.] aaO [X.]. 4 [X.]. 153 ff.; [X.] aaO § 5 [X.]. 42; [X.]/[X.]-Waltjen aaO § 24 28 29 - 15 - [X.]. 24; [X.]/[X.] aaO § 8 [X.]. 35; [X.] FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp A[X.]P 180 (1980), 537, 577 ff.; [X.] NJW-RR 1993, 1475, 1477; [X.] NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die [X.], ob sol[X.]he Ansprü[X.]he na[X.]h Beendigung einer ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] in Abkehr von der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung in Betra[X.]ht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen. 6. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des I[X.] Zivilsenats des [X.] konnte ein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h in Anwendung gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Grund-sätze au[X.]h dann bestehen, wenn die Partner einer ni[X.]hteheli[X.]hen Lebensge-meins[X.]haft ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h oder stills[X.]hweigend einen entspre[X.]henden Ge-sells[X.]haftsvertrag ges[X.]hlossen hatten, sondern wenn sie ledigli[X.]h die Absi[X.]ht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn au[X.]h nur wirts[X.]haftli[X.]h - gemeins[X.]haftli[X.]hen Wert zu s[X.]haffen, der von ihnen für die Dauer der Partners[X.]haft ni[X.]ht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen na[X.]h ihrer Vorstellung au[X.]h gemeinsam gehören sollte (so etwa [X.] Urteile vom 25. September 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - [X.] - [X.], 408). Der nunmehr zuständige erkennende [X.] hat diese Re[X.]htspre[X.]hung in seiner Ents[X.]heidung vom 28. September 2005 ([X.] 165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesells[X.]hafts-re[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften au[X.]h ohne zumindest s[X.]hlüssig zustande gekommenen Gesells[X.]haftsvertrag für mögli[X.]h gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein faktis[X.]he Willensübereinstimmung ni[X.]ht als ausrei-[X.]hend era[X.]htet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurtei-lung, an der der [X.] festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer Eins[X.]hränkung des Anwendungsberei[X.]hs gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Ausglei[X.]hs-ansprü[X.]he führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Werts[X.]höpfung der Verwirkli[X.]hung des ni[X.]hteheli[X.]hen [X.] - 16 - lebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der Le[X.] hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Re[X.]htsbindungswillen festzustellen sein. Eine Verkürzung der na[X.]h der bisherigen hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre-[X.]hung bestehenden Ausglei[X.]hsmögli[X.]hkeiten ist indessen im Ergebnis ni[X.]ht gere[X.]htfertigt und würde au[X.]h den Bedürfnissen der Praxis ni[X.]ht gere[X.]ht. [X.] spre[X.]hen gewi[X.]htige Gesi[X.]htspunkte dafür, ein Bedürfnis na[X.]h einem ni[X.]ht auf die §§ 730 ff. [X.] bes[X.]hränkten Ausglei[X.]h anzuerkennen. In einer Ehe stehen die persönli[X.]hen Beziehungen ebenfalls im [X.] und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne dass daraus hinsi[X.]htli[X.]h überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen einer Re[X.]htsgemeins[X.]haft ges[X.]hlossen würde. Insofern werden ehebezogene Zuwendungen angenommen, die na[X.]h S[X.]heidung der Ehe, insbesondere bei Gütertrennung, zu Ausglei[X.]hsansprü[X.]hen na[X.]h den Grundsätzen über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage führen können (ebenso [X.]/[X.] aaO [X.]. 4 [X.]. 4). Zudem vermag au[X.]h das Argument, der leistende Partner einer ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] habe deren S[X.]heitern bewusst in Kauf genommen, mithin ni[X.]ht auf deren Bestand vertrauen dürfen, ni[X.]ht länger zu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Le[X.] jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen, dass die [X.] von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tatsä[X.]hli[X.]h und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, ers[X.]heint dies s[X.]hutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die le-benslange Dauer ihrer Verbindung re[X.]htli[X.]h ges[X.]hützt ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 [X.]), vermag mit Bli[X.]k auf die hohe S[X.]heidungsquote eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung ni[X.]ht überzeugend zu begründen (vgl. au[X.]h [X.]/[X.] aaO 4. [X.]. [X.]. 156 f. und [X.] FamRZ 2007, 593, 595). 31 32 - 17 - Mit Rü[X.]ksi[X.]ht hierauf hält der [X.] ni[X.]ht daran fest, Ansprü[X.]he na[X.]h den Regeln über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage oder die ungere[X.]htfertig-te Berei[X.]herung wegen Zwe[X.]kverfehlung kämen zwis[X.]hen den Partnern einer beendeten ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägli[X.]he Zu-sammenleben erst ermögli[X.]ht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Aus-glei[X.]hsverlangen unter diesen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten begründet ist. Dies gilt im Übrigen ni[X.]ht nur für ni[X.]hteheli[X.]he Le[X.]en, sondern wür-de au[X.]h für andere Formen des gemeins[X.]haftli[X.]hen Lebens und Wirts[X.]haftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Ges[X.]hwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit ni[X.]ht an. 7. a) Na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 2, [X.]. [X.] besteht für den Empfänger einer Leistung die Pfli[X.]ht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung na[X.]h dem Inhalt des Re[X.]htsges[X.]häfts bezwe[X.]kte Erfolg ni[X.]ht eingetre-ten ist. Ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h wegen Fehls[X.]hlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine [X.] erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen ni[X.]ht. Eine stills[X.]hweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezwe[X.]kt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu wider-spre[X.]hen ([X.]surteil [X.] 115, 261, 263 = [X.], 160, 161 m.w.N.). Die dana[X.]h erforderli[X.]he finale Ausri[X.]htung der Leistung auf einen ni[X.]ht erzwingbaren Erfolg wird si[X.]h innerhalb einer ni[X.]hteheli[X.]hen Lebensgemein-s[X.]haft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partners[X.]haft nur bezügli[X.]h sol[X.]her Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutli[X.]h über das hinausgehen, was die [X.] [X.] benötigt. Sie kann 33 34 35 - 18 - au[X.]h ni[X.]ht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erbli[X.]kt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zwe[X.]kabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen [X.] s[X.]haffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipie-ren zu können ([X.]/[X.] aaO 4. [X.]. [X.]. 140 ff.; [X.]/ [X.] aaO Anhang zu §§ 1297 ff. [X.]. 115, 118). b) Eine sol[X.]he Zwe[X.]kabrede hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt. Es hat darauf abgehoben, dem [X.]n sei zur Vermeidung eines Vollstre-[X.]kungszugriffs seiner Kinder als Erben eines Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs bewusst kein Miteigentum an dem Haus eingeräumt worden. Deshalb verbiete es die Interessenlage, ihm einen berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h zuzu-billigen. Damit wird der Sa[X.]hvortrag des [X.]n indessen ni[X.]ht ausge-s[X.]höpft. Na[X.]h dem vom Berufungsgeri[X.]ht in Bezug genommenen Urteil des [X.]s hat der [X.] geltend gema[X.]ht, die Klägerin habe ihm ein le-benslanges Wohnre[X.]ht in dem Haus eingeräumt; deshalb habe er die erhebli-[X.]hen Mittel zugunsten des Bauvorhabens aufgewendet, zu diesem Zwe[X.]k als Altersvorsorge geda[X.]hte Ersparnisse aufgelöst und darüber hinaus umfangrei-[X.]he Eigenleistungen erbra[X.]ht. Das Berufungsgeri[X.]ht, das in anderem Zusam-menhang auf den betreffenden Vortrag eingegangen ist, hat diesen als für die Bestellung eines Wohnre[X.]hts unzurei[X.]hend era[X.]htet, weil der [X.] si[X.]h ni[X.]ht dazu erklärt habe, ob er das Angebot der Klägerin angenommen habe. Gegen die Einräumung eines s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Wohnre[X.]hts spre[X.]he der [X.], dass der [X.] eine monatli[X.]he Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe. 36 37 - 19 - Mit dieser Begründung kann die behauptete Zwe[X.]kabrede indessen ni[X.]ht ausgeräumt werden. Der Vollziehung eines zugesagten Wohnre[X.]hts bedurfte es insoweit ni[X.]ht, vielmehr rei[X.]ht es aus, wenn die Zuwendung des [X.]n - für die Klägerin erkennbar - diesem Zwe[X.]k gedient hat und von ihr, ohne in-soweit zu widerspre[X.]hen, entgegengenommen worden ist. Hinsi[X.]htli[X.]h der Mietzahlungen des [X.]n hat die Revision im Übrigen zu Re[X.]ht gerügt, na[X.]h dem unwiderspro[X.]hen gebliebenen Vorbringen der Klägerin seien diese Zahlungen im Verhältnis zwis[X.]hen den Parteien als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung betra[X.]htet worden. Dann können die Zahlungen aber ni[X.]ht als dem Vorbringen des [X.]n entgegenstehend gewertet werden. [X.]) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Auffassung vertreten hat, der [X.] habe den Wertzuwa[X.]hs, den das Haus dur[X.]h seine Zuwendungen erfahren habe, ni[X.]ht dargelegt, hat es die Anforderungen an die Darlegungslast über-spannt. Für das Bauvorhaben waren unstreitig Kosten von 320.000 DM veran-s[X.]hlagt. Die behaupteten Leistungen des [X.]n lassen si[X.]h hierzu in [X.] setzen. Da das Haus seinen Angaben zufolge einen Wert von 400.000 DM bis 450.000 DM hat, liegen au[X.]h keine Anhaltspunkte dafür vor, die Leistungen des [X.]n hätten si[X.]h ni[X.]ht in dem Wert niederges[X.]hlagen. Mit der gegebenen Begründung kann ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h dana[X.]h ni[X.]ht abgelehnt werden. 8. a) Daneben kommt ein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h den Grundsätzen über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage (§ 313 [X.]) in Betra[X.]ht, soweit der gemeins[X.]haftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Le[X.], deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde [X.] haben. Die Rü[X.]kabwi[X.]klung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels S[X.]haffung eines gemeins[X.]haftli[X.]hen Vermögenswertes ni[X.]ht zu ge-sells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsansprü[X.]hen kommt oder in denen eine Zwe[X.]k-38 39 40 - 20 - abrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, [X.]. [X.] ni[X.]ht festzustellen ist. Sie hat allerdings ni[X.]ht zur Folge, dass sämtli[X.]he Zuwendungen bei S[X.]heitern der Beziehung auszuglei[X.]hen wären. Auszus[X.]heiden sind zunä[X.]hst die im Rahmen des tägli[X.]hen Zusammenlebens ersatzlos erbra[X.]hten Leistungen. Ni[X.]ht anders zu beurteilen sind aber au[X.]h die Leistungen desjenigen Partners, der ni[X.]ht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern ni[X.]ht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Auf-wendungen den tägli[X.]hen Bedarf de[X.]ken oder der sonst erforderli[X.]h werdende Beiträge übernimmt ([X.]surteil vom 31. Oktober 2007 - [X.] ZR 261/04 - [X.], 247, 249). b) Um gemeins[X.]haftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten [X.] handelt es si[X.]h allerdings ni[X.]ht, soweit Arbeitsleistungen des [X.]n in Frage stehen. Sol[X.]he Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen er-bringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begriffli[X.]h ni[X.]ht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern ni[X.]ht zu einer Übertragung von [X.] kommt ([X.] 84, 361, 365; [X.]surteil [X.] 127, 48, 51). Daraus folgt aber ni[X.]ht, dass Arbeitsleistungen - im Gegensatz zu ge-meins[X.]haftsbezogenen Leistungen - na[X.]h dem S[X.]heitern einer Lebensgemein-s[X.]haft ni[X.]ht zu Ausglei[X.]hsansprü[X.]hen führen können, denn wirts[X.]haftli[X.]h be-tra[X.]htet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von [X.]. Der [X.] hat deshalb na[X.]h dem S[X.]heitern einer Ehe einen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h wegen Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen ste-henden [X.] in erhebli[X.]hem Umfang Arbeitsleistungen erbra[X.]ht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbeson-dere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspfli[X.]ht oder der Verpfli[X.]h-41 42 [X.] zur eheli[X.]hen Le[X.] an Beistandsleistungen ges[X.]huldet wird, weit hinausgehen, können die Umstände den S[X.]hluss auf einen still-s[X.]hweigend zustande gekommenen besonderen familienre[X.]htli[X.]hen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Ges[X.]häftsgrundlage dur[X.]h das S[X.]heitern der Ehe entfallen ist ([X.] 84, 361, 367 ff.). Diese Beurteilung ist im Rahmen einer ni[X.]hteheli[X.]hen Lebensgemein-s[X.]haft oder sonstigen Partners[X.]haft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betra[X.]ht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesells[X.]haftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung auss[X.]heidet, die [X.] aber erhebli[X.]h über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägli[X.]he Zu-sammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und no[X.]h vor-handenen Vermögenszuwa[X.]hs des anderen Partners geführt haben. Da ni[X.]ht-eheli[X.]hes Zusammenleben allerdings keine Beistandspfli[X.]hten begründet, kann - anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freili[X.]h ni[X.]ht gefor-dert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen übers[X.]hritten wird. Er-bringt einer der Partner unter sol[X.]hen Umständen Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen na[X.]h einer stills[X.]hweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemein-s[X.]haft erbra[X.]ht werden und darin ihre Ges[X.]häftsgrundlage haben. [X.]) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang Zu-wendungen zurü[X.]kerstattet oder Arbeitsleistungen ausgegli[X.]hen werden müs-sen, ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Partner es einmal für ri[X.]htig era[X.]htet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzli[X.]h nur gere[X.]htfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der dur[X.]h die Leistungen ges[X.]haffenen Vermögensverhältnisse na[X.]h [X.] und Glauben ni[X.]ht zuzumuten ist. Insofern ers[X.]heint es sa[X.]hgere[X.]ht, auf den Maß-stab zurü[X.]kzugreifen, der für den Ausglei[X.]h von Zuwendungen unter Ehegatten 43 44 - 22 - gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu [X.]surteil vom 23. April 1997 - [X.] ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zuglei[X.]h, dass ein Ausglei[X.]h nur wegen sol[X.]her Leistun-gen in Betra[X.]ht kommt, denen na[X.]h den jeweiligen Verhältnissen erhebli[X.]he Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die au[X.]h der Zwe[X.]k der Zuwendung einzubeziehen sowie zu be-rü[X.]ksi[X.]htigen ist, inwieweit dieser Zwe[X.]k errei[X.]ht worden ist. Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausglei[X.]h zu gewähren ist, muss zusätzli[X.]h bea[X.]htet werden, dass für die erbra[X.]hten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann ([X.] 84, 361, 368). Der Ausglei[X.]hsanspru[X.]h ist dabei in zweifa[X.]her Weise begrenzt: zum einen dur[X.]h den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Ge-s[X.]häftsgrundlage no[X.]h vermehrt ist, zum anderen dur[X.]h die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausglei[X.]h unter Ehegatten [X.]/Henri[X.]h/[X.] Ehere[X.]ht 4. Aufl. § 1414 [X.]. 24; [X.] FamRZ 2002, 205, 216, [X.] FamRB 2005, 142, 145 f.). Eine den dana[X.]h maßgebli[X.]hen Anforderungen entspre[X.]hende Beurtei-lung des Sa[X.]hverhalts hat das Berufungsgeri[X.]ht - auf der Grundlage der bishe-rigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] - ni[X.]ht vorgenommen. 9. Daher kann das angefo[X.]htene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Die Sa[X.]he ist an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverwei-sen, das die erforderli[X.]hen Feststellungen, au[X.]h zur streitigen Höhe der Zu-wendungen, na[X.]hzuholen haben wird. 10. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin: 45 46 47 48 - 23 - Falls ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h dem Grunde na[X.]h zu bejahen sein soll-te, dürfte § 815 [X.] eine Kondiktion ni[X.]ht auss[X.]hließen, denn eine beabsi[X.]htig-te lebenszeitli[X.]he Dauer der ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] war ni[X.]ht von Anfang an unmögli[X.]h. Die Vors[X.]hrift greift allenfalls dann ein, wenn der Entrei-[X.]herte selbst die Verbindung wider [X.] und Glauben gelöst hat. Eine ver-s[X.]härfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 [X.] dürfte ebenfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommen. Der Bestand der ni[X.]hteheli[X.]hen Le[X.] stellt keinen beabsi[X.]htigten Erfolg dar, dessen Eintritt ungewiss war. Die Partner wissen zwar um die jederzeitige Auflösbarkeit ihres Verhältnisses und konnten damit gegebenenfalls au[X.]h die Beendigung der gemeinsamen Nutzung vorhersehen. In der Regel wird es si[X.]h aber aus der Si[X.]ht des Empfängers nur um eine als entfernt angesehene Mögli[X.]hkeit handeln, dass alles anders als erwartet [X.] könne. Dies ist jedo[X.]h no[X.]h keine Ungewissheit im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 49 - 24 - Im Übrigen dürfte die Saldotheorie bei den hier in Rede stehenden An-sprü[X.]hen ni[X.]ht anwendbar sein (vgl. [X.]/[X.] aaO Anhang zu §§ 1297 ff. [X.]. 120 f.; [X.]/[X.] aaO [X.]. 94). [X.] [X.] [X.] [X.] Dose
Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 24.02.2005 - 4 O 2404/03 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 18.10.2005 - 8 U 278/05 - 50

Meta

XII ZR 179/05

09.07.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05 (REWIS RS 2008, 2917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2917

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