Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.04.2023, Az. 26 W (pat) 27/18

26. Senat | REWIS RS 2023, 3007

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 066 933

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 17. April 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und der Richterin am Amtsgericht Streif

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß)

Abbildung

2

ist am 16. November 2010 angemeldet und am 2. März 2011 unter der Nummer 30 2010 066 933 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für Waren der

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Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Schaumweine, Sekt, Weinbrand, Spirituosen und Liköre.

4

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 1. April 2011 veröffentlicht worden ist, haben mehrere Personen Widersprüche eingelegt, darunter der Beschwerdeführer aus seinem Namensrecht gemäß § 12 BGB sowohl im Hinblick auf seinen Namen „Freiherr von Göler“ als auch in Bezug auf das Familienwappen. In seinem [X.] ist ferner unter der Rubrik „Registermarken“ das Feld „Registernummer/Aktenzeichen der eingetragenen Widerspruchsmarke“ angekreuzt worden, ohne eine Registernummer oder ein Aktenzeichen anzugeben. [X.], für den eine Widerspruchsgebühr eingezahlt worden ist, wird im Amts- und Beschwerdeverfahren als Widerspruch 1 bezeichnet.

5

Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat die Markenstelle für Klasse 33 des [X.] diesen Widerspruch als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Widerspruch sei auf keinen der in § 42 Abs. 2 [X.] abschließend aufgeführten [X.] gestützt. Das geltend gemachte Namensrecht sei dort nicht aufgeführt. Da der [X.] des Widersprechenden vom 28. Juni 2011, in dem weitere [X.] geltend gemacht worden seien, erst am 9. August 2011 beim [X.] und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei, könnten diese nicht berücksichtigt werden.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er ist der Ansicht, der Beschluss sei rechtswidrig, weil er nicht unterschrieben sei. Als Bearbeiter kämen Frau [X.] und [X.] in Betracht, die beide nicht unterzeichnet hätten. Frau L… habe nur die Rechtsmittelbelehrung, nicht aber den Beschluss unterschrieben. Bei der angegriffenen Marke handele es sich um das Familienwappen der Familie von [X.] und seinen Namen. Er sei von Geburt an, also seit 1964 berechtigt, den Namen „Freiherr von Göler“ sowie das Familienwappen des [X.] Adelsgeschlechts [X.] von [X.] zu führen. Die nur seiner Familie und ihm zustehenden Namensrechte gemäß § 12 BGB dürften nicht von anderen Personen markenmäßig genutzt werden. Durch die Eintragung der angegriffenen Marke würden diese aber verletzt, weshalb ihm ein Beseitigungsanspruch gegen die unbefugte und unlautere Namens- und Wappenanmaßung zustehe. Die Streitmarke schaffe eine Zuordnungsverwirrung beim Verkehr, weil vorgetäuscht werde, die geschützten alkoholischen Getränke stammten von der früheren Herstellerfamilie von [X.], obwohl das Weingut [X.] der Familie von [X.] in [X.] im [X.] nicht mehr existiere.

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Der Widersprechende beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des [X.] vom 24. Juli 2018 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus seinem Namens- und Wappenrecht zu löschen.

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Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss sei formell rechtmäßig, weil er qualifiziert elektronisch signiert worden sei. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Begründung seines Widerspruchs sei unzureichend.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Januar 2023 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch die Bestimmung des § 42 Absatz 1 und 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 [X.]).

1. Der angefochtene Beschluss leidet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unter einem Formmangel.

a) Beschlüsse können gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 9 [X.] a. F. i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über das [X.] ([X.]V) sowie § 95a Abs. 3 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 5 Abs. 3 der Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Patentamt, dem Patentgericht und dem [X.] ([X.]) elektronisch unterzeichnet werden, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und das Dokument entweder mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung ([X.]) Nr. 910/2014 oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nr. 12 dieser Verordnung versehen wird. Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 [X.] versehen ist, genügt es gemäß § 6 [X.], den Namen der Person, die das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen hat, den Tag, an dem das Dokument elektronisch signiert wurde, und den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird, in den Ausdruck aufzunehmen.

b) Im angefochtenen Beschluss sind unterhalb der Rechtsmittelbelehrung, die zum notwendigen Beschlussinhalt gehört (vgl. § 61 Abs. 2 [X.]), der Name der Person, die das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen hat, mit „L…“ sowie ihre Amtsbezeichnung „Regierungsdirektorin“ angegeben. Darunter ist vermerkt „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert“. Ferner ist auf der maschinell erstellten Abschrift mitgeteilt worden, dass das elektronische Dokument „gemäß der am 24.07.2018 durchgeführten Signaturprüfung qualifiziert signiert“ wurde von „L… 24.07.2018“. Im Laufe des Verfahrens, das durch ein Löschungsverfahren ([X.]/11 Lösch) gegen die angegriffene Marke unterbrochen war, ist eine Vielzahl von Bearbeiter/innen tätig gewesen, so dass davon auszugehen ist, dass in der Zwischenzeit ein - jederzeit möglicher - personeller Wechsel in der Markenstelle stattgefunden hat.

2. [X.] – im angefochtenen Beschluss und in der Beschwerdeschrift als Widerspruch 1 bezeichnet – aus seinem Namensrecht gemäß § 12 BGB sowohl im Hinblick auf den Namen „Freiherr von Göler“ als auch in Bezug auf das Familienwappen ist bereits unzulässig.

a) Er ist allerdings fristgemäß erhoben worden. Der Widersprechende hat per Telefax vorab am 9. Juni 2011 gegen die angegriffene Marke Abbildung

b) Ferner ist von einem Widerspruch aus dem Namensrecht des Beschwerdeführers gemäß § 12 BGB sowohl im Hinblick auf den Namen „Freiherr von Göler“ als auch in Bezug auf das Familienwappen und nicht auch aus der nicht näher konkretisierten Registermarke auszugehen. Dies hat der Beschwerdeführer auf den gerichtlichen Hinweis vom 17. Mai 2021 mit [X.] vom 10. August 2021 klargestellt. Eine Klarstellung, welcher Widerspruch zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden soll, kann auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen (vgl. [X.], 157 Rdnr. 13 – BioGourmet).

c) Auf diesen Widerspruch bezieht sich daher auch die eingezahlte Widerspruchsgebühr.

d) Die obligatorischen Angaben, die nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 [X.] i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Identifizierung des geltend gemachten, nicht registrierten Kennzeichenrechts innerhalb der Widerspruchsfrist verlangt werden, nämlich Art, Wiedergabe, Form, Zeitrang, Gegenstand und Inhaber, sind im [X.] und der [X.], jeweils vom 9. Juni 2011 enthalten. Darin hat der Widersprechende angegeben, dass er als Angehöriger der adeligen Familie [X.] von [X.], von Geburt an, also seit 1964 berechtigt sei, den Namen „Freiherr von Göler“ sowie das Familienwappen des [X.] Adelsgeschlechts [X.] von [X.] zu führen, während die Inhaberin der angegriffenen Marke seinen Namen und sein Familienwappen unbefugt gebrauche.

e) Der Widerspruch ist jedoch nicht statthaft, weil er nur auf die in § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] a. F. (§ 158 Abs. 3 [X.]) abschließend aufgeführten [X.] gestützt werden kann (vgl. BPatG 26 W (pat) 2/14 – [X.] MÜL-LER/Weinhandlung Müller) und Namensrechte dort nicht genannt sind. Im Widerspruchsverfahren ist es ausgeschlossen, Ansprüche aus sonstigen älteren Rechten gemäß § 13 [X.], darunter auch aus [X.] nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 [X.] durchzusetzen. Dafür steht entweder die Nichtigkeitsklage nach §§ 51, 55 [X.] vor den ordentlichen Gerichten oder – seit dem 1. Mai 2020 – das patentamtliche [X.] gemäß §§ 51, 53 [X.] zur Verfügung (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 13 Rdnr. 3 f; [X.], a. a. [X.], § 42 Rdnr. 25).

f) Da der [X.] des Widersprechenden vom 28. Juni 2011, in dem weitere [X.] geltend gemacht worden sind, erst am 9. August 2011 beim [X.] und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen ist, sind diese nicht zu berücksichtigen.

[X.]

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

Meta

26 W (pat) 27/18

17.04.2023

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.04.2023, Az. 26 W (pat) 27/18 (REWIS RS 2023, 3007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3007

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