Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.04.2016, Az. 25 W (pat) 44/15

25. Senat | REWIS RS 2016, 13006

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX" - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - Erfordernis der Unterschrift von den drei am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Markenabteilung - Unwirksamkeit des Beschlusses - Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 010 138

(Löschungsverfahren [X.]/13 Lösch)

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 14. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin hin wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 18. Mai 2010 unwirksam ist. Die Sache wird zur Fortsetzung des Löschungsverfahrens und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die am 19. Februar 2010 für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zugunsten der Markeninhaberin angemeldete Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist seit dem 29. März 2010 eingetragen. Die Antragstellerin hat mit dem per Fax am 30. August 2013 beim [X.] ([X.]) eingegangenen Antrag die Löschung dieser Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 [X.] beantragt. Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] in der im Beschluss angegebenen Besetzung durch die Leitende [X.] als Vorsitzende, den Regierungsdirektor [X.]… und die [X.] den Löschungsantrag zurückgewiesen.

3

Dieser Beschluss, der im Rahmen der [X.]nführung erstellt worden ist, enthält auf der in der [X.] befindlichen Urschrift die Namen der beteiligten Mitglieder des [X.] und die sogenannte elektronische Signatur der Mitglieder des Patentamts Regierungsdirektor [X.]… ([X.] vom 19. Mai 2015 um 18.05 [X.]) und [X.] ([X.] vom 18. Mai 2015 um 16.56 [X.]). Die elektronische Signatur bzw. eine Signaturdatei der im Beschluss als Vorsitzende der Löschungsabteilung genannten Leitenden [X.] ist, wie auch der sogenannten „Ausfertigung vom 26. Mai 2015“ des [X.] zu entnehmen ist, in der [X.] nicht vorhanden.

4

Gegen diesen, der Löschungsantragstellerin am 1. Juni 2015 bzw. der [X.] und Markeninhaberin am 4. Juni 2015 zugestellten, den Löschungsantrag zurückweisenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin mit dem Antrag, den Beschluss des [X.] aufzuheben und hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5

Auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 11. Dezember 2015 zur Unwirksamkeit des Beschlusses aufgrund der fehlenden elektronischen Signatur der am Beschluss beteiligten Leitenden [X.] und der Ankündigung, dass der Senat beabsichtige, die Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen, die Sache an das [X.] zurückzuverweisen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, haben die am Verfahren Beteiligten keine Stellungnahmen abgegeben.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

7

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zu der Feststellung, dass der angefochtene Beschluss der Markenabteilung 3.4 unwirksam ist, da er nicht von allen Mitgliedern der Löschungsabteilung eigenhändig unterschrieben bzw. ersatzweise elektronisch signiert worden ist (§ 61 Abs. 1 [X.], § 5 Abs. 3 der Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Patentamt dem Patentgericht und dem [X.] – [X.]).

8

1. Beschlüsse des [X.]s sind nach § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] schriftlich auszufertigen und bedürfen hierfür einer Urschrift, die grundsätzlich die Unterschrift aller an der Entscheidung beteiligten Amtspersonen enthalten muss. Das Erfordernis der Unterschrift entspricht § 315 ZPO i. V. m. § 82 [X.] und dem in § 126 BGB für die Schriftform enthaltenen allgemeinen Grundsatz (vgl. auch [X.]/Hacker, [X.], 11. Auflage 2015, § 61 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 3. Auflage 2010, § 61 Rn. 3). Für Beschlüsse der Markenabteilung, in denen über einen Löschungsantrag nach § 50, 54 [X.] entschieden wird und für die gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] am Zustandekommen der Entscheidung mindestens drei Mitglieder beteiligt sind, ist dementsprechend die Unterschrift aller beteiligten Mitglieder der Markenabteilung erforderlich. Sofern die Entscheidung nicht bereits in einem Anhörungstermin gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 [X.] verkündet worden ist, wird die Entscheidung erst mit der Unterschrift aller an der Entscheidung beteiligten Personen existent und erlangt erst mit der Zustellung an die Beteiligten Außenwirkung. Das bei einer internen Beratung erarbeitete [X.] stellt nur ein vorläufiges Ergebnis dar, da die Entscheidung jederzeit geändert werden könnte, solange nicht alle Beteiligten unterzeichnet haben und die Entscheidung nicht zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist.

9

Der mit der Beschwerde der Löschungsantragstellerin angegriffene Beschluss der Markenabteilung vom 18. Mai 2015 ist im Rahmen der [X.]nführung erstellt worden. Dabei ersetzt die elektronische Signatur nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem [X.] ([X.]) die eigenhändige Unterschrift der unterzeichnenden Personen. Das elektronische Dokument wird dergestalt unterzeichnet, dass der Name der unterzeichnenden Personen eingefügt und nach der [X.] eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur angebracht wird.

2. Jedoch fehlt es hier an einem mit sämtlichen erforderlichen Signaturen versehenen Beschluss. Wie der Urschrift des Beschlusses in der [X.] zu entnehmen ist, lag der Beschlussfassung eine Beratung der Markenabteilung 3.4 unter Mitwirkung der Leitenden [X.], des Regierungsdirektors [X.]… und der [X.] zugrunde. Er wurde aber nur von den Mitgliedern des Patentamts Regierungsdirektor [X.]… und [X.] elektronisch signiert, nicht aber von der Vorsitzenden der Löschungsabteilung, der Leitenden [X.]. Denn bei dem signierten Beschluss sind, ausweislich der in der [X.] unter anderem im Inhaltsverzeichnis zu dem als pdf Dokument abgelegten Volldokument unter dem Titel „[X.]“, nur zwei Signaturdateien angebracht. Diese weisen aus, dass der elektronische Beschluss am 19. Mai 2015 um 18.05 [X.] von Regierungsdirektor [X.]… ([X.]) und am 18. Mai 2015 um 16.56 [X.] von [X.] ([X.]) signiert worden ist. Weitere Signaturdateien sind in der [X.] nicht vorhanden.

Mangels eines von allen Mitgliedern der Löschungsabteilung unterzeichneten Beschlusses liegt daher keine das Löschungsverfahren vor der Löschungsabteilung des [X.]s abschließende Entscheidung über den Löschungsantrag vor.

3. Da die fehlende Signatur bzw. eine Unterschrift bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem [X.] erlassenen Beschluss auch nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass dadurch ein der sachlichen Prüfung im laufenden Beschwerdeverfahren zugänglicher Beschluss zustande kommen würde (s. [X.]/[X.], a. a. [X.] und [X.]), ist die Sache zur Fortsetzung des Löschungsverfahrens und erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Eine rückwirkende Heilung durch Nachholung der Unterschrift ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Nachholung einer fehlenden Beschlussunterschrift bzw. einer Signatur ist daher nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Der nachträglich unterschriebene Beschluss kann insoweit nicht den streitgegenständlichen, ohne ausreichende Unterschriften versehenen Beschluss ersetzen. Er muss erneut zugestellt werden und setzt eine neue Beschwerdefrist in Gang (vgl. [X.] 38, 16 f. und 41, 44 f. – Formmangel; [X.] 2006, 415 - Paraphe; [X.]/Hacker, a. a. [X.] § 61 Rn. 6).

4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs. 3 [X.] angezeigt, da Umstände vorliegen, die es als unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Denn ausschließlich das Patentamt hat es zu vertreten, dass die von der Löschungsantragstellerin an sich mit der Beschwerde begehrte Sachentscheidung des [X.] nicht getroffen werden kann, weil der angefochtene Beschluss unwirksam ist ([X.]/Hacker, a. a. [X.], § 71 Rn. 44).

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 010 138

(Löschungsverfahren [X.]/13 Lösch)

hier: Berichtigungsbeschluss

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 10. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Das im Beschluss vom 14. April 2016 im Tenor Ziffer 1 angegebene Datum des Beschlusses der Markenabteilung 3.4 wird dahingehend berichtigt, dass es statt 18. Mai 2010 richtig lauten muss 18. Mai 2015 (§ 80 Abs. 1 [X.]).

[X.]                                                [X.]                                                    Dr. Nielsen

Meta

25 W (pat) 44/15

14.04.2016

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 315 ZPO § 126 BGB

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.04.2016, Az. 25 W (pat) 44/15 (REWIS RS 2016, 13006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13006

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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