Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. IX ZR 2/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9967

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 2/11

Verkündet am:

19. Januar 2012

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 131; [X.] §§ 73, 191 Abs. 1 Satz 1, § 219 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr.
2

Zieht das Finanzamt in Fällen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft der [X.] entsprechende Beträge aufgrund einer Lastschrifter-mächtigung vom Konto der Organgesellschaft ein, so macht es den steuerrechtli-chen Haftungsanspruch aus § 73 [X.] gegen die Organgesellschaft geltend. Gerät diese in Insolvenz, erlangt das Finanzamt die Zahlung als deren Insolvenzgläubiger.

[X.] § 131 Abs. 1 Nr. 1; [X.] § 44

Erbringt der Schuldner einer noch nicht durchsetzbaren steuerrechtlichen Haftungs-verbindlichkeit eine Zahlung an das Finanzamt, ist davon auszugehen, dass er dadurch seine Haftungsverbindlichkeit und nicht die ihr zugrunde liegende [X.] des [X.] tilgen will.

[X.] § 143 Abs. 1 Satz 1; BGB § 421

Kommt der Zahlung des Schuldners an einen Insolvenzgläubiger eine [X.] zu, weil dadurch neben der Forderung des Empfängers zugleich der gegen

-
2
-

den Schuldner gerichtete Anspruch eines mithaftenden [X.] auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit erfüllt wird, kann die Leistung nach Wahl des [X.] sowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem [X.] als Gesamtschuldner angefochten werden (Bestätigung von [X.], 363).

[X.], Urteil vom 19. Januar 2012 -
IX ZR 2/11 -
OLG Hamm

[X.]

-
3
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2012 durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 27.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 2.
Dezember 2010 wird auf Kosten des beklagten [X.] zurückgewiesen.
Es trägt auch die Kosten der Streithilfe.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 19.
Dezember 2008 über das Vermögen der S.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1.
Februar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

Zwischen der Schuldnerin und ihrem Alleingesellschafter/Geschäfts-führer A.

S.

, dem Streithelfer des [X.], bestand eine umsatzsteuer-rechtliche Organschaft, bei der die Schuldnerin als Organgesellschaft und A.

S.

als Organträger fungierte. Das beklagte [X.] zog am 14.
Oktober 2008 von dem bei einer S.

geführten Konto der Schuldnerin aufgrund einer ihm erteilten Einzugsermächtigung eine Umsatzsteuerzahlung von 60.735,73

den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S.

bestand die Möglich-1
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-
keit, gegen die Lastschrift binnen einer Frist von sechs Wochen nach Rech-nungsabschluss Widerspruch einzulegen.

Der Kläger verlangt unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung von dem beklagten [X.] Erstattung des Betrages von 60.735,73

und [X.] haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt das beklagte [X.] seinen Klage-abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in der Genehmigung der [X.] durch die Schuldnerin, die zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteili-gung geführt habe, liege eine anfechtbare Rechtshandlung. Zu Unrecht mache das beklagte [X.] unter Hinweis auf die Entscheidung [X.], 391 geltend, nicht Gläubigerin der Schuldnerin, sondern nur des [X.] gewesen zu sein. Die Eigenschaft als Insolvenzgläubiger bestimme sich nach zivilrechtli-chen und nicht nach steuerrechtlichen Maßstäben. Aus der umsatzsteuerrecht-lichen Organschaft ergebe sich, dass sowohl der Organträger als auch die [X.] Steuerschuldner seien. Die nur subsidiäre Haftung der Organ-gesellschaft lasse die Stellung des Finanzamts als deren Insolvenzgläubiger nicht entfallen. Zwar sei ein Haftungsbescheid gegen die Schuldnerin nicht er-3
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5
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5
-
gangen. Der Haftungsanspruch entstehe aber mit der Erfüllung der Vorausset-zungen der Haftungsnorm unabhängig von dem Erlass eines Haftungsbe-scheids, dem nur deklaratorische Bedeutung zukomme. Die Finanzbehörde könne ihre Forderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen des nachrangig [X.] als aufschiebend bedingt anmelden. Dann [X.] die Quote auf den Ausfallbetrag berechnet.

Die Insolvenzanfechtung sei nicht wegen einer vorrangigen Anfechtung gegenüber dem Organträger verschlossen. Es gelte nicht der Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter stets zuerst gegen den solventen Organträger im Wege der Anfechtung vorgehen
müsse. [X.] zwei Anfechtungsansprüche gleich-stufig nebeneinander, liege eine Gesamtschuld (§
426 Abs.
1 BGB) vor. Dann sei es Sache des Insolvenzverwalters, welchen Anfechtungsschuldner er in [X.] nehme. Die Monatsfrist des §
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] sei gewahrt. Es handele sich um eine inkongruente Deckung, weil dem [X.] eine Befriedigung gewährt werde, die es mangels eines Haftungsbescheids nicht zu der [X.] zu beanspruchen gehabt habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

6
7
-
6
-
A.

Die Klageforderung findet in §
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ihre Grundlage. Die Vorschrift gestattet eine Anfechtung nur gegenüber einem Gläubiger des Schuldners ([X.], Urteil vom 20.
Juli 2006 -
IX
ZR 44/05, [X.], 1591 Rn.
10; vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn.
14).

I.

Das beklagte [X.] ist im hier gegebenen Fall des mittels einer Lastschrift bewirkten Einzugs einer Haftungsforderung (§
73 [X.]) als Gläubiger der Schuldnerin zu betrachten. Der [X.] vermag nicht der Rechtsauffassung zu folgen ([X.], Urteil vom 23.
September 2009 -
VII
R 43/08, [X.], 391, 396), dass die Finanzbehörde im Falle der Leistungsfähigkeit des primären Steuerschuldners keine Insolvenzgläubigerin des [X.]s sei, wenn dieser vor Erlass eines Haftungsbescheids Zahlung an sie entrichte.

1. Eine Anfechtung wäre gegen das beklagte [X.] als Gläubiger der empfangenen Leistung selbst dann begründet, wenn diesem überhaupt keine Forderung gegen die Schuldnerin zugestanden hätte.

a) Der im Rahmen der Deckungsanfechtung (§
130 Abs.
1, §
131 Abs.
1 [X.]) verwendete Begriff des Insolvenzgläubigers setzt nicht voraus, dass dem Leistungsempfänger als [X.] eine rechtsbeständige Forderung gegen den Schuldner zusteht. Erbringt der Schuldner auf eine vermeintliche, tatsächlich aber nicht bestehende Forderung eine Zahlung, ist der Empfänger in Anwendung der §§
130, 131 [X.] als Insolvenzgläubiger zu betrachten, wenn 8
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-
7
-
die Leistung aus seiner Warte bei objektiver Betrachtung zur Tilgung der nicht bestehenden Forderung bestimmt ist. Bereits dem Wortlaut des §
131 Abs.
1 [X.], der Deckungen der Anfechtung unterwirft, die der Insolvenzgläubiger "nicht", "nicht in der Art"
oder "nicht zu der [X.]"
zu beanspruchen hatte, kann entnommen werden, dass
auch
der Empfänger einer Zuwendung, die eines [X.] entbehrt, Insolvenzgläubiger ist. Diese
Auslegung gilt ebenfalls für §
130 [X.], weil diese Vorschrift als Auffangtatbestand auch inkongruente
Deckungen im Sinne des §
131 [X.] erfasst (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
130 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], §
130 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl. §
130 Rn.
5).

b) Es ist allgemein anerkannt, dass eine Deckung "nicht"
zu [X.] ist, wenn unvollkommene (§
762
f BGB), verjährte (§§
194
ff BGB), durch Irrtum, Täuschung oder Drohung (§§
119, 123 BGB) anfechtbar begründete sowie solche Verbindlichkeiten beglichen werden, bei denen ein Formmangel durch die Leistungsbewirkung (§
311b Abs.
1 Satz
2 BGB, §
15 Abs.
4 Satz
2 GmbHG) geheilt wird
(vgl. [X.], Urteil
vom 5.
Februar 2004 -
IX
ZR 473/00, [X.], 932, 933; [X.]/[X.], aaO, §
131 Rn.
8). Aber auch im Fall der Leistung auf eine nach objektiver Rechtslage unabhängig von einer Einwen-dung oder Einrede von vornherein nicht bestehende Forderung ist der [X.], weil er die Deckung "nicht"
zu beanspruchen hat, als [X.] zu erachten (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO, §
131 Rn.
6; [X.] in [X.], [X.],
2008,
§
131 Rn.
23, 24; Hmb-Komm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
130 Rn.
5, §
131 Rn.
4; [X.]/[X.], aaO, §
130 Rn.
35; aA FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
131 Rn.
7; [X.]/[X.], aaO, §
131 Rn.
4). Es wäre nicht gerechtfertigt, einen Gläubiger, der eine rechtsgrundlose Leistung erlangt, im Vergleich zu einem Gläubiger, der für ei-nen rechtlich begründeten Anspruch lediglich eine inkongruente Deckung [X.]
-
8
-
hält, von der Deckungsanfechtung freizustellen (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO, §
131 Rn.
6; [X.] in [X.], aaO, §
131 Rn.
24; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, §
131 Rn.
8). Wäre der Empfänger im Falle der Wirksamkeit der geltend gemachten Forderung als Insolvenzgläubiger zu [X.], bleibt es bei dieser Bewertung, wenn die beanspruchte Forderung eines [X.] entbehrt ([X.]
in [X.], aaO,
§
130 Rn.
49). Da das beklagte [X.] als Inhaber des [X.] aus §
73 [X.] Insolvenzgläubiger der Schuldnerin gewesen wäre, wird diese [X.] nicht dadurch berührt, dass die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen tatsächlich fehlen.

2. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung folgt deshalb die Stellung des beklagten [X.] als Insolvenzgläubiger, die durch
innerstaatliche Abführungs-pflichten an andere Rechtsträger nicht berührt wird ([X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2007 -
IX
ZR 87/06, [X.], 2158 Rn.
4), aus dem ihm gegen die Schuldnerin gemäß §
73 [X.] zustehenden Haftungsanspruch. Dieser war infolge der Zahlungsfähigkeit des [X.] als Steuerschuldner (§
219 Satz
1 [X.]) "nicht zu der [X.]" im Sinne des §
131 Abs.
1 [X.] begründet.

a) Ist der Leistungsempfänger bei Zahlung auf eine nicht bestehende Forderung als Insolvenzgläubiger anzusehen, gilt dies gleichfalls im Falle der Befriedigung einer einredebehafteten Forderung. Der im Verhältnis zu dem Or-ganträger bestehende Haftungsnachrang der Organgesellschaft führt nicht da-zu, dass bei einer Zahlung durch die Organgesellschaft die Finanzbehörde die Eigenschaft einer Insolvenzgläubigerin verliert.

aa) Eine Insolvenzforderung im Sinne des §
38 [X.] liegt vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abge-13
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15
-
9
-
schlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein
(ständige Rechtsprechung des [X.]; vgl. zuletzt [X.], [X.] vom 22.
September 2011 -
IX
ZB 121/11, [X.] 2011, 408 Rn.
3). [X.] ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist. Entspre-chend geht auch der [X.] davon aus, dass für die Frage, ob Steu-erforderungen Insolvenzforderungen sind, entscheidend ist, ob die Hauptforde-rung [X.] nach bereits vor Eröffnung des [X.] ist. Auf die Frage, ob der Anspruch zum [X.]punkt der Eröffnung des [X.] im steuerrechtlichen Sinne entstanden ist, kommt es dagegen nicht an
([X.], Beschluss vom 1.
April 2008 -
X
B 201/07, [X.], 1780 Rn.
17 mwN). Zu den [X.] gehört jeder, der in der Insolvenz nur eine Forderung im Sinne des §
38 [X.] oder einen nachrangigen Anspruch (§
39 [X.]) gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungs-aussichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern. Ob der Empfänger der Leis-tung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, spielt keine Rolle, weil davon die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners nicht abhängig ist ([X.], Urteil vom 20.
Juli 2006 -
IX
ZR 44/05, [X.], 1591 Rn.
10; vom 9.
Oktober 2008 -
IX
ZR 59/07, [X.], 2178 Rn.
15).

bb) Wegen der damit verbundenen Gläubigerbenachteiligung ist eine Anfechtung anzuerkennen, wenn der Schuldner vorzeitig einer Mitverpflichtung nachkommt und dadurch den Gläubiger befriedigt.
Ein Bürge haftet neben dem Hauptschuldner -
abgesehen von dem Fall einer selbstschuldnerischen Bürg-schaft, in dem die
Einrede der [X.] ausgeschlossen ist (§
771 BGB; vgl. dazu [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2008, aaO Rn.
16)
-
nicht gleichstufig, 16
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10
-
sondern im Verhältnis zu diesem nachrangig. Die Forderung gegen den Bürgen kann bei dessen Insolvenz nur als aufschiebend bedingt angemeldet werden, so dass der [X.] eine Quote lediglich auf den Ausfallbetrag erhält ([X.], Z[X.] 2006, 1329, 1330; MünchKomm-[X.]/Bitter, aaO §
43 Rn.
11 i.V.m. Rn.
6; [X.]/[X.], aaO §
43 Rn.
4). Bis zum Eintritt der Be-dingung nimmt der [X.] nicht an einer Verteilung teil; ihm wird aber eine Sicherung gewährt, indem der auf ihn entfallende Teil gemäß §
198 [X.] hinterlegt wird ([X.]/[X.], aaO,
§
42 Rn.
7). Gleichwohl ist auch der Inhaber einer aufschiebend bedingten Forderung als Insolvenzgläubiger im Sinne der §§
130, 131 [X.] anzusehen, weil nach §
191 Abs.
1 [X.] selbst [X.] Forderungen einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner [X.] (MünchKomm-[X.]/Ehricke, aaO, §
38 Rn.
17; [X.]/Heckel, aaO, §
38 Rn.
87; [X.] in [X.], aaO, §
38 Rn.
28; HK-[X.]/Eickmann, aaO, §
38 Rn.
18). Darum ist der [X.] Insolvenzgläubiger ei-nes Bürgen, der unter Verzicht auf die Ausübung der ihm eröffneten Einrede der [X.] (§
771 BGB) freiwillig Zahlung geleistet hat ([X.], 321, 322
f; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO, §
130 Rn.
19). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres zu übertragen, weil nicht [X.] als bei einem Bürgen gemäß §§
73, 219 Satz
1 [X.] nur eine nachrangige Haftung der Schuldnerin stattfindet. Zahlt der [X.] trotz [X.] des primären Steuerschuldners, ist die Finanzverwaltung folglich Insolvenzgläubiger.

cc) Diese Würdigung entspricht der rechtlichen Eigenart des hier gege-benen
steuerrechtlichen [X.]. Mit dem Steueranspruch gegen den Organträger wird zugleich der Haftungsanspruch gegen die [X.] begründet. Ein Haftungsanspruch entsteht, sobald der Tatbestand ver-wirklicht ist, an den das Gesetz die [X.] knüpft. Wegen der [X.]
-
11
-
zessorietät des [X.] ist hierfür im Regelfall erforderlich, daß auch die Steuerschuld, für die gehaftet werden soll, entstanden ist und noch besteht. Für die Entstehung des [X.] als abstrakten, materiell-rechtlichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bedarf es nicht des Er-lasses eines Haftungsbescheids. Der Haftungsbescheid konkretisiert lediglich den bereits entstandenen Haftungsanspruch und bildet die Grundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs. Der Haftungsbescheid hat demnach ebenso wie der Steuerbescheid keine konstitutive, sondern nur deklaratorische
Bedeu-tung ([X.], Urteil vom 15.
Oktober 1996
-
VII
R 46/96, [X.]E 181, 392, 394
f). Die Entstehung des Haftungstatbestandes als materiell-rechtlicher Anspruch aus dem Steuerverhältnis erfordert nach dieser weiter maßgeblichen Recht-sprechung des [X.] also nicht den Erlass eines Haftungsbeschei-des ([X.] Z[X.] 2010, 207). Im Streitfall war der Haftungsanspruch mit Begründung der ihm zugrunde liegenden Umsatzsteuerschuld entstanden. In der Subsidiarität des §
219 Satz
1 [X.] liegt kein Entstehungshindernis der Haftpflicht. Selbst ein Haftungsbescheid gemäß §
191 [X.] kann -
trotz aus-sichtsreicher Vollstreckung gegen den Steuerschuldner
-
ergehen. Nur das Leistungsgebot gemäß §
254 [X.] hat dann als Folge der Subsidiarität zu unter-bleiben ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2011, §
219 Rn.
10, 12). Da der Schuldnerin gegen den von dem beklagten [X.] verfolgten [X.] wegen der Zahlungsfähigkeit des [X.] ein Leistungsverweige-rungsrecht (vgl. etwa §
273 BGB) eröffnet war, konnte das
beklagte [X.] als [X.] die im Lastschriftverfahren erlangte Deckung "nicht zu der [X.]"
beanspruchen (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO, §
131 Rn.
40; Hmb-Komm-[X.]/[X.], aaO, §
131 Rn.
18; [X.] in [X.], aaO, §
131 Rn.
68). Dieser Umstand lässt aber die Stellung der Finanzbehörde als Gläubigerin der Schuldnerin unberührt.

-
12
-

b) Die Deckungsanfechtung setzt ferner voraus, dass die Leistung aus objektiver Warte des Empfängers die Tilgung einer gegen den Schuldner ge-richteten Forderung bezweckte (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2008 -
IX
ZR 59/07, [X.], 2178 Rn.
21).

aa) Soweit auf das Verständnis des Empfängers für die Bewertung [X.] wird, ob der Schuldner eine Eigen-
oder eine Fremdverbindlichkeit tilgt, entsprechen die insolvenzrechtlichen Zuordnungskriterien ([X.], Urteil vom 16.
September 1999 -
IX
ZR 204/98, [X.]Z
142, 284, 287; Urteil vom 9.
Okto-ber 2008, aaO Rn.
21) denen des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Oktober 1963 -
VII
ZR 285/61, [X.]Z 40, 272, 277
f; vom 24.
Februar 1972 -
VII ZR 207/70, [X.]Z 58, 184, 188 zum [X.] Leistungsempfänger). Der Anspruch aus dem Steuerverhältnis und der Haftungsanspruch bestehen unabhängig voneinander (Schwarz,
[X.],
2007, Vor §§
69 bis 77 Rn.
22). Der Steuerschuldner und der Haftende sind gemäß §
44 [X.] Gesamtschuldner ([X.], Beschluss vom 11.
Juli 2001 -
VII
R 28/99, [X.]E 195, 510, 514
f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, §
44 Rn.
13; Schwarz, aaO, §
44 Rn.
13). Da die Zahlung durch den [X.] ge-mäß §
44 Abs.
2 Satz
1 und Satz
2 [X.] zu Gunsten des Steuerschuldners wirkt ([X.], aaO, S.
515), geht das Gesetz bei einer Zahlung durch den [X.] nicht von der Notwendigkeit einer zum Erlöschen der Steuerschuld führenden Tilgungsbestimmung aus. Überdies geht bei Zahlung durch den [X.] die Steuerforderung auf diesen über, wenn er im Innenverhältnis gemäß §
426 Abs.
2 BGB von dem Steuerschuldner Ausgleich verlangen kann ([X.], Urteil
vom 2.
April 1973
-
VIII
ZR 108/72, NJW 1973, 1077, 1078; [X.], Urteil vom 12.
Mai 1976 -
II
R 187/72, [X.]E 119, 188, 191; Schwarz, aaO, 2009, §
44 Rn.
35; [X.], aaO, §
44 Rn.
64).

18
19
-
13
-

bb) Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Um-ständen nicht erschließen, wessen Steuerschuld der zahlende [X.] begleichen wollte, so wird im allgemeinen angenommen, daß der [X.] nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte ([X.], Urteil vom 25.
Juli 1989 -
VII
R 118/87, [X.]E 157, 326, 327
f; vom 18.
Februar 1997 -
VII
R 117/95, [X.] 1997, 658, 659; Tipke/[X.], [X.], 2010, §
37 Rn.
69 mwN; [X.] in Leopold/[X.]/Radler, [X.], 2008, §
37 Rn.
4). Da durch die Zahlung auf den Haftungsanspruch die Steuerforderung entweder kraft Gesetzes erlischt oder im Falle eines Ausgleichsanspruch auf den [X.] übergeht, kann die Finanzbehörde Zahlungen des [X.]s allein dem [X.] zuordnen (Schwarz, aaO, 2005, §
37 Rn.
13; [X.] in Tipke/[X.], aaO, §
37 Rn.
69
f; [X.], aaO, §
37 Rn.
64). Nähme man in Fällen der vorlie-genden Art eine Zahlung auf die Steuerforderung und den Haftungsanspruch an, würde die Unterscheidung zwischen beiden Rechtsinstituten aufgegeben und der Haftende generell als Steuerschuldner behandelt.
Ein solches Ver-ständnis liegt der gesetzlichen Regelung der Abgabenordnung fern.

II.

Auch die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen des §
131 Abs.
1 Nr.
1, [X.] sind im Streitfall gegeben.

1. Infolge der "nicht zu der [X.]"
zu beanspruchenden Befriedigung ist ein Erstattungsanspruch
gegen das beklagte [X.] wegen inkongruenter Deckung unter den erleichterten
Voraussetzungen des §
131 Abs.
1 [X.], welche die Anfechtung nicht an besondere subjektive Merkmale (BT-Drucks. 12/2443 S.
158) knüpfen, begründet. Danach ist wegen der im letzten
Monat vor dem 20
21
22
-
14
-
Eröffnungsantrag vorgenommen Rechtshandlung §
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ein-schlägig.

a) Die Rechtshandlung der Schuldnerin wurde innerhalb der Frist von einem Monat vor Antragstellung vorgenommen. Bei einer Zahlung im Wege des [X.] liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung, nicht bereits in dieser Bu-chung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materi-elle Wirkung bleibt ([X.], Urteil vom 30.
September 2010 -
IX
ZR 178/09, [X.], 2023 Rn.
21; vom 30.
September 2010 -
IX
ZR 177/07, [X.], 2167 Rn.
11). Die Schuldnerin hat den Einzug aufgrund der Genehmigungsfiktion des Nr.
7 Abs.
4 [X.] mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des [X.] vom 31.
Oktober 2008 am 12.
Dezember 2008 genehmigt (vgl. [X.], Urteil vom 30.
September 2010 -
IX
ZR
178/09, [X.], 2023 Rn.
19).

b) Soweit sich das beklagte [X.] im [X.] auf eine aus-schließlich die Anwendung des §
131 Abs.
1 Nr.
2 und 3 [X.] gestattende, be-reits vor Eintritt der Genehmigungsfiktion erteilte konkludente Genehmigung der Lastschrift durch die Schuldnerin beruft, kann dieses Vorbringen gemäß §
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Der Kläger hat in der [X.] vorgetragen, dass die Zahlung auf der Grundlage einer fiktiven Geneh-migung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin am 12 Dezember 2008 erbracht wurde. Diese Darstellung hat das beklagte [X.] in der Klageerwide-rung ausdrücklich unstreitig gestellt. Darin liegt ein Geständnis im Sinne des §
288 Abs.
1 ZPO, das sich auch auf eine juristisch eingekleidete Tatsache und mithin die Frage beziehen kann, ob eine Lastschrift durch ausdrückliche Erklä-rung oder konkludentes Verhalten genehmigt worden ist ([X.], Urteil vom 23
24
-
15
-
22.
Februar 2011 -
XI
ZR 261/09, [X.], 688 Rn.
12). Durch die in der nachfolgenden Antragstellung liegende stillschweigende Bezugnahme wurde die Geständniswirkung des §
288 ZPO verwirklicht ([X.], Urteil vom 14.
April 1999 -
IV
ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113; vom 18.
Juni 2007 -
II
ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563 Rn.
16). Da zu den Voraussetzungen des §
290 ZPO nichts vorgetragen ist, bleibt das beklagte [X.] auch im [X.] an dieses Geständnis gebunden.

2. Eine Gläubigerbenachteiligung ist eingetreten. Auch soweit die [X.] aus einem nur geduldeten Überziehungskredit erfolgte, liegt eine Gläubi-gerbenachteiligung vor ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 2009 -
IX ZR 191/05, [X.]Z 182, 317 Rn.
11
ff).

III.

Die Anfechtung gegen das beklagte [X.] nach §
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] scheitert schließlich im Streitfall entgegen der Auffassung des [X.]finanz-hofs (Urteil vom 23.
September 2009, aaO, S.
397
ff) nicht daran, dass dem Kläger ein Anfechtungsanspruch auch gegen den Streithelfer als Organträger zustehen kann und diesem im Verhältnis zu dem mit der Klage verfolgten [X.] Vorrang zukäme.

1. Der Anfechtungsanspruch ist gegen das beklagte [X.] als neben dem Organträger verpflichtetem Gesamtschuldner (§
421 BGB) begründet.

Die Schuldnerin hatte gemäß §
73 [X.] als [X.] für die Um-satzsteuerschuld des [X.] gegenüber dem beklagten [X.] einzu-25
26
27
28
-
16
-
stehen. Im Innenverhältnis zu dem Organträger musste freilich die Schuldnerin die durch ihre eigene Geschäftstätigkeit ausgelöste Umsatzsteuer tragen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 1992 -
IX
ZR 244/91, [X.]Z 120, 50, 54
ff). Das interne [X.] ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Organgesellschaft im Rahmen einer Organschaft Zahlungen an die Finanzver-waltung allein auf der Grundlage des gegen sie gerichteten [X.] (§
73 [X.]) erbringt. Darum greift die Deckungsanfechtung gegen den [X.] durch, wenn der Schuldner diesem aufgrund einer von ihm über-nommenen Sicherung im Rahmen einer eigenen Rechtsbeziehung zur Zahlung der gegen einen [X.] gerichteten Verbindlichkeit verpflichtet ist ([X.], Urteil vom 5.
Februar 2004 -
IX
ZR 473/00, [X.], 932, 933; vom 9.
Oktober 2008
-
IX
ZR 59/07, [X.], 2178 Rn.
23 a.E.;
MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO §
130 Rn.
19; [X.] in [X.], aaO §
130 Rn.
51; Hmb-Komm-[X.]/[X.], aaO §
130 Rn.
3; HK-[X.]/Kreft, aaO §
130 Rn.
10; ähnlich im Ergebnis [X.]/[X.], aaO §
130 Rn.
19 a.E.).

2. Allerdings bestand hier -
sofern die weiteren Voraussetzungen eingrei-fen
-
auch ein Anfechtungsanspruch aus §§
130, 131 [X.] gegen den Streithel-fer als Organträger. Wenn der Schuldner eine Verbindlichkeit tilgt, für die ein Dritter eine Sicherung bestellt hat, wird mit seiner Leistung zugleich der [X.] des [X.] auf Befreiung von der Verbindlichkeit erfüllt. Dann ist der Sicherungsgeber ebenfalls Insolvenzgläubiger, und die Leistung kann auch ihm gegenüber angefochten werden ([X.] 1911, 944, 945
f; MünchKomm-[X.]/
Kirchhof, aaO §
130 Rn.
17; [X.]/[X.], aaO §
130 Rn.
18; [X.] in [X.], aaO; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO §
130 Rn.
3; vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2006 -
IX
ZR 44/05, [X.], 1591). Diese Grundsät-ze sind auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, weil die Schuldnerin die Umsatzsteuerschuld im Innenverhältnis zu dem Streithelfer zu tragen hatte und 29
-
17
-
deshalb mit ihrer Zahlung an das beklagte [X.] zugleich den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 1992 -
IX
ZR
244/91, [X.]Z 120, 50, 54
ff) beglichen hat.

3. Angesichts der Doppelwirkung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung ist keine mittelbare Zuwendung des [X.] gegeben, bei wel-cher der Organträger Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmit-telbare Rechtsbeziehungen zu treten (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2009
-
IX
ZR 16/08, [X.], 809 Rn.
7 mwN).

a) Hier fehlt es infolge des [X.] durch
das beklagte [X.] bereits an einer Veranlassung der seitens der Schuldnerin bewirkten Zahlung durch den Streithelfer als Voraussetzung einer mittelbaren Zuwendung ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2005 -
IX
ZR 182/01, [X.], 190, 191). Ferner war für das beklagte [X.] nicht erkennbar, dass es sich um eine Leistung des [X.] hätte handeln sollen
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2008, aaO, Rn.
21). Eine mittelbare Zuwendung scheidet der Sache nach aus, wenn die [X.] mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbind-lichkeit als [X.] zu tilgen sucht (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO, §
129 Rn.
49a; [X.], Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S.
330). Wird durch die Leistung des Schuldners an den Gläubiger außerdem ein [X.] befreit, fehlt es, weil der Vermögenswert aus Sicht des Schuldners letztlich allein dem Gläubiger zukommen soll, an einer mittelbaren Zuwendung (HmbKomm-[X.]/[X.], aaO, §
129
Rn.
29). Für eine mittelbare Zuwendung ist daher kein Raum, wenn der Leistende -
wie hier
-
einem [X.] zur Schuld-befreiung und dem Empfänger kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet ist ([X.], Urteil vom 24.
September 1962 -
VIII
ZR 18/62, [X.]Z 38, 44, 46
f).
30
31
-
18
-

b) Die Annahme einer mittelbaren Zuwendung des [X.]
unter Einschaltung der Organgesellschaft an die Finanzbehörde würde ferner zu dem unangemessenen Ergebnis führen, dass die Organgesellschaft nach einer [X.] an die Finanzbehörde im Falle der Insolvenz des [X.] die Anfech-tung der von ihr bewirkten Leistung zu befürchten
hätte
und in diesem Fall kraft ihrer Haftungsverpflichtung für die nach §
144 [X.] wieder auflebende [X.] abermals herangezogen werden könnte
(vgl. [X.], aaO, S.
48). Mithin kann aus dem Grundsatz, dass in Fällen einer Doppelinsolvenz die Anfechtung des Insolvenzverwalters des Leistenden der Anfechtung durch den Insolvenz-verwalter des Leistungsmittlers vorgeht (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn.
34
ff, 37), für den Streitfall nichts her-geleitet werden.

4. Bei Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter vielmehr die Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Es können, sofern die Vo-raussetzungen vorliegen, beide belangt werden und haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner ([X.], Urteil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 165/05, [X.],
363 Rn.
17; vom 26.
Juni 2008 -
IX
ZR 47/05, [X.], 1442 Rn.
23; vom 26.
Juni 2008 -
IX
ZR 144/05, [X.], 1512 Rn.
33; vgl. auch [X.], Ur-teil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn.
25
ff; vom 9.
Oktober 2008 -
IX
ZR 59/07, [X.], 2178 Rn.
23 a.E.). Dies gilt ohne [X.] auch dann, wenn die Leistung des Schuldners -
wie hier
-
zugleich einem im Verhältnis zu ihm nachrangig Mitverpflichteten zugutekommt ([X.], Urteil vom 29.
April 1999 -
IX
ZR 163/98, [X.], 973, 974 unter 2
d). Daher ist au-ßer dem Zahlungsempfänger der Dritte gleichfalls Insolvenzgläubiger. Ist das beklagte [X.] neben dem Organträger Gesamtschuldner des Anfechtungsan-spruchs, steht
es dem Kläger gemäß §
421 Satz
1 BGB frei, welchen Verpflich-32
33
-
19
-
teten er in Anspruch nimmt (Urteil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 165/05, aaO, Rn.
17).

B.

In vorliegender Gestaltung ist infolge der
auf dem Haftungsanspruch des §
73 [X.] beruhenden Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin für eine Schen-kungsanfechtung gegen das beklagte [X.] innerhalb der Vierjahresfrist des §
134 Abs.
1 [X.] kein Raum.

I.

Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist die [X.] einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den [X.] gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann ([X.], Urteil vom 22.
Oktober 2009
-
IX
ZR 182/08, [X.], 2283 Rn.
8; vom 17.
Juni 2010
-
IX
ZR 186/08, [X.], 1421 Rn.
7 jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten lediglich in Fällen einer freiwilligen Drittleistung, hingegen nicht auch, wenn den [X.] gegenüber dem Zahlungsempfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft. Denn dann tilgt er mit der fremden Schuld zugleich eine eigene. In dem [X.] von der eigenen Schuld liegt der Ausgleich,
der die Anwendung des §
134 Abs.
1 [X.] ausschließt
([X.], Urteil vom 5.
Juni 2008 -
IX
ZR 163/07, [X.], 1459 Rn.
13).

34
35
-
20
-
II.

Die Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin folgt hier aus §
73 [X.], der einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch gegen die [X.]. Die Tilgung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen ist jedoch nicht unentgeltlicher Natur ([X.], Urteil vom 18.
März 2010 -
IX
ZR 57/09, [X.], 851 Rn.
9). Ließe man in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des [X.] die Anfechtung des Insolvenzverwalters der Organgesellschaft nach §
134 Abs.
1 [X.] durchgreifen, würde der Zweck des §
73 [X.], eine um-fassende Sicherung des Steueranspruchs zu gewährleisten ([X.],
Urteil vom 23.
September 2009,
aaO,
S.
397), insolvenzrechtlich verfehlt, weil die Organ-gesellschaft wie ein bloßer Drittzahler behandelt würde. Eine Entgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin kann hingegen nicht daraus hergeleitet werden, dass sie im Innenverhältnis zu dem Organträger verpflichtet war, für die aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit herrührende Steuerschuld aufzukommen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 1992 -
IX
ZR 244/91, [X.]Z 120, 50, 54
ff), weil für die Beurteilung, ob eine nach §
134 Abs.
1 [X.] anfechtbare Rechtshandlung vor-liegt,
allein auf das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden
Insolvenz-schuldner und dem Zuwendungsempfänger abzustellen ist ([X.], Urteil vom 4.
März
1999 -
IX
ZR 63/98, [X.]Z 141, 96, 100).

C.

Danach ist die Revision gemäß §
561 ZPO zurückzuweisen, weil sich das angefochtene Urteil als zutreffend darstellt. Der [X.] kann in der Sache entscheiden, ohne im Blick auf das Urteil des [X.]s vom 23.
Sep-tember 2009 (VII
R 43/08, [X.], 391) den Gemeinsamen [X.] der obers-36
37
-
21
-
ten Gerichtshöfe des [X.] anzurufen. Der vorliegende Sachverhalt ist im Vergleich zu der von dem [X.] entschiedenen Sache in wesentli-chen Punkten anders gelagert: Es handelt sich im Unterschied zu dem von dem [X.] entschiedenen Fall
nicht um eine freiwillige Zahlung der [X.] vor Fälligkeit der Steuerschuld, sondern um eine im Wege des [X.] von der Finanzverwaltung selbst ausgelöste Zahlung. Das Finanzamt hat in den Tatsacheninstanzen eingeräumt, durch den Lastschrif-teinzug gegen die Schuldnerin den Haftungsanspruch durchgesetzt zu haben. Kann die Zahlung mithin allein dem Haftungsanspruch zugeordnet werden, ist die Anfechtung gegen die Finanzverwaltung begründet.

Kayser

Raebel

Gehrlein

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2010 -
I-4 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2010 -
I-27 U 55/10 -

Meta

IX ZR 2/11

19.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. IX ZR 2/11 (REWIS RS 2012, 9967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9967

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 55/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

XI R 5/20

XI R 16/18

Zitiert

IX ZR 2/11

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x

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