Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. IV ZR 297/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3417

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[X.]:[X.]:BGH:2016:251016BIVZR297.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 297/15
vom

25. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]

am 25. Oktober 2016

beschlossen:

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.

Gründe:

Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des [X.] umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem

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Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2014 -
11 O 6287/14 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.05.2015 -
8 U 37/15 -

Meta

IV ZR 297/15

25.10.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. IV ZR 297/15 (REWIS RS 2016, 3417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3417

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