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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:251016BIVZR297.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 297/15
vom
25. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]
am 25. Oktober 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des [X.] umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem
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Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2014 -
11 O 6287/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.05.2015 -
8 U 37/15 -
Meta
25.10.2016
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. IV ZR 297/15 (REWIS RS 2016, 3417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3417
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