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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 281/01Verkündet am:13. Februar 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] §§ 133 B, 157 GhEine eng am Wortlaut orientierte Auslegung eines strafbewehrten [X.] ist um so eher geboten, je höher die vereinbarte [X.] im Verhältnis zur [X.]deutung des gesicherten Unterlassungsanspruchsist.[X.], Urt. v. 13. Februar 2003 - I ZR 281/01 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Februar 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] [X.] vom 25. [X.] aufgehoben.Die [X.]rufung des [X.] gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des[X.]s [X.] ([X.]) vom 9. Mai 2000 wird [X.].Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger ist Werbefotograf. Der [X.] gibt als Werbeverein für [X.]Gastronomieführer heraus und vertreibt diese über seine Mitglieder(u.a. [X.], Hotel- und Gaststättenbetriebe). In dem Gastro-nomieführer 1995/96 wurde ohne Genehmigung des [X.] ein Foto des Ho-tel-Restaurants "E. " in [X.]abgedruckt, das dieser für eine Ansichtskarteaufgenommen hatte. Auf Abmahnung des [X.] verpflichtete sich der [X.] am 12. Juni 1996, "es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Licht-bilder ohne Genehmigung des ... ([X.]) zu vervielfältigen oder zu verbreiten"und "in jedem Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe - unter [X.] - in Höhe von 10.000 DM zu zahlen".Der Kläger hat vorgebracht, der [X.] habe dadurch gegen seinevertragliche Unterlassungspflicht verstoßen, daß der [X.] in den folgenden Fällen an Verteilstellen erhältlich gewesen und demSohn des [X.] jeweils in einem Exemplar ausgehändigt worden sei: 14.6.1996in der "Tourist-Information [X.] Land". 16.6.1996in der "S. -Bar" in [X.]. 18.6.1996in der Ausstellungshalle der [X.] Brauerei. 26.6.1996in der "Tourist-Information [X.] Land". 5.7.1996in der Ausstellungshalle der [X.] Brauerei. [X.]in der "S. -Bar" in [X.].16.12.1996in der "Tourist-Information [X.] Land".16.12.1996im [X.] Verkehrsbüro am [X.]. [X.]in der "Tourist-Information [X.] [X.] 4 - 6.1.1997in der "Tourist-Information [X.] Land". 10.1.1997in der "Tourist-Information [X.] Land".Der Kläger hat den [X.]n vor dem [X.] - nach zunächst erho-bener Stufenklage - zuletzt im Wege der [X.] auf Zahlung von 50.000 [X.] Zinsen in Anspruch genommen.Der [X.] hat in Abrede gestellt, gegen seine vertragliche Unterlas-sungspflicht verstoßen zu haben. Er habe den Gastronomieführer 1995/96 nichtweiter vertrieben. Er sei zu einer Rückrufaktion nicht verpflichtet gewesen, habeaber bereits im Juli und August 1996 die an seine Mitglieder ausgelieferten [X.] zurückgerufen und - soweit er sie zurückerhalten habe - vernichtet.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger [X.]-rufung eingelegt und zugleich seine Klage auf 80.000 DM nebst Zinsen erwei-tert. Er hat zuletzt gemeint, in jedem der vorstehend aufgeführten Fälle sei [X.] eine Vertragsstrafe verwirkt, und seinen - erweiterten - Zahlungsanspruchauf diese Fälle in der dargelegten Reihenfolge gestützt.Das [X.]rufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und den[X.]n - unter Zurückweisung der weitergehenden [X.]rufung und [X.] Klage im übrigen - zur Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen an den [X.].Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag aufvollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurück-zuweisen.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.]rufungsgericht hat vier Verstöße gegen die strafbewehrte Un-terlassungserklärung angenommen, die jeweils eine [X.] Höhe von 10.000 DM begründet hätten. Dazu hat es ausgeführt:Die Unterlassungserklärung sei dahin auszulegen, daß der [X.]auch verpflichtet gewesen sei, in den Grenzen des ihm Zumutbaren sicherzu-stellen, daß bereits an seine Mitglieder und andere Unternehmen zur [X.] ausgelieferte Exemplare des [X.] 1995/96 nichtweiter verteilt würden. Dies habe der [X.] jedoch nicht mit der erforderli-chen Intensität und Sorgfalt getan.Der [X.] habe zwar nach dem Abschluß des [X.] noch im [X.] 1996 eine Rückrufaktion bei seinen Mitgliedern in [X.] geleitet; er habe sich aber nicht ebenso bemüht, ein weiteres Verbreitendes [X.] durch andere Unternehmen, an die dieser ebenfallsausgeliefert worden sei, zu unterbinden. Für diese Unterlassung seines [X.] hafte der [X.] nach § 31 BGB.Der [X.] hafte auch für Verbreitungshandlungen seiner Mitglieder,die sich schuldhaft über die mit der Rückrufaktion verbundenen [X.] [X.] hinweggesetzt hätten. Diese seien als seine Erfüllungs-gehilfen tätig geworden, weil er sich ihrer zur Verbreitung seines Gastrono-mieführers bedient [X.] -Eine Auslegung der Unterlassungserklärung nach ihrem Sinn und Zweckergebe jedoch, daß nicht für jedes aufgefundene Exemplar des [X.] eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM geschuldet werde. [X.] auf die einzelnen Verstöße gegen die strafbewehrte [X.]. Weiter sei dem [X.]n nach Treu und Glauben eine gewisseVorbereitungs- und Anlaufzeit zur Umsetzung der Unterlassungsverpflichtungzuzubilligen gewesen. Das [X.]rufungsgericht hat danach vier Verstöße gegen die [X.] angenommen. Diese hat es darin gesehen, daß [X.] 1995/96 nach seinen Feststellungen am 5. Juli 1996 bei der[X.] Brauerei, am 5. September 1996 in der [X.] "S. -Bar" sowie [X.] Dezember 1996 bei der "Tourist-Information [X.] Land" und im [X.] Verkehrsbüro am [X.]. platz erhältlich war.I[X.] Die gegen diese [X.]urteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg.1. [X.], die der Kläger ausdrücklich als [X.] erhoben hat, istzulässig.Eine [X.], die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum [X.] hat, genügt dem [X.]stimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. [X.] nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese [X.] prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten beider [X.]stimmung des Streitgegenstands und damit der materiellen Rechtskraftkommen ([X.], Urt. v. 19.6.2000 - II ZR 319/98, [X.], 3718, 3719m.w.[X.] 7 -Diesem Erfordernis hat der Kläger im [X.]rufungsverfahren - und damitnoch rechtzeitig (vgl. [X.], Urt. v. 30.7.1997 - VIII ZR 244/96, NJW 1997, 3169,3170) - dadurch Rechnung getragen, daß er die behaupteten Verstöße gegenden [X.] aufgelistet und erklärt hat, er stütze seine Klage aufdiese Verstöße in der schriftsätzlich vorgetragenen Reihenfolge.2. [X.] ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht auf der Grundlagedes vom [X.]rufungsgericht festgestellten Sachverhalts gegen den [X.]nkein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen zu.a) Der [X.] war nach dem [X.] vom 12. Juni 1996entgegen der Annahme des [X.]rufungsgerichts nur verpflichtet, es zu unterlas-sen, Rechte des [X.] an seinen Lichtbildern durch eigene unbefugte Verviel-fältigung und Verbreitung zu verletzen. Er hatte dagegen nicht die Verpflichtungübernommen, in den Grenzen des ihm Zumutbaren sicherzustellen, daß [X.] andere Personen ausgelieferte Exemplare des [X.] 1995/96nicht weiter verteilt würden.Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das [X.]rufungsge-richt kann vom Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche [X.], anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, [X.] oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind ([X.], Urt. v. 21.9.2001- [X.], [X.], 440 m.w.N.). Diese Nachprüfung ergibt hier, daß dieVertragsauslegung des [X.]rufungsgerichts Auslegungsgrundsätze verletzt unddeshalb rechtsfehlerhaft [X.] -Die Auslegung eines [X.]es richtet sich nach den [X.] für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen ([X.]Z 146, 318,322 - Trainingsvertrag, m.w.N.). Maßgeblich ist somit in erster Linie der ge-wählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille ([X.]Z121, 13, 16 - [X.] Wortlaut des [X.]es vom 12. Juni 1996 spricht ge-gen die Annahme des [X.]rufungsgerichts, der [X.] habe sich dazu ver-pflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm bereits verbreiteten Exemplarenicht weiter verteilt, also weiterverbreitet würden. Nach dem Unterlassungsver-trag verpflichtete sich der [X.] nur, "es zu unterlassen, urheberrechtlichgeschützte Lichtbilder ohne Genehmigung des ... ([X.]) zu vervielfältigenoder zu verbreiten", d.h. lediglich zur Unterlassung neuer eigener Vervielfälti-gungs- und Verbreitungshandlungen.Eine Auslegung entgegen dem Wortsinn des [X.]eskommt hier nicht in [X.]tracht, weil dies weder dem wirklichen Willen der Ver-tragsparteien (§ 133 BGB) noch dem Grundsatz der beiderseits interessen-gerechten Auslegung entsprechen würde. Gegen eine Vertragspflicht des [X.]n, auch eine Weiterverbreitung bereits verteilter Gastronomieführer zuverhindern und dementsprechend für das Verhalten anderer Personen einzu-stehen, spricht maßgeblich auch die Höhe der Vertragsstrafe von 10.000 [X.] jeden Fall der Zuwiderhandlung "unter Ausschluß des Fortsetzungszusam-menhangs". Unter den gegebenen Umständen war dies eine sehr hohe [X.], weil es sich bei dem Foto, das Anlaß zum Abschluß des [X.] gegeben hatte, um eine sehr schlichte Aufnahme des Hotel-Restaurants handelte, das zu anderen als Werbezwecken des [X.]stellers kaumverwertbar war. Je höher aber eine vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur- 9 -[X.]deutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist, um so eher ist [X.] am Wortlaut orientierte Auslegung des [X.]es geboten.Die vom [X.]rufungsgericht angeführten Senatsentscheidungen (Urt. v.30.3.1988 - I ZR 40/86, [X.], 561, 562 = [X.], 608 - [X.]; Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 18/96, [X.], 963 = [X.], [X.]; vgl. auch [X.], 707) stützen seine rechtli-che [X.]urteilung nicht. Denn damals ging es nicht wie hier um die [X.] urheberrechtlicher Verletzungshandlungen nach einer Erstverbreitungrechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, sondern um das Einstehen-müssen eines Inserenten dafür, daß seine als wettbewerbswidrig beanstandeteWerbung nach dem Abschluß eines wettbewerbsrechtlichen [X.] durch den Zeitungsverlag fortgesetzt wurde.b) Da der [X.] nicht verpflichtet war sicherzustellen, daß eine Wei-terverbreitung der von ihm ausgelieferten Exemplare des [X.]1995/96 unterblieb, kommt es auf die Frage, inwieweit er bei [X.]stehen einersolchen Verpflichtung nach § 278 BGB für Handlungen anderer Personen hätteeinstehen müssen, nicht an.II[X.] Auf die Revision des [X.]n war danach das die Klage [X.] Urteil des [X.]s wiederherzustellen.- 10 -Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. [X.]
Meta
13.02.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. I ZR 281/01 (REWIS RS 2003, 4419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4419
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