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Ablehnung offensichtlich unzulässiger isolierter Eilanträge in Klageerzwingungssachen - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter, völlig substanzloser Antragstellung trotz Nichtannahme- bzw Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.
Dem Antragsteller wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Die isolierten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 32 Abs. 1 [X.]) sind abzulehnen, weil in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden nach derzeitigem Stand offensichtlich unzulässig wären; diese würden den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] offensichtlich nicht genügen. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise zu erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Die Auferlegung einer [X.] in der hier angemessenen Höhe von 1.000 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 [X.].
Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], 219 <219>; 10, 94 <97>). Das [X.] muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. [X.], 219 <219>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen des Antragstellers, der das [X.] wiederholt mit gleich gelagerten, völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat und dem bereits eine [X.] auferlegt worden ist, haben keinen Erfolg, da in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden offensichtlich unzulässig wären. Seinen Ausführungen ist schon kein nachvollziehbarer subsumtionsfähiger Sachverhalt zu entnehmen, der eine sachgerechte verfassungsrechtliche Prüfung zulassen würde. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ersichtlich nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.]E 133, 163 <167 Rn. 10>).
Meta
21.02.2023
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München, 12. Januar 2023, Az: 202 Zs 2181/22 c, Entscheidung
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.02.2023, Az. 2 BvQ 6/23 (REWIS RS 2023, 904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 904
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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