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PDF anzeigen [X.][X.] vom 18. Januar 2006 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2006 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des 5. [X.] des [X.] in [X.] vom 22. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 511 • Gründe: [X.] Die Parteien haben am 15. September 1987 geheiratet; sie sind beide verbeamtet im Schuldienst des Landes [X.]-Holstein tätig. Der Schei-dungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geb. am 19. August 1955) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geb. am 20. Juni 1954) am 1. Oktober 1998 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 10. Mai 2000 die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsaus-gleich dahin geregelt, dass es im Wege des Quasi-[X.] zu Lasten der Ver-sorgung des Antragstellers bei dem [X.] [X.]-Holstein 1 - 3 - (LBA [X.]-Holstein; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.], vormals [X.]; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 192,04 DM, bezogen auf den 30. September 1998, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Aus-künften der weiteren Beteiligten von ehezeitlichen (1. September 1987 bis 30. September 1998; § 1587 Abs. 2 [X.]) Anwartschaften der Parteien beim LBA [X.]-Holstein in Höhe von 1.048,68 DM (Antragsteller) und 844,11 DM (Antragsgegnerin) sowie bei der [X.] in Höhe von 227,50 DM (Antragsteller) und 47,99 DM (Antragsgegnerin), jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1998, ausgegangen. Bei der [X.] und der Länder (weitere Beteiligte zu 2) haben die Parteien keine [X.] Anwartschaften erworben. Das [X.] hat die gegen den Versorgungsausgleich gerich-tete Beschwerde des LBA [X.]-Holstein zurückgewiesen. 2 Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das [X.] geltend, für den Wertausgleich zu Gunsten der Antragstellerin sei die Hälfte der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im We-ge des [X.] zu übertragen. Erst die Hälfte des dann verbleibenden Wertun-terschiedes sei durch [X.] zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners auszugleichen. 3 - 4 - [X.][X.] 4 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 1. Das [X.] hat die Voraussetzungen für einen Teilaus-gleich durch [X.] für nicht gegeben erachtet. Wenn die Anwartschaft des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer sei als die Summe der Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, sei nicht auf [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pensionsanwartschaf-ten getrennt zu saldieren; vielmehr habe der Ausgleich insgesamt zu Lasten der Pensionsanwartschaften des [X.] zu erfolgen. 2. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 6 a) Zwar beinhaltet die Systematik des § 1587 b Abs. 1, 2 [X.] einen for-mellen Vorrang des [X.] vor dem [X.] ([X.]/[X.], 5. Aufl. [X.]. [X.]. 154; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 250, 251 unter [X.][X.] 2 c, cc; [X.] FamRZ 1993, 1460 f.; vgl. auch BT-Drucks. 7/4361, 41). Die aus § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letz-ter Halbs. [X.] folgende Einschränkung, nach der das [X.] nur "in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertun-terschieds" durchgeführt werden kann, bedeutet indes nicht, dass bei einem Zusammentreffen von nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 und § 1587 b Abs. 2 Satz 1 [X.] auszugleichenden Anrechten das Splitting losgelöst von den Vorausset-zungen des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] - d.h. mittels getrennter Saldierung der gesetzlichen Rentenanrechte und der Anwartschaften auf Beamtenversorgung - durchgeführt werden kann ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.] [X.]. 31). Zu Recht ist das [X.] vielmehr davon 7 - 5 - ausgegangen, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. [X.] knüpfe an die [X.] 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] an. 8 b) Hat der [X.] in der Ehezeit gesetzliche [X.] und Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschrif-ten erworben, erfordert die Durchführung des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.], dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften bereits für sich allein höher sind als die entsprechenden Anwartschaften des [X.] oder die Summe seiner Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 [X.] und der Versorgungsanwartschaften aus dem Beamtenverhältnis nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 [X.] (h.M., vgl. [X.]/Bruder-müller [X.] 65. Aufl. § 1587 b [X.]. 13; MünchKomm/Dörr [X.] 4. Aufl. § 1587 b [X.]. 7; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 1587 b [X.]. 15; [X.]/ [X.] [X.] 11. Aufl. § 1587 b [X.]. 5; Soergel/[X.] [X.] 13. Aufl. § 1587 b [X.]. 8; [X.]/[X.] [X.] 2004 § 1587 b [X.]. 59; AnwKomm/Wieden-lübbert [X.] 2005 § 1587 b [X.]. 5; RGRK/Wick [X.] 12. Aufl. § 1587 b [X.]. 14; [X.] FamRZ 1995, 98, 100). Dies entspricht dem ausdrück-lichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/4361, 41) und dem eindeutigen Wortlaut des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.], der den Anwartschaften des [X.] "in einer gesetzlichen Rentenversicherung" die [X.] des [X.] "im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2" gegenüberstellt. Das teilweise Splitting kommt folglich nur in Betracht, wenn durch [X.] einer vorhandenen Beamtenversorgung des Verpflichteten der Aus-gleich nicht in vollem Umfang erfolgen kann ([X.]/[X.], aaO, [X.]. [X.]. 154). Die weitere Beschwerde weist deshalb zu Recht darauf hin, dies sei nicht die Regel, wenn auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten gesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften auf Beamtenversorgung 9 - 6 - zusammentreffen. Der [X.] wird nämlich wegen der bestehen-den Höchstaltersgrenzen (vgl. [X.]/[X.] Das gesamte öffentliche Dienstrecht Stand Juni 2005 [X.]. 250 [X.]. 7) vor seiner Verbeamtung regelmäßig nur ver-hältnismäßig geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Die Gegenüberstellung der gesetzlichen Rentenanwartschaf-ten des Verpflichteten mit der Summe der Anrechte des Berechtigten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] erhält dem ausgleichspflichtigen Ehegatten somit möglichst viele gesetzliche Rentenanwartschaften. Diese Regelung folgt aus dem Grundsatz, dass Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der [X.] Sicherung an sich nicht übertragbar sind und § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] insoweit eine Ausnahmeregelung darstellt (Stau-dinger/[X.], aaO, § 1587 b [X.]. 32; vgl. zur Übertragbarkeit gesetzlicher Rentenanrechte: Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - [X.] - aaO, [X.] und vom 3. Juni 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 1051, 1060; BT-Drucks. 7/650, 171). Dem Splitting kommt damit ein formeller, dem [X.] im Ergebnis aber ein materieller Vorrang zu ([X.]/[X.], aaO, [X.]. 7 [X.]. 154). c) Es kann dahinstehen, ob das [X.] die Allgemeinheit be-lastet, weil die nach § 225 [X.] vom Versorgungsträger an den Rentenversi-cherungsträger zu erbringenden (steuerfinanzierten) Erstattungsleistungen hö-her sind - trotz des mit der Regelung verfolgten Ziels der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2005 § 225 [X.]. 8) - als die infolge der Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten nach § 57 [X.] erzielbaren Einsparungen. Diese lediglich die technische Durchführung des Versorgungsausgleichs regelnden beamten- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften können entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde einen Teilausgleich durch [X.], der 10 - 7 - vom Wortlaut des Gesetzes und vom Willen des Gesetzgebers abweicht, nicht rechtfertigen. 11 3. a) Nach den der Entscheidung des [X.]s zugrunde lie-genden Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 3 hat der Antragsteller in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 227,50 DM (116,32 •) erworben, denen nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] mo-natliche Anwartschaften der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung in Höhe von 47,99 DM (24,54 •) und Versorgungsanwartschaften in Höhe von 844,11 DM (431,59 •), somit insgesamt höhere Anwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2 [X.] gegenüberstehen. Der Versorgungsausgleich zu-gunsten der Antragsgegnerin kann danach nicht teilweise durch [X.]; er ist insgesamt im Wege des Quasi-[X.] durchzuführen. b) Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl keinen Bestand ha-ben. Das Beschwerdegericht konnte die inzwischen eingetretenen Änderungen bei der Bemessung der Beamtenversorgung durch das [X.] vom 20. Dezember 2001 ([X.]l. [X.], 3926) noch nicht [X.]. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der von 75 % auf 71,75 % verminderte [X.] gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 ([X.]l. [X.], 3926) maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Ebenso wenig [X.] die vom [X.] eingeholte Auskunft der [X.] vom 3. Mai 2000 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergän-zungsgesetz ([X.] vom 21. März 2001, [X.]l. [X.], 403). 12 - 8 - Da das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 zu einer umfassenden Überprüfung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich durch den Senat führt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1984 - [X.]Vb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f. und vom 18. Dezember 1985 - [X.]Vb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 250), war die Sache deshalb an das [X.] zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der LBA [X.]-Holstein und der [X.] geregelt wer-den kann. 13 [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2000 - 43 [X.]/98 - OLG [X.], Entscheidung vom 22.05.2001 - 15 UF 123/00 -
Meta
18.01.2006
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2006, Az. XII ZB 137/01 (REWIS RS 2006, 5576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5576
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