Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2006, Az. XII ZB 137/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5576

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 18. Januar 2006 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2006 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des 5. [X.] des [X.] in [X.] vom 22. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 511 • Gründe: [X.] Die Parteien haben am 15. September 1987 geheiratet; sie sind beide verbeamtet im Schuldienst des Landes [X.]-Holstein tätig. Der Schei-dungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geb. am 19. August 1955) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geb. am 20. Juni 1954) am 1. Oktober 1998 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 10. Mai 2000 die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsaus-gleich dahin geregelt, dass es im Wege des Quasi-[X.] zu Lasten der Ver-sorgung des Antragstellers bei dem [X.] [X.]-Holstein 1 - 3 - (LBA [X.]-Holstein; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.], vormals [X.]; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 192,04 DM, bezogen auf den 30. September 1998, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Aus-künften der weiteren Beteiligten von ehezeitlichen (1. September 1987 bis 30. September 1998; § 1587 Abs. 2 [X.]) Anwartschaften der Parteien beim LBA [X.]-Holstein in Höhe von 1.048,68 DM (Antragsteller) und 844,11 DM (Antragsgegnerin) sowie bei der [X.] in Höhe von 227,50 DM (Antragsteller) und 47,99 DM (Antragsgegnerin), jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1998, ausgegangen. Bei der [X.] und der Länder (weitere Beteiligte zu 2) haben die Parteien keine [X.] Anwartschaften erworben. Das [X.] hat die gegen den Versorgungsausgleich gerich-tete Beschwerde des LBA [X.]-Holstein zurückgewiesen. 2 Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das [X.] geltend, für den Wertausgleich zu Gunsten der Antragstellerin sei die Hälfte der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im We-ge des [X.] zu übertragen. Erst die Hälfte des dann verbleibenden Wertun-terschiedes sei durch [X.] zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners auszugleichen. 3 - 4 - [X.][X.] 4 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 1. Das [X.] hat die Voraussetzungen für einen Teilaus-gleich durch [X.] für nicht gegeben erachtet. Wenn die Anwartschaft des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer sei als die Summe der Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, sei nicht auf [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pensionsanwartschaf-ten getrennt zu saldieren; vielmehr habe der Ausgleich insgesamt zu Lasten der Pensionsanwartschaften des [X.] zu erfolgen. 2. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 6 a) Zwar beinhaltet die Systematik des § 1587 b Abs. 1, 2 [X.] einen for-mellen Vorrang des [X.] vor dem [X.] ([X.]/[X.], 5. Aufl. [X.]. [X.]. 154; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 250, 251 unter [X.][X.] 2 c, cc; [X.] FamRZ 1993, 1460 f.; vgl. auch BT-Drucks. 7/4361, 41). Die aus § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letz-ter Halbs. [X.] folgende Einschränkung, nach der das [X.] nur "in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertun-terschieds" durchgeführt werden kann, bedeutet indes nicht, dass bei einem Zusammentreffen von nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 und § 1587 b Abs. 2 Satz 1 [X.] auszugleichenden Anrechten das Splitting losgelöst von den Vorausset-zungen des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] - d.h. mittels getrennter Saldierung der gesetzlichen Rentenanrechte und der Anwartschaften auf Beamtenversorgung - durchgeführt werden kann ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.] [X.]. 31). Zu Recht ist das [X.] vielmehr davon 7 - 5 - ausgegangen, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. [X.] knüpfe an die [X.] 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] an. 8 b) Hat der [X.] in der Ehezeit gesetzliche [X.] und Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschrif-ten erworben, erfordert die Durchführung des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.], dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften bereits für sich allein höher sind als die entsprechenden Anwartschaften des [X.] oder die Summe seiner Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 [X.] und der Versorgungsanwartschaften aus dem Beamtenverhältnis nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 [X.] (h.M., vgl. [X.]/Bruder-müller [X.] 65. Aufl. § 1587 b [X.]. 13; MünchKomm/Dörr [X.] 4. Aufl. § 1587 b [X.]. 7; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 1587 b [X.]. 15; [X.]/ [X.] [X.] 11. Aufl. § 1587 b [X.]. 5; Soergel/[X.] [X.] 13. Aufl. § 1587 b [X.]. 8; [X.]/[X.] [X.] 2004 § 1587 b [X.]. 59; AnwKomm/Wieden-lübbert [X.] 2005 § 1587 b [X.]. 5; RGRK/Wick [X.] 12. Aufl. § 1587 b [X.]. 14; [X.] FamRZ 1995, 98, 100). Dies entspricht dem ausdrück-lichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/4361, 41) und dem eindeutigen Wortlaut des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.], der den Anwartschaften des [X.] "in einer gesetzlichen Rentenversicherung" die [X.] des [X.] "im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2" gegenüberstellt. Das teilweise Splitting kommt folglich nur in Betracht, wenn durch [X.] einer vorhandenen Beamtenversorgung des Verpflichteten der Aus-gleich nicht in vollem Umfang erfolgen kann ([X.]/[X.], aaO, [X.]. [X.]. 154). Die weitere Beschwerde weist deshalb zu Recht darauf hin, dies sei nicht die Regel, wenn auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten gesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften auf Beamtenversorgung 9 - 6 - zusammentreffen. Der [X.] wird nämlich wegen der bestehen-den Höchstaltersgrenzen (vgl. [X.]/[X.] Das gesamte öffentliche Dienstrecht Stand Juni 2005 [X.]. 250 [X.]. 7) vor seiner Verbeamtung regelmäßig nur ver-hältnismäßig geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Die Gegenüberstellung der gesetzlichen Rentenanwartschaf-ten des Verpflichteten mit der Summe der Anrechte des Berechtigten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] erhält dem ausgleichspflichtigen Ehegatten somit möglichst viele gesetzliche Rentenanwartschaften. Diese Regelung folgt aus dem Grundsatz, dass Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der [X.] Sicherung an sich nicht übertragbar sind und § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] insoweit eine Ausnahmeregelung darstellt (Stau-dinger/[X.], aaO, § 1587 b [X.]. 32; vgl. zur Übertragbarkeit gesetzlicher Rentenanrechte: Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - [X.] - aaO, [X.] und vom 3. Juni 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 1051, 1060; BT-Drucks. 7/650, 171). Dem Splitting kommt damit ein formeller, dem [X.] im Ergebnis aber ein materieller Vorrang zu ([X.]/[X.], aaO, [X.]. 7 [X.]. 154). c) Es kann dahinstehen, ob das [X.] die Allgemeinheit be-lastet, weil die nach § 225 [X.] vom Versorgungsträger an den Rentenversi-cherungsträger zu erbringenden (steuerfinanzierten) Erstattungsleistungen hö-her sind - trotz des mit der Regelung verfolgten Ziels der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2005 § 225 [X.]. 8) - als die infolge der Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten nach § 57 [X.] erzielbaren Einsparungen. Diese lediglich die technische Durchführung des Versorgungsausgleichs regelnden beamten- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften können entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde einen Teilausgleich durch [X.], der 10 - 7 - vom Wortlaut des Gesetzes und vom Willen des Gesetzgebers abweicht, nicht rechtfertigen. 11 3. a) Nach den der Entscheidung des [X.]s zugrunde lie-genden Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 3 hat der Antragsteller in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 227,50 DM (116,32 •) erworben, denen nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] mo-natliche Anwartschaften der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung in Höhe von 47,99 DM (24,54 •) und Versorgungsanwartschaften in Höhe von 844,11 DM (431,59 •), somit insgesamt höhere Anwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2 [X.] gegenüberstehen. Der Versorgungsausgleich zu-gunsten der Antragsgegnerin kann danach nicht teilweise durch [X.]; er ist insgesamt im Wege des Quasi-[X.] durchzuführen. b) Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl keinen Bestand ha-ben. Das Beschwerdegericht konnte die inzwischen eingetretenen Änderungen bei der Bemessung der Beamtenversorgung durch das [X.] vom 20. Dezember 2001 ([X.]l. [X.], 3926) noch nicht [X.]. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der von 75 % auf 71,75 % verminderte [X.] gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 ([X.]l. [X.], 3926) maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Ebenso wenig [X.] die vom [X.] eingeholte Auskunft der [X.] vom 3. Mai 2000 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergän-zungsgesetz ([X.] vom 21. März 2001, [X.]l. [X.], 403). 12 - 8 - Da das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 zu einer umfassenden Überprüfung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich durch den Senat führt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1984 - [X.]Vb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f. und vom 18. Dezember 1985 - [X.]Vb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 250), war die Sache deshalb an das [X.] zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der LBA [X.]-Holstein und der [X.] geregelt wer-den kann. 13 [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2000 - 43 [X.]/98 - OLG [X.], Entscheidung vom 22.05.2001 - 15 UF 123/00 -

Meta

XII ZB 137/01

18.01.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2006, Az. XII ZB 137/01 (REWIS RS 2006, 5576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5576

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.