Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2006, Az. XII ZB 75/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5575

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/01
vom 18. Januar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1587 b Abs. 1 Satz 1 Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche [X.] nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 [X.] und Anwartschaften auf eine Beam-tenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 [X.] erworben, setzt die [X.] des (auch teilweisen) [X.]s nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus, dass seine gesetzlichen [X.] für sich allein höher sind als die gesetzlichen [X.], die Anwartschaften auf Beam-tenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des [X.] für sich allein oder zusammengenommen. [X.], Beschluss vom 18. Januar 2006 - [X.]/01 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2006 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Be-schluss des 5. [X.] des [X.] in [X.] vom 2. März 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 511 • Gründe: Die Parteien haben am 26. Oktober 1972 geheiratet; sie sind beide ver-beamtet im Schuldienst des Landes [X.]-Holstein tätig. Der [X.] (Antragstellerin; geb. am 19. Juni 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geb. am 20. August 1949) am 13. September 1997 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 5. Dezember 1997 die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abge-trennten Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des [X.] vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der [X.] - 3 - cherung Bund ([X.], vormals [X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf ein bei der [X.] zu errichtendes Versiche-rungskonto der Antragstellerin [X.] in Höhe von monatlich 80,54 [X.], bezogen auf den 31. August 1997, übertragen hat. Ferner hat es durch [X.] zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Lan-desbesoldungsamt [X.]-Holstein (LBA [X.]-Holstein; weiterer [X.] zu 2) auf einem bei der [X.] zu errichtenden Versicherungskonto der Antragstellerin [X.] in Höhe von 195,59 [X.], bezogen auf den 31. August 1997, begründet. Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Ent-scheidung dahin abgeändert, dass der Versorgungsausgleich insgesamt in [X.] von 240,63 [X.] durch [X.] nach § 1587 Abs. 2 [X.] zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem LBA [X.]-Holstein zu erfolgen hat. Nach den Feststellungen des [X.]s haben die Parteien in der Ehezeit (1. Oktober 1972 bis 31. August 1997; § 1587 Abs. 2 [X.]) beim LBA [X.]-Holstein monatliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von 2.571,51 [X.] (Antragstellerin) und 2.891,69 [X.] (Antragsgegner), bezogen auf den 31. August 2001, erworben, der Antragsgegner zudem Anwartschaften bei der [X.] in Höhe von monatlich 161,08 [X.]. 2 Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das LBA [X.]-Holstein geltend, für den Wertausgleich zu Gunsten der Antragstellerin sei die Hälfte der gesetzlichen [X.] des Antragsgegners im Wege des [X.] zu übertragen. Erst die Hälfte des dann verbleibenden Wertunter-schiedes sei durch [X.] zu Lasten der Beamtenversorgung des [X.] auszugleichen. 3 - 4 - [X.][X.]. 4 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 1. Das [X.] hat die Voraussetzungen des [X.]s für nicht gegeben erachtet. § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] setze voraus, dass der nach § 1587 a Abs. 1 Satz 1 [X.] insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, welche die Anwartschaften des anderen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder der Beamtenversorgung überstiegen. Seien die Anwartschaften des Verpflichteten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleich groß oder geringer als die Summe der Anwartschaften des Berechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, habe ein (auch teilweiser) Ausgleich durch Splitting zu unterbleiben; in diesem Fall finde der Ausgleich nur nach den in der Rangfolge nächsten Ausgleichsformen der §§ 1587 b Abs. 2 [X.], §§ 1 und 2 oder 3 b [X.] statt, je nach Art der auszugleichenden Anrechte. Dem könne auch nicht § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letz-ter Halbs. entgegengehalten werden, wonach das [X.] in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von § 1587 b Abs. 1 [X.] noch verbleibenden [X.]es durchzuführen sei. Die Anwendung von Abs. 1 führe in den Fällen der vorliegenden Art gerade dazu, dass ein Ausgleich durch Splitting ausscheide und der volle [X.] nach § 1587 b Abs. 2 [X.] aus-zugleichen sei. 2. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 6 a) Zwar beinhaltet die Systematik des § 1587 b Abs. 1, 2 [X.] einen for-mellen Vorrang des [X.] vor dem [X.] ([X.]/[X.], 5. Aufl. [X.]. [X.]. 154; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - 5 - 711/81 - FamRZ 1986, 250, 251 unter [X.], [X.]; [X.] FamRZ 1993, 1460 f.; vgl. auch BT-Drucks. 7/4361, 41). Die aus § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letz-ter Halbs. [X.] folgende Einschränkung, nach der das [X.] nur "in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertun-terschieds" durchgeführt werden kann, bedeutet indes nicht, dass bei einem Zusammentreffen von nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 und § 1587 b Abs. 2 Satz 1 [X.] auszugleichenden Anrechten das Splitting losgelöst von den Vorausset-zungen des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] - d.h. mittels getrennter Saldierung der gesetzlichen Rentenanrechte und der Anwartschaften auf Beamtenversorgung - durchgeführt werden kann ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.] [X.]. 31). Zu Recht ist das [X.] vielmehr davon ausgegangen, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. [X.] knüpfe an die [X.] 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] an. b) Hat der [X.] in der Ehezeit gesetzliche [X.] und Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschrif-ten erworben, erfordert die Durchführung des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.], dass die gesetzlichen [X.] bereits für sich allein höher sind als die entsprechenden Anwartschaften des [X.] oder die Summe seiner Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 [X.] und der Versorgungsanwartschaften aus dem Beamtenverhältnis nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 [X.] (h.M., vgl. [X.]/Bruder-müller [X.] 65. Aufl. § 1587 b [X.]. 13; MünchKomm/Dörr [X.] 4. Aufl. § 1587 b [X.]. 7; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 1587 b [X.]. 15; [X.]/[X.] [X.] 11. Aufl. § 1587 b [X.]. 5; Soergel/[X.] [X.] 13. Aufl. § 1587 b [X.]. 8; [X.]/[X.] [X.] 2004 § 1587 b [X.]. 59; AnwKomm/ Wiedenlübbert [X.] 2005 § 1587 b [X.]. 5; RGRK/Wick [X.] 12. Aufl. § 1587 b [X.]. 14; [X.] FamRZ 1995, 98, 100). Dies entspricht dem ausdrück-lichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/4361, 41) und dem eindeutigen 8 - 6 - Wortlaut des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.], der den Anwartschaften des [X.] "in einer gesetzlichen Rentenversicherung" die [X.] des [X.] "im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2" gegenüberstellt. 9 Das teilweise Splitting kommt folglich nur in Betracht, wenn durch [X.] einer vorhandenen Beamtenversorgung des Verpflichteten der Aus-gleich nicht in vollem Umfang erfolgen kann ([X.]/[X.], aaO, [X.]. [X.]. 154). Die weitere Beschwerde weist deshalb zu Recht darauf hin, dies sei nicht die Regel, wenn auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten gesetzliche [X.] und Anwartschaften auf Beamtenversorgung zusammentreffen. Der [X.] wird nämlich wegen der bestehen-den Höchstaltersgrenzen (vgl. [X.]/[X.] Das gesamte öffentliche Dienstrecht Stand Juni 2005 [X.]. 250 [X.]. 7) vor seiner Verbeamtung regelmäßig nur ver-hältnismäßig geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Die Gegenüberstellung der gesetzlichen Rentenanwartschaf-ten des Verpflichteten mit der Summe der Anrechte des Berechtigten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] erhält dem ausgleichspflichtigen Ehegatten somit möglichst viele gesetzliche [X.]. Diese Regelung folgt aus dem Grundsatz, dass Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der [X.] Sicherung an sich nicht übertragbar sind und § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] insoweit eine Ausnahmeregelung darstellt (Stau-dinger/[X.], aaO, § 1587 b [X.]. 32; vgl. zur Übertragbarkeit gesetzlicher Rentenanrechte: Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985, aaO, [X.] und vom 3. Juni 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 1051, 1060; BT-Drucks. 7/650, 171). Dem Splitting kommt damit ein formeller, dem [X.] im Ergebnis aber ein materieller Vorrang zu ([X.]/[X.], aaO, [X.]. 7 [X.]. 154). - 7 - c) Es kann dahinstehen, ob das [X.] die Allgemeinheit be-lastet, weil die nach § 225 [X.] vom Versorgungsträger an den Renten-versicherungsträger zu erbringenden (steuerfinanzierten) Erstattungsleistungen höher sind - trotz des mit der Regelung verfolgten Ziels der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2005 § 225 [X.]. 8) - als die infolge der Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten nach § 57 [X.] erzielbaren Einsparungen. Diese lediglich die technische Durchführung des Versorgungsausgleichs regelnden beamten- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften können entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde einen Teilausgleich durch [X.], der vom Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers abweicht, nicht rechtfertigen. 10 3. a) Da der Antragsgegner den Feststellungen des [X.]s zufolge in der Ehezeit gesetzliche [X.] in Höhe von monatlich 161,08 [X.] (82,36 •) erworben hat, denen nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.] mit monatlich 2.571,51 [X.] (1.314,79 •) höhere Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin gegenüberstehen, kann der Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin nicht teilweise durch Splitting erfolgen; er ist insgesamt im Wege des Quasi-[X.] durchzuführen. 11 b) Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl keinen Bestand ha-ben. Das Beschwerdegericht konnte die inzwischen eingetretenen Änderungen bei der Bemessung der Beamtenversorgung durch das [X.] vom 20. Dezember 2001 ([X.]l. [X.], 3926) noch nicht [X.]. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der von 75 % auf 71,75 % verminderte [X.] gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 12 - 8 - Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 ([X.]l. [X.], 3926) maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.]/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Ebenso wenig [X.] die vom [X.] eingeholte Auskunft der [X.] vom 3. Mai 2000 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergän-zungsgesetz ([X.] vom 21. März 2001, [X.]l. [X.], 403). Da das Rechtsmittel des LBA [X.]-Holstein zu einer umfassenden Überprüfung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich durch den Senat führt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1984 - [X.]67/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f. und vom 18. Dezember 1985 - [X.]Vb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 250), war die Sache deshalb an das [X.] zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der LBA [X.]-Holstein und der [X.] geregelt wer-den kann. 13 [X.] [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.1999 - 13 [X.]/97 - OLG [X.], Entscheidung vom 02.03.2001 - 15 UF 257/99 -

Meta

XII ZB 75/01

18.01.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2006, Az. XII ZB 75/01 (REWIS RS 2006, 5575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5575

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.