Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. 3 StR 560/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11922

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030516B3STR560.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 560/15
vom
3. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
Mai 2016 gemäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §
349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1 analog StPO
beschlossen:
1.
Auf die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24.
August 2015 wird

a)
das Verfahren im Fall II. 74. der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Betruges in 76 Fällen, davon in 54 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, des Missbrauchs von Titeln und [X.] sowie des verbotenen Besitzes eines wesent-lichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe in Tatein-heit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe in zwei recht-lich zusammentreffenden Fällen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 77 Fällen, da-von in 55
Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, wegen
Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen und wegen unerlaubten Be-sitzes einer automatischen Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Schuss-waffenbesitz zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten ver-urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemein er-hobene Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf [X.] zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren ein-gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 74. der Urteilsgründe wegen (vollen-deten) Betruges
verurteilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr [X.]. Angesichts der verbleibenden [X.] (zweimal ein Jahr und sechs Monate, sechsmal ein Jahr, [X.] neun Monate, einmal acht Monate und neunmal zehn Monate)
kann der Senat mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte [X.] von einem Jahr ausschließen, dass das [X.] bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten
erkannt hätte.
1
2
-
4
-
Im Übrigen hat der Senat den Schuldspruch hinsichtlich des [X.] 6. der Urteilsgründe ("[X.] 5: Verstöße gegen das
Waffengesetz") antragsgemäß berichtigt und klargestellt (§
354 Abs. 1 analog StPO). Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"In Bezug auf das Griffstück einer Maschinenpistole Modell 26 ist der Angeklagte schuldig des verbotenen Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (vgl. Senat
NJW 2001, 384 f.; B.
Heinrich in [X.], [X.], 10.
Aufl., §
51 Rn.
9) und in Bezug auf die Pistole [X.] und das [X.] [X.] tateinheitlich des un-erlaubten Besitzes einer Schusswaffe in zwei rechtlich zusammen-treffenden Fällen (zum unerlaubten Waffenbesitz bei der Besitz-erlangung durch Erbfolge [X.] aaO §
52 Rn.
15)."

Dem hat der Senat entsprochen. §
265 StPO steht dem nicht entgegen.
[X.]

Mayer

RiBGH Gericke befindet sich Tiemann

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]
3
4

Meta

3 StR 560/15

03.05.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. 3 StR 560/15 (REWIS RS 2016, 11922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11922

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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