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PDF anzeigen [X.]/05
vom 23. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2005 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2004 wird als unbegründet verwor-fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Ange-klagte der unerlaubten unmittelbaren [X.] von Betäubungsmitteln in 34 Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugleich mit Be-sitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter unmittelbarer [X.] von Betäubungsmitteln in 36 Fällen sowie wegen der in der Beschlußformel bezeichneten weiteren Tat zu einer [X.] von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung sicherge-stellter Gegenstände angeordnet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, deckt im übrigen aber keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Zur Schuldspruchberichtigung - 3 - hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2005 ausgeführt: "Nach den unter [X.] 1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellun-gen überließ der Angeklagte zu nicht näher bestimmbaren Zeit-punkten im Zeitraum vom 8. Januar 2004 bis zum 24. Januar
2004 jeweils der anderweitig verfolgten [X.]
mindes-tens zweimal täglich, also in mindestens 36 Fällen, jeweils 0,1 bis 0,2 Gramm Heroin, welches diese in sämtlichen Fällen jeweils [X.] konsumierte. Die Annahme von 36 Taten beruht auf einem of-fensichtlichen Zählfehler: Der zugrunde gelegte Tatzeitraum be-trägt 17 Tage; mithin liegen nur 34 Taten vor. Der Senat kann den [X.] daher selbst berichtigen. – Durch den Wegfall von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils sechs Monaten wird der Bestand des Urteils nicht gefährdet. An-gesichts der Höhe der [X.] im Fall [X.] 2. (drei [X.]) und der Zahl und Höhe der verbleibenden Einzelfrei-heitsstrafen (34 x sechs Monate) ist auszuschließen, daß das [X.] bei zutreffender Zählung eine niedrigere [X.] verhängt hätte." - 4 - Dem tritt der Senat bei. Im übrigen erweist sich die Gesamtfreiheitsstrafe auch nach Maßgabe des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO als angemessen. Wahl Boetticher Schluckebier
Kolz [X.]
Meta
23.02.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. 1 StR 23/05 (REWIS RS 2005, 4855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4855
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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