Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 28 W (pat) 519/13

28. Senat | REWIS RS 2014, 2371

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "delikat die Wurst (Wort-Bild-Marke)/delikat (Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation oder unter dem Aspekt des Serienzeichens


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 018 708

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2014 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, den Richter [X.] und die Richterin Kriener

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die farbige (rot, schwarz, orange, weiß) Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 30. März 2010 angemeldet und am 21. Juni 2010 unter der Nummer 30 2010 018 708 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für die Waren der

3

Klasse 29: Fleisch, Fisch (konserviert); Fleischkonserven; Fleischwaren, eingesalzen ([X.]); Schweinefleisch; Wurst (Bratwurst, Brühwurst); Wurstwaren.

4

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 23. Juli 2010 veröffentlicht wurde, hat die Widersprechende aus ihrer seit 24. Juli 2002 für die Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33

5

Fleisch- und Wursterzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Wild- und Geflügelerzeugnisse, geräuchert, in Salaten, als Konserven oder Präserven, als Feinkost- oder Menüartikel, Obst- und Gemüseerzeugnisse als Konserven oder zubereitet bei Salaten, Feinkost- und [X.], [X.] und Marmeladen, Milcherzeugnisse, Pudding, Gallerten, nicht diätetische, Käse, Joghurt- und Butterzubereitungen, in Essig Eingemachtes, Früchte in Alkohol, Kaffee, Instantkaffee, Kaffeegranulate, Tee, Teegranulate, Teeaufgussbeutel, Teekonzentrate, Kakao, Puddingpulver, Backpulver, Schokolade, Pralinen, Zuckerwaren (Brotaufstrich aus [X.]), [X.], Kuchen, Back-, Konditorei- und Patisseriewaren, Backmischungen, Speiseeis-Sahne-Zubereitungen, Honig, Gewürze, Gewürzgranulate, Vanillin, Grillkräuter, Salat- und [X.], [X.], [X.], Bindemittel für Kochzwecke; Dauerbackwaren und Chips/Snacks auf Getreide- oder Kartoffelbasis; Südfrucht- und Fruchtsäfte, Instantfleischbrühen, [X.] in der Frucht- oder Kakaorichtung; Weine, Perlweine, Sekt, Weinmischgetränke, [X.], Liköre

6

eingetragenen Wort-/Bildmarke 301 69 347

Abbildung

7

Widerspruch erhoben.

8

Mit Beschluss vom 27. Februar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 29 des [X.] eine Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass von einer schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen sei, da sie in ihrem Wortbestandteil "delikat" einen beschreibenden Hinweis auf das wohlschmeckende und köstliche Aroma der geschützten Waren enthalte. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke beschränke sich also auf die grafische Gestaltung in Form eines Ovals, auch wenn sich diese ihrerseits aufgrund ihrer Einfachheit und häufigen Verwendung vergleichbarer Darstellungen im Lebensmittelbereich als kennzeichnungsschwach erweise. Vor diesem Hintergrund seien die sich gegenüberstehenden Zeichen auch unter Berücksichtigung der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Waren in der Klasse 29 aus Rechtsgründen nicht verwechselbar. In der Gesamtheit unterschieden sich die die [X.] in ihren Bildbestandteilen und hinsichtlich des nicht in der Widerspruchsmarke enthaltenen Begriffs "die Wurst" der jüngeren Marke deutlich voneinander. Eine Prägung der beiden Marken durch den übereinstimmenden Wortbestandteil "delikat" komme nicht in Betracht, da dieser für die betroffenen Waren beschreibend und damit schutzunfähig sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung "delikat" infolge intensiver markenmäßiger Benutzung durch die Widersprechende eine betrieblich herkunftshinweisende Funktion erhalten habe. Es sei daher vielmehr von einer Prägung des Gesamteindrucks durch die Gesamtheit der Wort- und Bildbestandteile oder gar nur durch die Bildbestandteile auszugehen, so dass eine klangliche Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausgeschlossen sei. Auch die bildlichen Gestaltungen der beiden Zeichen wiesen deutliche Unterschiede auf.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, der Widerspruchsmarke komme von Haus aus gerade aufgrund ihrer Schlichtheit und Einfachheit, wodurch sie sich von den im Lebensmittelsektor häufig verwendeten "überfrachteten" grafischen Ausgestaltungen abgrenze, eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Diese werde durch eine jahrelange intensive Benutzung der Marke noch signifikant erhöht. Zum Beleg hierfür hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers, aus denen die Jahresumsätze für den Zeitraum von Frühjahr 2006 bis Frühjahr 2011, hervorgehen, sowie [X.], Rechnungskopien und eine Werbebroschüre vorgelegt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen [X.] – [X.] zum Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 Bezug genommen. Ausgehend von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und identischen Waren halte die angegriffene Marke den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen besonders großen Abstand nicht ein. Die [X.] wiesen zum einen eine hochgradige bildliche Ähnlichkeit auf. Hierbei könne der Wortbestandteil bei der Betrachtung des Gesamteindrucks nicht komplett außer [X.] gelassen werden. Beide Marken wiesen eine identische prägende Grundform auf, nämlich die zentrale Darstellung des Wortes "delikat" innerhalb eines identisch orientierten Ovals. Die zusätzlichen, nichtssagenden Bildelemente in der jüngeren Marke und der beschreibende Zusatz "die Wurst" führten aus der bildlichen Verwechslungsgefahr nicht heraus, da der von der Widerspruchsmarke übernommene prägende Grundaufbau dadurch nicht verändert bzw. sogar noch betont werde. Überdies liege eine klangliche Identität vor, da es bei einer phonetischen Wiedergabe der Marken für den Verbraucher keine Veranlassung gebe, dem Wortelement "delikat" eine geringere Bedeutung beizumessen oder dieses sogar zu ignorieren. Der beschreibende Zusatz "die Wurst" in der jüngeren Marke sei hingegen unbeachtlich. Im Übrigen sei die Gefahr hoch, dass das Publikum die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringe. Denn selbst wenn der angesprochene Verkehr Unterschiede in den sich gegenüberstehenden Marken erkenne, werde er das angegriffene Zeichen lediglich für eine geringfügige Abwandlung bzw. Modernisierung der ihm durch intensive Benutzung bekannten Widerspruchsmarke halten.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des [X.]s, Markenstelle für Klasse 29, vom 27. Februar 2013 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin hat sich weder im patentamtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert. Einen Sachantrag hat sie ebenfalls nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen den [X.] keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, [X.] besteht.

1. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] GRUR 2006, 237, 238 – PICARO/[X.]; [X.], 824 [X.]. 19 – [X.]; [X.], 833 [X.]. [X.]; [X.], 235 [X.]. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484, 486 [X.]. 23 – Metrobus; [X.], 906 - [X.]; [X.], 258, 260 [X.]. 20 –INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 903 [X.]. 10 - SIERRA ANTIGUO).

a) Ausgehend von der [X.] besteht zwischen den für die jüngere Marke eingetragenen Waren "Fleisch, Fisch (konserviert); Fleischkonserven; Fleischwaren, eingesalzen ([X.]); Schweinefleisch; Wurst (Bratwurst, Brühwurst); Wurstwaren" und den Widerspruchswaren "Fleisch- und Wursterzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse" Identität.

Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke leitet sich daher allein aus der Grafik ab. Diese erschöpft sich in einer schwarzen Ovalumrandung des [X.], welche im oberen und unteren Bereich etwas dicker dargestellt ist. Dieses einfache und gebräuchliche grafische Element dient ausschließlich der Herausstellung der Sachangabe, entfaltet jedoch keinen nennenswerten kennzeichnenden Charakter (vgl. auch [X.] (pat) 273/03 – [X.]; 25 W (pat) 234/01 – BEST FOOD CATERING; 24 W (pat) 180/02 – Beauty Pads).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit ist daher von Haus aus sehr schwach.

Im Ergebnis ist daher von einer weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

c) Vor diesem Hintergrund ist der Grad der Markenähnlichkeit zu gering, um selbst bei identischen Waren eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen zu begründen.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u.a. [X.] GRUR 2004, 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im ([X.] und im Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.] a.a.[X.]. 26 – [X.]; [X.], 1055 [X.]. 26 – airdsl; [X.] 2008, 393, 395 [X.]. 21 – [X.]; [X.]Z 139, 340, 347 - Lions).

Beim [X.] ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Schutzumfang von Marken oder Markenbestandteilen, die nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder an beschreibende Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen ist und sich auf die jeweilige (ggf. nur minimale) eintragungsbegründende Eigenprägung beschränkt, d.h. auf die Bestandteile, die dem Zeichen über seine Anlehnung an die freizuhaltende Angabe hinaus die Eintragungsfähigkeit erst verleihen (vgl. [X.] GRUR 2012, 1040[X.] GRUR 2012, 1040 - [X.]/pure; GRUR 2003, 963, 965 - [X.]/[X.]us). Dasselbe gilt für [X.] GRUR 2012, 1040 - [X.]/pure; GRUR 2003, 963, 965 - [X.]/[X.]us). Dasselbe gilt für beschreibende Angaben, die – wie hier – nur aufgrund ihrer besonderen grafischen Ausgestaltung dem Markenschutz zugänglich sind ([X.] [X.], 646 – [X.]). Demzufolge ist eine markenrechtliche relevante Verwechslungsgefahr regelmäßig zu verneinen, wenn sich die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken im Wesentlichen auf beschreibende oder sonst schutzunfähige Elemente beschränken ([X.] a.a.[X.] – [X.]/[X.]us; [X.], 608, 610 – [X.]). Schutzunfähige Bestandteile dürfen also beim [X.] nicht berücksichtigt werden, weil dies dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe selbst gleichkommen würde (vgl. [X.] a.a.[X.]). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung [X.] [X.], 803, 804 – [X.]; aus dem dortigen – nicht weiter begründeten – Hinweis, dass die Beschränkung des Schutzumfangs nicht gegenüber solchen Marken bestehe, die wie die ältere Marke sich an eine beschreibende Angabe anlehnen oder diese nur geringfügig abwandelten, kann nämlich nicht geschlossen werden, dass bei gleichermaßen schutzunfähige Bestandteile enthaltender Marken bereits die Übereinstimmung in diesen schutzunfähigen Bestandteilen eine Verwechslungsgefahr begründe; denn dann würde letztlich die unzulässige Monopolisierung einer schutzunfähigen Marke nachträglich legitimiert, was nach den eingangs genannten Entscheidungen des [X.] aber gerade vermieden werden soll (vgl. auch BPatG 28 W (pat) 12/12 – [X.]; 28 W (pat) 109/11 – [X.], jeweils abrufbar unter www.juris.de).

aa) Vor diesem Hintergrund kommt eine klangliche und begriffliche Verwechslungsgefahr nicht in Betracht, da der in beiden Marken identisch enthaltende Wortbestandteil "delikat" wegen seines unmittelbar beschreibenden Inhalts im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren nicht geeignet ist, in rechtserheblichem Ausmaß kollisionsbegründend herangezogen zu werden.

bb) In bildlicher Hinsicht ist eine gewisse Ähnlichkeit aufgrund des die Wortelemente in beiden Marken jeweils umgebenden Ovals zwar nicht zu verneinen, sie ist aber aufgrund der nicht zu vernachlässigenden (und wohl vorrangig schutzbegründenden) zusätzlichen Bildelemente der mehrfarbigen angegriffenen Marke in Form einer fünfblätterigen Blüte und des das Oval umgebenden Rechtecks, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finden, aber nur als gering einzustufen. Eine geringe Zeichenähnlichkeit reicht hier trotz bestehender Warenidentität bei einer sehr geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Eine (Allein-)Prägung der jüngeren Marke in einem schutzbegründenden Bestandteil, der dem [X.] zugrunde gelegt werden kann, liegt nicht vor. Dass beide Marken das übereinstimmende Element "delikat" enthalten, hat dabei wiederum außer Betracht zu bleiben, denn wegen der Schutzunfähigkeit dieses Einzelbestandteils darf die Übereinstimmung insoweit – wie oben ausgeführt – dem [X.] nicht zugrunde gelegt werden.

2. Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation ([X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 31 - [X.] LIFE; [X.] a.a.[X.]. 15 – [X.]; [X.], 833 [X.]. 20 – [X.]) oder unter dem Aspekt des Serienzeichens ([X.] GRUR 2012, 1257, 1259 [X.]. 27 ff. – [X.]; [X.] GRUR 2007, 1071 [X.]. 40 - Kinder II) sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Zwar mag der Verkehr die angegriffene Marke entsprechend den Ausführungen der Widersprechenden für eine geringfügige Abwandlung bzw. Modernisierung der Widerspruchsmarke halten. Die Widersprechende übersieht hierbei aber, dass diese tatsächliche Zeichenähnlichkeit und [X.] keine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne begründen kann, da – wie oben ausgeführt – schutzunfähige Elemente, auf die sich die Übereinstimmungen der [X.] hier im Wesentlichen beschränken, für sich gesehen nicht Grundlage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sein dürfen.

Meta

28 W (pat) 519/13

08.10.2014

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 28 W (pat) 519/13 (REWIS RS 2014, 2371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2371

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