Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2021, Az. 2 WDB 6/21

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2021, 1641

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Gegenstand

Bestimmung des Truppendienstgerichts


Tenor

Als zuständiges Gericht wird das [X.] Nord bestimmt.

Tatbestand

1

1. Gegen den früheren Soldaten, der seit 2009 Reservist ist, wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2019 ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen folgenden Vorwurfs eingeleitet:

"Sie haben am Samstag, 3. November 2018, an einem noch zu ermittelnden Zeitpunkt zwischen 00:00 Uhr und 03:43 Uhr an Bord des Tenders ...in der [X.], einem gemeinsam mit den gesondert verfolgten [X.] ..., [X.] ... und dem Kapitänleutnant ... entwickelten [X.] folgend, die Köpfe von [X.] ... und [X.] ... zu rasieren, mit einem Rasierapparat jeweils das Kopf- und Barthaar geschoren, obgleich Sie wussten, jedenfalls hätten erkennen können und müssen, dass diese mit der [X.] nicht einverstanden waren oder, aufgrund ihrer Alkoholisierung, hierzu nicht wirksam einwilligen konnten."

2

2. Kapitänleutnant ... wurde wegen des [X.] bereits beim [X.] Nord mit [X.] vom 29. März 2021 angeschuldigt.

3

3. Auch [X.] ... wurde deswegen bereits beim [X.] Nord mit [X.] vom 8. Juni 2021 angeschuldigt.

4

4. Die [X.] hat unter dem 30. August 2021 beim [X.] beantragt, für das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den früheren Soldaten ebenfalls das [X.] Nord als zuständiges Gericht zu bestimmen, um eine einheitliche Beurteilung zu ermöglichen. Dort werde auch Frau [X.] ..., geb. ... gemäß § 70 Abs. 1 [X.] angeschuldigt werden. Nur für den früheren Soldaten als Reservisten sei aufgrund seines Wohnsitzes das [X.] Süd zuständig. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt unterstützt den Antrag.

5

5. Der Vorsitzende der [X.] des [X.]s Nord hat mit Schreiben vom 14. September 2021 erklärt, dem Antrag nicht entgegenzutreten, weil ein Sachzusammenhang aller vier Verfahren bestehe.

Entscheidungsgründe

6

Auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das [X.] Nord als zuständiges Gericht bestimmt.

7

Nach § 70 Abs. 3 [X.] bestimmt das [X.] auf Antrag eines [X.]s oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das zuständige [X.], wenn bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände bestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor:

8

1. Für die gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Kapitänleutnant ..., [X.] ... und Frau [X.] ..., geb. ... einerseits und den früheren Soldaten andererseits sind verschiedene [X.]e zuständig:

9

Für die drei erstgenannten aktiven Soldaten ist nach § 70 Abs. 1 [X.] das [X.] zuständig, das für den [X.] errichtet ist, zu dem ihr Truppenteil oder ihre Dienststelle bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehörte. Kapitänleutnant ... und [X.] ... gehörten bei Einleitung der gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen sie am 17. Juni bzw. 29. Mai 2019 dem ... in ... bzw. der ... in ... an. Diese werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der [X.]e und zur Bildung von Truppendienstkammern - [X.]e-Verordnung - vom 1. Juli 2020 ([X.] I S. 1602) vom Dienstbereich des [X.]s Nord umfasst. Frau [X.] ... gehörte bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 3. Juni 2019 dem Tender ... in ... an, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e [X.]e-Verordnung ebenfalls dem Dienstbereich des [X.]s Nord unterfällt.

Demgegenüber ist für frühere Soldaten nach § 70 Abs. 2 Satz 1 [X.] das [X.] zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Da der Verordnungsgeber darauf verzichtet hat, die Zuständigkeit der [X.]e an die Gliederung der [X.] in [X.] auszurichten, kommt es auf den Wohnsitz des früheren Soldaten an (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2017 - 2 [X.] 1.17 - [X.] 2017, 171 Rn. 13 m.w.N.). Der frühere Soldat hat seinen Wohnsitz in ... im [X.] Dementsprechend ist für ihn nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d [X.]e-Verordnung das [X.] Süd zuständig.

2. Es liegen zusammenhängende Dienstvergehen im Sinne des § 70 Abs. 3 [X.] vor.

Die Wehrdisziplinarordnung enthält zwar keine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Zusammenhang zwischen mehreren Dienstvergehen besteht. Dem [X.], der Entstehungsgeschichte und dem daraus ableitbaren Zweck der Vorschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Zusammenhang zwischen mehreren Dienstvergehen jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn Gegenstand der jeweiligen Disziplinarverfahren eine einheitliche Tat ist, bei der die betroffenen Soldaten als Mittäter oder Teilnehmer beteiligt waren und mehrere Verfahren bei dem für zuständig erklärten Gericht zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden sollen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juli 2017 - 2 [X.] 3.17 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Dies ist bei den disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den früheren Soldaten, Kapitänleutnant ..., [X.] ... und Frau [X.] ... der Fall. Ihnen wird ausweislich der [X.] vom 29. März 2021 (Verfahren gegen Kapitänleutnant...) und vom 8. Juni 2021 (Verfahren gegen [X.] ...) sowie dem im sachgleichen Strafverfahren gegen den früheren Soldaten bereits ergangenen rechtskräftigen Strafbefehl vom 15. Mai 2020 vorgeworfen, gemeinsam ein Dienstvergehen gegenüber Leutnant zur See ... und Chief Petty Officer ... begangen zu haben.

3. Der Senat bestimmt das [X.] Nord als zuständiges Gericht. Gründe, die einer Verbindung der gerichtlichen Disziplinarverfahren entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Dem Sachzusammenhang ist bereits im Vorfeld durch die Entscheidung des Generalinspekteurs der [X.] Rechnung getragen worden, dass der Inspekteur der [X.] auch für den früheren Soldaten als zuständige Einleitungsbehörde bestimmt wurde, um eine disziplinarrechtlich einheitliche Würdigung und eine abgestimmte Verfahrensführung beider Sachen zu befördern. Es entspricht dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung (§ 17 Abs. 1 [X.]) und der Prozessökonomie, diese Verfahrenskonzentration im gerichtlichen Verfahren konsequent fortzuführen, zumal die [X.] gegen Kapitänleutnant ... und [X.] ... bereits am 17. Juni bzw. 29. Mai 2019 beim [X.] Nord eingegangen sind. Dadurch ist dieses mit dem Sachverhalt schon länger vertraut, so dass eine zeitnähere Erledigung des Verfahrens auch des früheren Soldaten zu erwarten steht.

Meta

2 WDB 6/21

25.10.2021

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WDB

§ 17 Abs 1 WDO 2002, § 70 Abs 1 WDO 2002, § 70 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 70 Abs 3 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2021, Az. 2 WDB 6/21 (REWIS RS 2021, 1641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1641

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