Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. 3 StR 337/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1555

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 21. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2004 mit den jeweils zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben: - im [X.] 2 - [X.] ([X.]) - im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen (Einzelstrafen von vier Jahren sechs Monaten und zwei Jahren) und wegen Freiheitsberaubung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr sieben Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts. - 3 - Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die Ein-zelstrafen wegen der beiden Körperverletzungstaten gilt. Dagegen kann die wegen der Freiheitsberaubung verhängte Strafe kei-nen Bestand haben. Insofern unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung, weil das Urteil keine auf diese Tat bezogenen Zumessungserwägungen enthält und sich die Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben [X.] aus den mitgeteilten Umständen der Tat auch nicht von selbst erklärt. Als Folge der Aufhebung dieser Einzelstrafe kann auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. [X.] [X.]von [X.]

Becker

[X.]

Meta

3 StR 337/04

21.09.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. 3 StR 337/04 (REWIS RS 2004, 1555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1555

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.