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PDF anzeigen [X.]/04
vom 21. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2004 mit den jeweils zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben: - im [X.] 2 - [X.] ([X.]) - im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen (Einzelstrafen von vier Jahren sechs Monaten und zwei Jahren) und wegen Freiheitsberaubung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr sieben Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts. - 3 - Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die Ein-zelstrafen wegen der beiden Körperverletzungstaten gilt. Dagegen kann die wegen der Freiheitsberaubung verhängte Strafe kei-nen Bestand haben. Insofern unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung, weil das Urteil keine auf diese Tat bezogenen Zumessungserwägungen enthält und sich die Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben [X.] aus den mitgeteilten Umständen der Tat auch nicht von selbst erklärt. Als Folge der Aufhebung dieser Einzelstrafe kann auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. [X.] [X.]von [X.]
Becker
[X.]
Meta
21.09.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. 3 StR 337/04 (REWIS RS 2004, 1555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1555
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