Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. IX ZB 161/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1166

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
161/11

vom

14. November 2013

in dem
vereinfachten Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 13
Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende [X.] sind mit der Regelvergütung abgegolten.
[X.], Beschluss vom 14. November 2013 -
IX ZB 161/11 -
LG Bochum

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], den Richter Dr.
Pape und die Richterin Möhring

am
14. November
2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
Mai 2011 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 2.551,29

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
313 Abs.
1 Satz
3, §
64 Abs.
3, §
7 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, Art.
103f EG[X.]), aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert.

1. [X.], ob die Abgabe von Einkommenssteuererklärungen des Schuldners für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren zu seinen Regelaufgaben gehört, oder ob es sich um besondere Aufgaben im Sinne des §
4 Abs.
1 Satz
3 [X.] handelt und zu Lasten der Masse auf einen Steuerbe-1
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-
rater übertragen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es gelten dieselben Abgrenzungskriterien wie für den Insolvenzverwalter. Die von der Rechtsbe-schwerde zitierten, vermeintlich abweichenden
Stimmen verweisen auf die Rechtsprechung des Senats oder erörtern die Frage nicht näher.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Insolvenzverwalter im Rahmen seines [X.] aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat. Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Kommt es
zu dem Ergebnis, dass die Beauftragung nicht gerechtfertigt war, kann es die festgesetzte Vergü-tung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen ([X.], Beschluss vom 11.
November 2004 -
IX ZB 48/08, [X.], 36
f; vom 10.
Oktober 2013 -
IX ZB 38/11, [X.] Umdruck S.
11).

b) Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beträgt gemäß §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] 15
v.H.
der Insolvenzmasse und damit weniger als die Regelvergütung des Verwalters nach §
2 Abs.
1 [X.]. Grund hierfür ist, dass der Aufgabenkreis des anstelle des Insolvenzverwalters im ver-einfachten Insolvenzverfahren tätigen Treuhänders erheblich reduziert ist und deshalb regelmäßig eine auf 15
v.H. des Wertes der Insolvenzmasse [X.] Vergütung gerechtfertigt ist (vgl. Amtliche Begründung zu §
13 [X.], abge-druckt z.B. bei [X.]/Wutzke/[X.], [X.], 4.
Aufl.,
S.
42
ff, S.
63; [X.], Beschluss vom 22.
September 2011 -
IX [X.], [X.], 2158 Rn.
9; vom 26.
April 2012 -
IX ZB 176/11, Z[X.] 2012, 1138 Rn.
11).

Die Aufgabenreduzierung ergibt sich daraus, dass dem vereinfachten Insolvenzverfahren der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung 3
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4

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und das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan vorausgeht. [X.] ist das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung bereits [X.] aufbereitet. Anstelle eines Berichtstermins wird nur der Prüfungstermin durchgeführt (vgl. Amtliche Begründung, aaO). Zudem ist der Treuhänder ge-mäß §
313 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht zur Anfechtung berechtigt, weshalb ihm im Falle eines entsprechenden Auftrags der Gläubigerversammlung nach §
313 Abs.
2 Satz
3, 4 [X.] ein Zuschlag zustehen kann ([X.], Beschluss vom 26.
April 2012, aaO). Zudem ist er gemäß §
313 Abs.
3 [X.] nicht zur Verwer-tung von Gegenständen berechtigt, an denen Absonderungsrechte bestehen.

Hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärungen ist ein wesentlicher [X.] dagegen im Verhältnis zum Insolvenzverwalter nicht gegeben. Zwar kann bei einem Schuldner, der Arbeitnehmer ist, auf die Abgabe einer Steuer-erklärung verzichtet werden, wenn hierfür steuerrechtlich keine
Verpflichtung besteht. Bestehen aber [X.], hat diese der Treuhänder zugunsten der Masse zu realisieren, nicht anders als
der Insolvenzverwalter.

Es entspricht sachgerechter Amtsführung, für steuerrechtliche Tätigkei-ten, die besondere Kenntnisse erfordern oder über den allgemeinen mit jeder Steuererklärung verbundenen Arbeitsaufwand hinausgehen, einen Steuerbera-ter einzusetzen. Wie bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist dafür der Maßstab, ob ein Verwalter oder Treuhänder, der nicht als Rechtsanwalt oder Steuerberater zugelassen ist, für diese Tätigkeit angemessener-
und vernünf-tigerweise einen Rechtsanwalt oder Steuerberater eingeschaltet hätte. Es muss sich um eine besondere Aufgabe, nicht um ein allgemeines Geschäft des Treu-händers oder Verwalters handeln ([X.], Beschluss vom 22.
Juli 2004 -
IX ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 183;
vom 11.
November 2004 -
IX ZB 48/04, [X.], 36, 37; vom 3.
März 2005 -
IX ZB 261/03, [X.] 2005, 143).
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-

Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden müssen, mit der Regelvergütung abgegolten (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
November 2012 -
IX ZB 95/10, Z[X.] 2013, 152 Rn.
4, 7 mwN). Nach den Feststellungen des [X.] waren die Steuererklärungen einfach. Aufwand in ge-wissem Umfang bereitete lediglich die Ermittlung des Sachverhalts. Es ist aber
nichts dafür ersichtlich, dass dieser von einem Steuerberater einfacher ermittelt werden konnte. Der Treuhänder
hatte ohnehin Kontakt zum Schuldner. Es ge-hörte zu seinen Aufgaben, die für die Durchsetzung von Ansprüchen der Masse erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Dass der Schuldner geheiratet und ein Kind adoptiert hatte, verursacht für die Steuererklärungen keine wesentlichen Erschwerungen.

2. [X.], dass die Zulässigkeit der Delegation von Aufgaben strengeren Anforderungen unterliege, wenn der Treuhänder über eigene Fach-kenntnisse verfüge, ist der Beschwerdeentscheidung nicht zu entnehmen. Das [X.] stellt vielmehr zum Vergleich darauf ab, dass Millionen [X.] jährlich selbst zahlreiche solcher einfachen Steuererklärungen selbst ab-geben. Lediglich ergänzt wird, dass dies dann für den Treuhänder eine Tätigkeit einfachster Art sei.

3. Das Beschwerdegericht hat auch nicht den Obersatz aufgestellt, dass die Zulässigkeit der Heranziehung eines Steuerberaters auf Kosten
der Masse davon abhänge, dass durch die Aufgabenerfüllung eine relevante vergütungs-erhöhende Massemehrung eintrete. Es hat lediglich eine ergänzende Kontroll-überlegung zur Angemessenheit der Vergütung des Treuhänders angestellt. 8
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Der Treuhänder hätte die Tätigkeit auch dann nicht delegieren dürfen, wenn keine Steuererstattung zu erwarten gewesen wäre.

4. Der Umstand, dass der Treuhänder dem
Steuerberater für die Erstel-lung der drei Einkommenssteuererklärungen 3.120,93

auf, dass eine Gesamtvergütung des Treuhänders von ca. 2.500

ß-lich der Erstellung von Steuererklärungen mit Art.
12 GG unvereinbar wäre. Die Berechtigung des dem Steuerberater gezahlten Entgelts ist schon nicht darge-legt. Jedenfalls folgt die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung einem an-deren Regelungssystem.
Die Vergütung des Treuhänders oder [X.] im Insolvenzverfahren muss nicht mindestens so hoch sein wie die Summe der Vergütungen, die an Spezialisten zu zahlen wären, wenn die Tätig-keit des Treuhänders oder Verwalters einzeln an diese vergeben würde.

5. [X.] hat der Senat geprüft aber nicht für durchgreifend erachtet.

12
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7

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6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.12.2010 -
88 IK 470/08 -

LG Bochum, Entscheidung vom 09.05.2011 -
I-7 [X.] -

14

Meta

IX ZB 161/11

14.11.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. IX ZB 161/11 (REWIS RS 2013, 1166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1166

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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