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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. August 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. August 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Zur Rüge, mit welcher die Revision beanstandet, daß das [X.] des [X.]nicht hätte hinnehmen dürfen,bemerkt der Senat:Dem [X.] ist nicht zu entnehmen, daß der Verteidiger [X.] der [X.] beanstandet (§ 238 Abs. 2 StPO) unddie Anordnung von Maßregeln nach § 70 StPO beantragt hätte. Es liegt nichtfern, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung von entsprechenden Be-anstandungen Abstand genommen hat, weil er sich hieraus keinen Aufklä-rungsgewinn zugunsten des Angeklagten versprechen konnte. Ob dies be-reits der Zulässigkeit der Rüge entgegensteht oder jedenfalls den [X.] des Urteils auf dem behaupteten [X.], bedarf keiner abschließenden Entscheidung. [X.] kann auchder Umfang der Vortragspflicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zum [X.] erwarteten [X.] des Zeugen in Fällen der vorliegenden Art(vgl. [X.], 1685; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 245Rdn. 30), eingeschlossen die Frage, ob es einer regelgerechten Aufklärungs-rüge mit entsprechend weitgehender Vortragspflicht bedurft [X.] der Begleitumstände des Tatgeschehens ist es nämlich [X.] letztlich nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht, dem in-soweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, dem Geschädigten ein [X.] [X.]srecht nach § 55 StPO zugebilligt hat (vgl.dazu BGHSt 43, 321, 325 f.; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweige-rung 10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; [X.] in [X.]. § 55Rdn. 4, [X.]Häger GerhardtRaum Brause
Meta
06.08.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2002, Az. 5 StR 314/02 (REWIS RS 2002, 1991)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1991
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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