Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2005, Az. 4 StR 235/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1111

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 235/05
vom 27. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4.

wegen zu 1. und 2. schweren Raubes zu 3. schwerer räuberischer Erpressung
zu 4. Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. Oktober 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten [X.]

, Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten A.,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

- 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten [X.]und die Revisio-nen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2004 werden verworfen. 2. Der Angeklagte [X.] trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten der Rechtsmittel der [X.] sowie die den Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: [X.] Das [X.] hat die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.] wie folgt verurteilt: den Angeklagten [X.] wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren, den Angeklagten [X.]

wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten [X.] wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Im Übrigen hat es die vorbezeichneten Angeklagten freigesprochen, [X.] im Fall I[X.] 10, [X.] in den Fällen I[X.] 3, 4 und 8 und [X.] in den Fällen I[X.] 2 b und 7 b der Ur-teilsgründe. Den Angeklagten [X.] hat es insgesamt freigesprochen (Fäl-- 4 - le I[X.] 8, 9 und 10 der Urteilsgründe). Gegen dieses Urteil richten sich die [X.] des Angeklagten [X.] und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte [X.] rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die [X.] wendet sich mit ihren Revisionen, die vom Generalbundesanwalt vertre-ten werden, ausschließlich gegen die [X.] der Angeklagten [X.] , [X.] und [X.] sowie gegen den Freispruch des Angeklagten [X.]

. Sie beanstandet in allen Fällen mit der Sachrüge die Beweiswürdigung des [X.]s. In Bezug auf den Angeklagten [X.]

erhebt sie darüber hinaus eine Verfahrensrüge. Sämtliche Revisionen erweisen sich als unbe-gründet. I[X.] Den Angeklagten liegt nach der zugelassenen Anklage und der [X.] erhobenen Nachtragsanklage zur Last, als Mitglieder einer Bande im Jahre 2003 in einer jeweils unterschiedlichen Anzahl von Fällen und in wech-selnder Besetzung, teilweise im Zusammenwirken mit den früheren [X.]. und S. sowie weiteren Mittätern, Raubüberfälle auf [X.] begangen oder dies versucht zu haben. Das Land-gericht hat das Vorliegen einer Bande verneint. Es ist in den Fällen zu einer Verurteilung gelangt, in denen die Angeklagten sich im Wesentlichen (—[X.]) geständig gezeigt haben. In den übrigen Fällen hat es Zweifel an einer Beteiligung der Angeklagten nicht zu überwinden vermocht und diese aus tat-sächlichen Gründen freigesprochen. - 5 - II[X.] Die Revisionen der Staatsanwaltschaft 1. Der auf eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 245 Abs. 1, 55 StPO ge-stützten Verfahrensrüge, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen den Frei-spruch des Angeklagten [X.] im Fall I[X.] 9 der Urteilsgründe (Beteiligung am Überfall vom 25. August 2003 auf eine Filiale der Firma [X.]. in [X.]) wen-det, bleibt der Erfolg versagt. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Dem Angeklagten [X.] wird in der Anklage angelastet, den Überfall auf den [X.]. -Markt vom 25. August 2003 gemeinsam mit dem früheren Mitan-geklagten [X.]. und dem Angeklagten [X.] begangen zu haben. Wegen der Beteiligung an diesem Überfall war der Zeuge [X.]exander [X.] bereits durch Urteil des [X.]s [X.] vom 17. Februar 2004, rechtskräftig seit dem 16. Juni 2004, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. [X.] hatte in seinem Verfahren eine Beteiligung an der Tat zwar eingeräumt, die Identität seiner Mittäter indessen nicht offenbart. Er wurde zum [X.] vom 16. September 2004 als Zeuge geladen. Nach Belehrung gemäß § 55 StPO äußerte er sich zur Sache. Zu Fragen, die die Personen der Mitbeteilig-ten bei dem Überfall vom 25. August 2003 betrafen, berief er sich auf sein Aus-kunftsverweigerungsrecht. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gab hierzu eine Stellungnahme ab und vertrat die Auffassung, dass dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht (nach § 55 StPO) nicht zustehe. Daraufhin erklärte der Vorsitzende, dass er ein solches für gegeben erachte. Der Zeuge wurde sodann, nachdem eine Entscheidung über seine Vereidigung getroffen worden war, im allseitigen Einverständnis entlassen. - 6 - Bei diesem Verfahrensablauf erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Be-schwerdeführerin einen Verstoß gegen §§ 55 Abs. 1, 245 Abs 1 StPO rügen kann, da sie es unterlassen hat, von dem hier gegebenen (vgl. [X.]St 10, 104, 105; [X.], [X.]. v. 6. August 2002 - 5 [X.]; [X.] in [X.]. § 55 Rdn. 13; [X.] StPO 48. Aufl. § 55 Rdn. 10 und 245 Rdn. 7 a.E.) Zwi-schenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen (vgl. hierzu [X.] in [X.] aaO § 238 Rdn. 17 ff). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr bindet das Revisionsge-richt, das sie nur rechtlich daraufhin nachzuprüfen hat, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind ([X.]St 10, 104, 105; 43, 321, 326). Ein Rechts-fehler ist hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Verfolgungsgefahr des Zeugen [X.]bei Preisgabe der Identität seiner damaligen Mittäter nicht deshalb ausgeschlossen, weil er wegen seiner Beteiligung an der Tat vom 25. August 2003 bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Vielmehr lag es unter den hier gegebenen Umständen nahe, dass der Zeuge durch die [X.] der übrigen an dem Überfall Beteiligten sich der Gefahr der Straf-verfolgung wegen weiterer, nicht vom Strafklageverbrauch erfasster Taten aus-setzen könnte (vgl. hierzu [X.] NJW 1999, 1413; [X.] NJW 2002, 1411). Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass es - wie den Urteilsgründen entnommen werden kann - im Tatzeitraum zu einer Häufung ähnlich gelagerter Überfälle in [X.] gekommen war, eine bandenmäßige Bege-hung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter vielfach noch nicht geklärt werden konnte. 2. Auch die Sachrügen, mit denen die Beschwerdeführerin die Beweis-würdigung des [X.]s beanstandet, dringen nicht durch. - 7 - a) Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisions-gericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter [X.] unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswür-digung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt. Derartige Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil jedoch nicht erkennen. b) Das [X.] hat umfassend und sorgfältig die für und gegen eine Täterschaft der Angeklagten in den ihnen jeweils angelasteten Fällen spre-chenden Beweisanzeichen gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Es hat sich hierbei sachverständig beraten mit den vorgefundenen tatrelevanten DNA-Spuren auseinandergesetzt und diesen rechtsfehlerfrei im Ergebnis keinen ausschlaggebenden Beweiswert zugemessen. In diesem Zusammenhang hat es [X.] entgegen dem [X.] - auch mit nachvollziehbaren, tatsa-chenfundierten Erwägungen dargelegt, dass bei den Taten verwendete [X.] wechselseitig von mehreren als Täter in Betracht kommenden Personen getragen worden sein können (vgl. [X.], 49/50, 53/54 und [X.]). Schließlich hat das [X.] die maßgeblichen Beweisanzei-chen nicht nur jeweils isoliert für sich betrachtet, sondern auch die gebotene Gesamtschau vorgenommen (vgl. [X.], 59 unten, 61 Mitte und [X.]). Wenn es hiernach seine Zweifel an einer Täterschaft der Angeklagten nicht zu über-winden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn - 8 - im Einzelfall eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. - 9 - Revision des Angeklagten [X.]Die Revision des Angeklagten [X.]bleibt ohne Erfolg, da die Nach-prüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Tepperwien
[X.] [X.]

[X.]

Ernemann

Meta

4 StR 235/05

27.10.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2005, Az. 4 StR 235/05 (REWIS RS 2005, 1111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1111

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