Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 1 StR 198/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1430

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[X.]/01vom6. September 2001in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2001beschlossen:Der Antrag des Angeklagten vom 27. August 2001, das [X.] vom 28. Juni 2001 dahin zu berichtigen, daß die [X.] des [X.] im Rubrum, Seite 1 des Urteils, sowie [X.] 3 in den Zeilen 2 und 8 der Gründe nicht "Anstiftung", sondern"Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" laute, wird [X.].Gründe:Zur Berichtigung besteht kein Anlaß. Zwar hatte die [X.] die Tat als "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" angeklagt,die - hier maßgebliche (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO) - Bezeichnung des [X.] vom 29. November 2000 lautet jedoch "[X.] falschen uneidlichen Aussage".Nack Wahl Schlucke-bier Kolz [X.]

Meta

1 StR 198/01

06.09.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 1 StR 198/01 (REWIS RS 2001, 1430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1430

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