Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/01vom6. September 2001in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2001beschlossen:Der Antrag des Angeklagten vom 27. August 2001, das [X.] vom 28. Juni 2001 dahin zu berichtigen, daß die [X.] des [X.] im Rubrum, Seite 1 des Urteils, sowie [X.] 3 in den Zeilen 2 und 8 der Gründe nicht "Anstiftung", sondern"Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" laute, wird [X.].Gründe:Zur Berichtigung besteht kein Anlaß. Zwar hatte die [X.] die Tat als "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" angeklagt,die - hier maßgebliche (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO) - Bezeichnung des [X.] vom 29. November 2000 lautet jedoch "[X.] falschen uneidlichen Aussage".Nack Wahl Schlucke-bier Kolz [X.]
Meta
06.09.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 1 StR 198/01 (REWIS RS 2001, 1430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1430
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.