Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 1 StR 198/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 846

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[X.]/01vom25. Oktober 2001in der [X.] zur falschen uneidlichen [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2001 beschlos-sen:Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des[X.]s vom 6. September 2001 wird zurückgewiesen.Gründe:Die "Gegenvorstellung", die der Angeklagte mit Schreiben vom9. Oktober 2001 erhoben hat, bleibt erfolglos.Wie der [X.] in seinem Beschluß ausgeführt hat, war für ihn die Be-zeichnung des [X.] im Eröffnungsbeschluß des [X.] maßgeb-lich. Der [X.] hatte - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im [X.] vom 10. September 2001 - keinen Anlaß anzunehmen, daß dort nur- 3 -versehentlich von Anstiftung anstatt von Beihilfe die Rede war, denn die [X.] zur Last gelegte Tat [X.] zu Recht den Vorwurf der An-stiftung zur falschen uneidlichen Aussage.Schäfer [X.]Wahl Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 198/01

25.10.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 1 StR 198/01 (REWIS RS 2001, 846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 846

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