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PDF anzeigen[X.]/00vom23. August 2000in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. September 1999, auch soweit esden Angeklagten [X.]betrifft, im Strafausspruch in den Fällen[X.]3 ([X.]) und [X.] ([X.]) der Urteils-gründe sowie im [X.] aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:[X.] hatte den Angeklagten zunächst wegen Verstoßes ge-gen die Konkursantragspflicht, Betruges in elf Fällen, Vorenthaltens und [X.] von Arbeitsentgelt in neun Fällen, Bankrotts und Verletzung [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und [X.] verurteilt und im übrigen [X.] -Dieses Urteil wurde durch [X.] vom 19. Dezember 1997 - 2StR 420/97 - (NStZ 1998, 247) mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Ver-stoßes gegen die Konkursantragspflicht aufgehoben und die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Der neue Tatrichter hat den Angeklagten unter Freisprechung im übri-gen wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht, Betruges, [X.] wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mitder Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Sein [X.] in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.[X.]1. [X.] und [X.] 5 (3 Taten zum Nachteilder D. ) der Urteilsgründe war aufzuheben, da der neue Tatrichter insoweitgegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) verstoßen hat. [X.], auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu ver-ändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhungder Gesamtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung der Ein-zelstrafen nicht zu (vgl. [X.], 419 nur [X.]; [X.], 265;BGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ff. = NJW 1951, 611, 612). Daß der Tatrichterim Falle [X.]3 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und im Fall [X.] bei [X.] zum Nachteil der D. jeweils Freiheitsstrafen von vier Monaten verhängthat, obwohl der erste Tatrichter hierfür Freiheitsstrafen von vier Monaten undjeweils drei Monaten festgesetzt hatte, ist demgemäß rechtsfehlerhaft. [X.] haben daher keinen Bestand. Angesichts des [X.] der Taten kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Ge-neralbundesanwalt nicht ausschließen, daß auch die anderen im Falle [X.] ver-hängten Einzelstrafen (zum Nachteil der A. ) von der rechtsfehlerhaften Erhö-hung der anderen in diesem Fall verhängten Einzelstrafen beeinflußt sind. [X.] waren deshalb ebenfalls aufzuheben. Die Einzelstrafen in den Fällen [X.]1und [X.]2 der Urteilsgründe werden von dem Rechtsfehler jedoch nicht berührt.Die Aufhebung von Einzelstrafen zieht aber die Aufhebung der [X.] sich. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier nicht. Der neuberufene Tatrichter ist nicht gehindert, insoweit ergänzende und nicht in [X.] stehende Feststellungen zu [X.] Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung auch auf den Angeklagten[X.]zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat. Der An-geklagte [X.]wurde wegen derselben Taten verurteilt und bei ihm liegt einegleichartige Gesetzesverletzung vor.Verstöße gegen das Verbot der Schlechterstellung durch das [X.] wegen Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teil-rechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze [X.], die bei [X.] Revision von Amts wegen zu beachten sind (vgl. u.a. [X.], 5, 7;Kuckein in [X.]. § 358 Rdn. 23 m.w.[X.]). § 357 StPO ist auch dann [X.], wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts we-gen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines[X.]s erfolgt (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 1 m.w.[X.]).- 5 -3. Die sofortige Beschwerde des Revisionsführers gegen die Kostenent-scheidung des angefochtenen Urteils ist durch die Teilaufhebung gegen-standslos.[X.] Niemöller Ri'in BGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizu- fügen. [X.] [X.]
Meta
23.08.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2000, Az. 2 StR 171/00 (REWIS RS 2000, 1357)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1357
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