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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 190/04 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 26. April 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.868,97 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegrün-det. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer [X.] Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 1 Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.06.2002 - 26 O 15825/01 - [X.], Entscheidung vom 27.07.2004 - 18 U 4344/02 -
Meta
26.04.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. IX ZR 190/04 (REWIS RS 2007, 4078)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4078
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