Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 27 W (pat) 43/10

27. Senat | REWIS RS 2010, 5137

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Innenweltreisen" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 59 285

(hier Löschung [X.]/08)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] durch [X.] [X.], [X.] und [X.] am 6. Juli 2010

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Gegen die am 10. September 2007 angemeldete und am 23. Januar 2008 für

2

Klasse 16: Druckerzeugnis, Zeitung, Zeitschrift zu Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Dienstleistungen, zur Erziehung und Ausbildung in der Technik des Synergetischen Innenweltsurfens ([X.] und [X.]) und zur psychobiotischen Kennlinien-Optimierung (Anleitung zur Selbstheilung durch [X.] und [X.]).

3

[X.]: Werbung und Information für Werbezwecke über die Technik des Synergetischen Innenweltsurfens und ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Selbsterfahrung in der Innenwelt, die eine Auslösung von [X.] in den neuronalen Informationsstrukturen bewirkt.

4

Klasse 41: Auskünfte über die Erziehung und Ausbildung zum/zur [X.]en/in (Synergetik Profiler/in), Auskünfte über Fort- und Weiterbildung bei bestehendem Berufsabschluss sowie Ausbildung zum/zur Ausbilder/in des/der [X.]en/in ([X.]).

5

[X.]: Beratung, Unterweisung und Anleitung zur Selbstheilung, nämlich Durchführung der Technik des Synergetischen Innenweltsurfens (spezifische Form der Selbsterfahrung in der Innenwelt, die eine Auslösung von [X.] in den neuronalen Informationsstrukturen bewirkt)

6

eingetragene Wortmarke

7

[X.]

8

hat der Beschwerdegegner am 27. Mai 2008 Löschungsantrag gestellt. Dazu hat er ausgeführt, die angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 [X.] eingetragen worden. Der Begriff „[X.]“ sei im Bereich der alternativen Heilkunde weit verbreitet. Er komme im Zusammenhang mit psychologischen Verfahren, Klangtherapie, Meditation, Hypnose, Kinesiologie vor und bezeichne seit langem bestehende Verfahren.

9

Auf die ihm am 6. Juni 2008 zugegangene Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat der Inhaber der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am 25. Juni 2008widersprochen. Er ist der Auffassung, den Begriff „[X.]“ verwende ausschließlich er selbst für das von ihm entwickelte Verfahren

Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 15. Januar 2010 die Marke 307 59 285.5 auf Grund des Löschungsantrags insgesamt gelöscht und dies u. a. damit begründet, der angegriffenen Marke entnehme der Verbraucher nur einen Hinweis auf eine Therapieform. Der [X.] gebildete Begriff kombiniere den für den psychischen Bereich stehenden Ausdruck „Innenwelt“ mit „Reise“ und entspreche damit nachweisbaren Wendungen wie „Reise/Flucht/Expedition in die Innenwelt“. Die Markenstelle hat einen Bericht von [X.] aus dem [X.] über sog. [X.] im Netzwerk Gesamtheitlich-Lexikon ermittelt, ferner eine Darstellung im [X.] Magazin für Gesundheit und bewusstes Leben vom Februar 2007. Infoblätter des Anmelders aus dem [X.] beschreiben [X.] als Surfen im eigenen Gehirn, ein seit 1988 entwickeltes Handwerkzeug. In twoday.net sind Berichte darüber von Dezember 2006 nachgewiesen sowie eine Diskussion über die streitgegenständliche Markenanmeldung, in der Therapeuten zum Ausdruck bringen, dass [X.] gängige und vielfach eingesetzte Mittel seien. Frau [X.] hat der Markenstelle mitgeteilt, sie selbst habe „[X.]“ in ihrem 2004 erschienenen Buch „Die Leiter im Sand“ beschrieben. S. H. hat darauf hingewiesen, in spirituellen [X.] (2005, 2007) Gleiches getan zu haben - wie auch [X.] in „[X.] “ (Okt. 2006).

N. K. wies darauf hin, dass [X.] in den 70er Jahren [X.] aus dem Schamanismus der westlichen Welt näher brachte. Damit habe im Zeitpunkt der Anmeldung jedenfalls die Unterscheidungskraft gefehlt; dies gelte bis heute.

Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 22. Januar 2010 zugestellt worden.

Er hat am 18. Februar 2010 Beschwerde eingelegt und u. a. vorgetragen, „[X.]“ grenze sich von Wendungen, wie „Flucht in die Innenwelt“ und „sich in die Innenwelt zurückziehen“, deutlich ab und habe einen Wiedererkennungswert sowie Unterscheidungskraft. Die von ihm herausgegebene Zeitschrift trage dementsprechend den Titel „[X.]“ .

Die erforderliche individualisierende und kennzeichnende Wirkung der streitgegenständlichen Wortmarke ergebe sich aus der spezifischen Dienstleistung, die er unter dem Begriff „[X.]“ anbiete. Es sei unbestritten, dass es sich um ein von ihm entwickeltes Verfahren mit dem Prinzip der Selbstorganisation handle.

Die professionelle Anwendung dieses Verfahrens setze eine dreijährige Berufsausbildung voraus, da es sich keineswegs um einen einfachen [X.] oder Visualisierungsvorgang handle, sondern um konkrete Handlungen und Tätigkeiten, die aufgrund ihrer hohen Komplexität als Mindestanforderung die Kenntnis und das Umsetzungsvermögen von 108 verschiedenen Arbeitsschritten des synergetischen [X.] voraussetzten.

Die von der Gegenseite ins Feld geführten Methoden und Verfahren der alternativen Heilkunde, Psychologie und Psychotherapie würden [X.] nicht unter dem Begriff „[X.]“ angeboten, sondern unter Begriffen wie „Klang-Therapie“, „Meditation“, „[X.]“, „Hypnose“, „[X.]“, „[X.] Release“, Feldenkrais“, „ Kinesologie “, „Verhaltenstherapie“, „Psychotherapie“, „ [X.] imaginative Psychotherapie“ oder „psychodynamische imaginative Traumtherapie“.

Innerhalb dieser verschiedenen Methoden grenze sich „[X.]“ ab.

Der Begriff der „[X.]“ sei zur [X.] sogar zwingend notwendig. Er werde damit nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entzogen, sondern diene ausschließlich der Definition des Wirkprinzips (Selbstorganisation), welches ein Alleinstellungsmerkmal darstelle, das in keinem der von der Gegenseite benannten Verfahren aufzufinden sei.

„[X.]“ definiere gerade keine simple Visualisierung, sondern umfasse einen hochkomplexen Vorgang, dessen Besonderheit in gezielten und mit Hilfe der synergetischen Technik jederzeit reproduzierbaren Transformationen, d. h. in [X.] durch das Wirkprinzip der Selbstorganisation bestehe. Transformationen seien das Herzstück der synergetischen Technik und damit zentraler Gegenstand der „[X.]“, was durch kein anderes Verfahren erzielt werden könne.

Der Begriff „[X.]“ definiere eine eigenständige Technik, die sich von herkömmlichen Therapieverfahren deutlich unterscheide. Das widerlege auch die Behauptung von Prof. Dr. A. M., der Begriff „[X.]“ beziehe sich auf keine neuen Verfahren.

Die Technik der „[X.]“ sei 1982 begründet worden und werde seit 1992 in beruflicher Ausbildung gelehrt. Sie schließe Erkenntnisse jüngerer Wissenschafts- und Forschungsgebiete, wie der Epigenik und Hirnforschung, ein und stelle eine derzeit noch weitgehend unbekannte, höchst innovative Technik dar.

Die Wortmarke „[X.]“ sei nicht entgegen § 8 [X.] eingetragen worden. Allein die Bedeutung der einzelnen Worte „Innenwelt“ und „Reisen“ ergebe nicht, dass auch ihre Zusammensetzung zu einem Wort bereits allgemein bekannt sei. Der Begriff „[X.]“ sei außerhalb des Anwendungsbereichs, den der Markeninhaber erfunden und hierfür vorgesehen habe, nicht zu finden. Deshalb ergebe eine Suchanfrage bei [X.] eine Ergebnisquote von über 95% zugunsten der vom Markeninhaber entwickelten [X.]. Dies zeige, dass eine Individualisierung des Sinngehalts der „[X.]“ stattgefunden habe. Das Zeichen sei absolut geeignet, auf Herkunft der Dienstleistung [X.] als Therapieform hinzuweisen.

„[X.]“ sei auch kein gebräuchliches Wort der [X.]. Dass es sich um einen zusammengesetzten [X.] Begriff handle, der so nicht iin der [X.] existiere, ergebe eine individualisierende und kennzeichnende Wirkung.

Auf eine anderweitige Benutzung des Begriffs „[X.]“ verzichte auch die [X.] gänzlich. So sei er unter den 139 auf der Homepage der [X.] aufgeführten Therapieverfahren nicht verzeichnet.

Gerade zwischen verschiedenen Therapieverfahren diene der Begriff der Abgrenzung. Mithin sei die Aufrechterhaltung der Wortmarkeneintragung sogar zum Schutz der Allgemeinheit notwendig geworden. Dürfte nunmehr jeder eine irgendwie geartete Therapieform unter diesem Begriff anbieten, wären Täuschungen und Irrtümer bei den Verbrauchern unumgänglich. Dies führe zu erheblichen gesundheitlichen Folgen.

Einer Eintragung stehe auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, da es sich bei der Wortmarke „[X.]“ gerade nicht um eine Marke, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die zur Bezeichnung der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] genannten Varianten dienen, handle. So ergebe sich aus der Zusammensetzung der Begriffe „Innenwelt“ und „Reisen“ ein bisher unbekannter Inhalt. Gerade die „Reise“ im Zusammenhang mit psychologischen Therapieverfahren, der Beschäftigung mit sich selbst, sei sicherlich nichts, was sich aus dem gemeinen Sprachgebrauch und -verständnis ergebe. Vielmehr werde durch die Kombination der beiden Wörter der Begriff „Reise“ nur noch im übertragenen Sinn verstanden.

Darüber hinaus sei „[X.]“ auch der Titel der Fachzeitschrift, die der Markeninhaber herausgebe, was die ebenfalls angemeldeten Klasse 16 (Druckerzeugnisse) umfasse. Auch deshalb bedürfe es für die Aufrechterhaltung der Individualisierung dieser Zeitschrift und der damit verbundenen Dienstleistungen und Erzeugnisse einer Beibehaltung der Markeneintragung zugunsten des Markeninhabers.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 15. Januar 2010 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

II

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Löschungsantrag war zulässig. Den Antrag kann jedermann stellen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Löschungsantrag wurde auch innerhalb der 10-Jahresfrist nach § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] gestellt.

Die Markenstelle hat auf den Löschungsantrag hin zu Recht die angegriffene Marke gelöscht.

Nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 i. V. m. § 54 Abs. 1 [X.] ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen § 3 oder § 8 [X.] eingetragen wurde und wenn das [X.] noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) ist für die Waren der Klasse 16 und die Auskunftsdienstleistungen der Klasse 41 gegeben, bei denen die angegriffene Marke Thema und Inhalt beschreibt, sowie für die Dienstleistungen der [X.], die sog. [X.] zum Gegenstand haben können. Dieses [X.] bestand und besteht insoweit bis heute.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] schließt Marken von der Eintragung aus, die zur Bezeichnung der Art, Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. [X.], 64 - Individuelle). Unter „ Merkmale “ fallen dabei alle wichtigen und für die angesprochenen [X.] irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen (vgl. [X.], 231, 233 - Fünfer).

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] errichtet eine hohe Hürde für die Erlangung des Markenschutzes; die darin enthaltenen Formulierungen „

Zur Beschreibung geeignet sind auch noch nicht im [X.] verzeichnete Wörter (vgl. [X.], 146, 147 f. (Rz. 32) - [X.]). „[X.]“ ist [X.] (vgl. Weltreise, Kulturreise, Erholungsreise etc.) gebildet und somit ohne Weiteres in dem Sinn verständlich, dass hier das Innere (Seele, Geist) eines Menschen erkundet wird.

Bei der Beurteilung des [X.] spielt es auch keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale bezeichnet werden können. Nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] muss die Marke zwar, um unter das dort genannte [X.] zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt dies nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. [X.] GRUR Int. 2004, 500 [X.], [X.]. 57, 102 - Postkantoor).

Dem Inhaber der angegriffenen Marke kann es auch nicht nützen, dass die beschreibende Verwendung von „[X.]“ Dritten gemäß § 23 Nr. 2 [X.] unbenommen ist. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 Nr. 2 [X.] haben unterschiedliche [X.]. § 23 Nr. 2 [X.] enthält als Vorschrift über die Schranken eines bestehenden Markenschutzes im Sinn von §§ 14 ff. [X.] lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber im Verletzungsprozess gegenüber möglicherweise zu Unrecht eingetragenen Marken und damit eine Beschränkung des Markeninhabers im Zivilprozess (vgl. [X.], 930, 931 -Fläminger). Im Gegensatz dazu soll § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bereits im Registerverfahren Fehlmonopolisierungen verhindern. § 23 [X.] verhindert keine gründliche und umfassende Prüfung der Schutzhindernisse im Registrierungsverfahren.

Als gebräuchlichem Begriff fehlt „[X.]“ zudem für die Dienstleistungen der [X.] die Unterscheidungskraft. Das ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer. Hat eine Marke einen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder handelt es sich bei ihr um einen gebräuchlichen Begriff, den die Verbraucher stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr jegliche Unterscheidungseignung und Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.] 2002, 85 – Individuelle).

Die Markenabteilung hat ihrer Entscheidung zur Begründung mangelnder Unterscheidungskraft im Zeitpunkt der Anmeldung und heute zutreffend Aussagen zu Grunde gelegt, die sogar eine rein beschreibende Bedeutung des Begriffs „[X.]“ belegen und so auch den [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] tragen. Sie zeigen aber auch, dass „[X.]“ jedenfalls ein gebräuchlicher Begriff ist, den die angesprochenen Verkehrskreise wie „Hypnose“ o. ä. nicht als Herkunftshinweis verstehen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Folgendes:

Der Präsident der [X.] in Hypnose, [X.], hat im April 2008 bestätigt, dass die Begriffe "Innenwelt" und „[X.]“ im psychotherapeutischen Sprachgebrauch verbreitet seien.

Dr. Weishaupt, Dozent für Psychotherapie definiert im Februar 2009 „[X.]“ als Sammelbegriff für verschiedenste Formen imaginativer Arbeit.

Prof. Dr. M., Präsident der [X.] nennt im März 2009 „[X.]“ eine Bezeichnung für eine große Zahl von Verfahren in der Psychotherapie und eine Vielfalt von Methoden.

Der [X.] hat dem [X.] im März 2009 mitteilen lassen, „[X.]“ sei zur Beschreibung wesentlicher Arbeitsinhalte und Arbeitsschritte bei verschiedenen Therapiemethoden in Gebrauch.

Ferner hat die Markenabteilung Belege dazu recherchiert, dass „Innenwelt“ ein in der Psychotherapie gebräuchlicher Begriff ist (vgl. [X.] , Individualismus und Narzissmus - Analyse zur Zerstörung der Innenwelt (2000); Tagung der [X.] (1999) „[X.] bewegen - Träume wahrnehmen“; [X.], [X.], Flucht in die Innenwelt (1980); [X.] , [X.], Partner der Innenwelt (analytische Imaginationstherapie (1995); Ulitzkaja , Reise in den siebenten Himmel (Fantasiereisen 1, Klassiker unter den Reisen in die Innenwelt, 2001); [X.], [X.] (2001); [X.], [X.]. Umwelt und Innenwelt der Tiere und des Menschen, 1938; [X.], Sommersemester 2000, [X.] der Subjekte.

Den Begriff „Reise in die Innenwelt“ hat die Markenabteilung zudem durch eine Buchbesprechung von [X.] vom April 2006 nachgewiesen, wo davon die Rede ist, dass eine Reise in die Innenwelt ein tieferes Bewusstsein schaffe, ferner hat sie unter Berufung auf die Brockhaus [X.], 21. Aufl., 2006, [X.] „Innenwelt“ als einen Bereich des Psychischen nachgewiesen.

Die Wortkombination verdichtet sich damit zu einer Aussage über eine Therapieform. Sie weist insoweit keine Mehrdeutigkeit auf, die die Bezeichnung zur Beschreibung der Waren oder Leistungen ungeeignet erscheinen ließe (vgl. [X.], 882 - Bücher für eine bessere Welt). Dass sich die Wortkombination nicht in den einschlägigen Nachschlagewerken findet, begründet noch nicht die Schutzfähigkeit im Sinn des Markengesetzes. Auch [X.] können vom Markenschutz ausgenommen sein, wenn sie [X.] gebildet sind und ohne Weiteres verstanden werden. Es stünde dem auch nicht entgegen, wenn „[X.]“ ursprünglich für die fraglichen Dienstleistungen nicht beschreibend gewesen wäre. Wird ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt, entfaltet er im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen - auch schon ohne am Markt durchgesetzt zu sein - eine beschreibende Funktion, zumal schon vor der Eintragung der Marke der Begriff verwendet wurde und damit zur Entwicklung des beschreibenden Begriffsinhalts beigetragen hat ([X.] MarkenR 2003, 66 - Feldenkrais).

Dass sich Literaturstellen auf den Markeninhaber und eine von ihm begründete Schule beziehen, kann unterstellt werden; selbst diese Verwendungsform macht den Begriff allgemein bekannt. Die Verwendung durch Fachleute mag eine Folge davon sein, sie zeigt aber, dass „[X.]“ ein üblicher Begriff war und ist.

Rechercheergebnisse, die auf den Markeninhaber und die von ihm begründete Schule zurückgehen, stehen der Bewertung der angemeldeten Bezeichnung als Fachausdruck daher nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 25. Juli 2001, [X.] (pat) 111/00,  - Aurikolo-Medizin).

Auch wenn die angesprochenen [X.] von vornherein nicht genau wissen, um welche Therapieform es sich genau handelt, verstehen sie „[X.]“ nicht als Herkunftshinweis. Wer sich mit Therapieformen befasst, für den liegt eine Bedeutung im Sinn einer Therapieform nahe. Dies zeigen auch die von der Markenstelle ermittelten Literatur-Nachweise.

Es kann daher mit der für eine Löschung erforderlichen hohen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Publikum im Anmeldezeitpunkt „[X.]“ als Marke verstand und heute versteht und - soweit eine rein beschreibende Aussage vorliegt - der Begriff für andere Anbieter freizuhalten war und ist. Wettbewerbern muss es unbenommen bleiben, frei von [X.] Dritter mit der Bezeichnung „[X.]“ darauf hinzuweisen, dass sich ihre Angebote auf eine derartige Therapiemethode beziehen.

Billigkeitsgründe für eine Kostenauferlegung sind ebenso nicht ersichtlich (§ 71 Abs. 1 [X.]) wie Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 574 ZPO), weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht.

Meta

27 W (pat) 43/10

06.07.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 27 W (pat) 43/10 (REWIS RS 2010, 5137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5137

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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