Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 73/14
vom
8.
Juni 2015
in dem
Erinnerungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richterin [X.] als Einzelrichterin
am
8.
Juni 2015
beschlossen:
Die Erinnerung des [X.] vom 7.
Mai 2015 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 24.
November 2014 (Kostenrech-nung vom 2.
Dezember 2014, Kassenzeichen 780014151623) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die funktionelle Zuständigkeit
des Einzelrichters folgt aus §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 GKG (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I
ZB 73/14, Rn.
3
ff).
Die Eingabe des [X.] vom 7.
Mai 2015 ist in Verbindung mit seinen Eingaben vom 6. und 20.
Dezember 2014 als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen.
Diese Erinnerung ist zulässig, insbesondere statthaft (§
66 Abs.
1 GKG), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kostenschuldner wurden die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss des Senats vom 21.
November 2014 auferlegt. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinne-rungsverfahren über den [X.] verbindlich und nicht nachzuprüfen 1
2
3
-
3
-
([X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
IX
ZB 35/07, juris Rn.
3; vom 26.
März 2010 -
IX
ZB 252/09, juris Rn.
2). Die Höhe des [X.]es folgt aus Nr.
1826 des [X.] zu § 3 Abs.
2 GKG ([X.] von 120
), weil die Rechtsbeschwerde des [X.] mit dem obengenannten Beschluss des Senats als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der [X.] auch gemäß §
6 Abs.
2 GKG fällig.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 GKG).
Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2013 -
1 C 435/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 11.09.2014 -
5 T 18/14 Hg -
4
Meta
08.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2015, Az. IX ZB 73/14 (REWIS RS 2015, 10248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10248
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 52/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 19/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 52/14 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit einer mittels E-Mail eingelegten Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz
IX ZR 290/16 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 8/15 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.