Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2015, Az. IX ZB 73/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10248

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 73/14

vom

8.
Juni 2015

in dem
Erinnerungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richterin [X.] als Einzelrichterin

am
8.
Juni 2015

beschlossen:

Die Erinnerung des [X.] vom 7.
Mai 2015 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 24.
November 2014 (Kostenrech-nung vom 2.
Dezember 2014, Kassenzeichen 780014151623) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die funktionelle Zuständigkeit
des Einzelrichters folgt aus §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 GKG (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I
ZB 73/14, Rn.
3
ff).

Die Eingabe des [X.] vom 7.
Mai 2015 ist in Verbindung mit seinen Eingaben vom 6. und 20.
Dezember 2014 als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen.

Diese Erinnerung ist zulässig, insbesondere statthaft (§
66 Abs.
1 GKG), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kostenschuldner wurden die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss des Senats vom 21.
November 2014 auferlegt. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinne-rungsverfahren über den [X.] verbindlich und nicht nachzuprüfen 1
2
3
-

3

-
([X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
IX
ZB 35/07, juris Rn.
3; vom 26.
März 2010 -
IX
ZB 252/09, juris Rn.
2). Die Höhe des [X.]es folgt aus Nr.
1826 des [X.] zu § 3 Abs.
2 GKG ([X.] von 120

), weil die Rechtsbeschwerde des [X.] mit dem obengenannten Beschluss des Senats als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der [X.] auch gemäß §
6 Abs.
2 GKG fällig.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 GKG).
Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2013 -
1 C 435/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.09.2014 -
5 T 18/14 Hg -

4

Meta

IX ZB 73/14

08.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2015, Az. IX ZB 73/14 (REWIS RS 2015, 10248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10248

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