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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenversuchter Strafvereitelung- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten [X.]. wird das Urteil [X.] [X.], soweit es sie betrifft, mit [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.].Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchter [X.] zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe vonacht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten führtzur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft.Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte [X.] am [X.] das Tatopfer im Verlaufe eines Streites in Gegenwart der [X.] des weiteren Mitangeklagten [X.] in der Wohnung der Angeklagten erdros-selt. Die Angeklagte wurde am nächsten Tag zunächst als Zeugin, dann [X.] und erneut am 7. Juli 2000 als Beschuldigte polizeilich vernom-men. Dabei gab sie an, daß der Mitangeklagte [X.] die Tat allein begangen ha-be. [X.], der ebenso wie die Angeklagte und der Mitangeklagte [X.] am Tag nach- 3 -der Tat verhaftet wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befand, wurdewegen Mordes - rechtskrftig durch [X.] des Senats vom heutigen Tage -verurteilt, [X.] wurde vom Vorwurf des Mordes freigesprochen.Das [X.] hat die entlastenden Aussagen der Angeklagten beiden beiden Vernehmungen jeweils als versuchte Strafvereitelung gewertet.Dies lt rechtlicher Nachprfung nicht stand.Das [X.] hat sich schon nicht ausreichend damit auseinanderge-setzt, ob die Angeklagte, der eine Beteiligung an dem Tötungsdelikt vorgewor-fen worden war, mit ihren falschen Angaben in den [X.] nicht jedenfalls auch das Ziel verfolgt hat, sich selbst vor [X.]. Dies war hier nicht fernliegend, weil der Angeklagte [X.] ihr [X.] war und die Tat in ihrer Wohnung begangen wurde. [X.] die An-geklagte nach Überzeugung des [X.]s an dem [X.] tat-schlich in keiner Weise beteiligt war, str Anwendung des § 258 Abs. 5StGB nicht entgegen. Entscheidend ist, wie die Angeklagte die Situation ein-sctzte. Die Selbststigung ist auch dann straflos, wenn die Befrchtungeigener Strafverfolgung [X.] ist (BGHSt 2, 375).Insbesondere hat das [X.] aber nicht bedacht, [X.] die Ange-klagte am 13. September 2000 ihre bisherigen Aussrt und nun-mehr angegeben hat, [X.] und [X.] tten gemeinsam das Tatopfer erdrosselt.Damit hat sie ihre den [X.] entlastenden Angaben rckig gemacht. Das[X.] tte deshalb prfen mssen, ob die Voraussetzungen eines straf-befreienden Rcktritts vom (jeweiligen) Strafvereitelungsversuch vorgelegenhaben. Der Schuldspruch wegen zweifacher versuchter Strafvereitelung kann- 4 -danach nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf erneuter Verhandlung [X.]. Dabei wird der neue Tatrichter auch zu prfen haben, ob sichdie Angeklagte durch die falsche Bezichtigung des frren Mitangeklagten [X.]nach § 164 StGB oder § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat [X.] nach § 154 a Abs. 3 StPO in Betracht kommt.[X.]Otten Elf
Meta
03.04.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 2 StR 66/02 (REWIS RS 2002, 3824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3824
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