Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. B 11 AL 5/18 R

11. Senat | REWIS RS 2019, 9920

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - versicherungsfreie Beschäftigung als sonstiger Beschäftigter einer öffentlich-rechtlichen Anstalt - Beihilfeanspruch aufgrund arbeitsrechtlicher Regelung


Leitsatz

Der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung steht nicht entgegen, dass ein sonstiger Beschäftigter einer öffentlich-rechtlichen Anstalt einen Beihilfeanspruch nur aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf landesrechtliche Beihilfevorschriften hat.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch auf [X.] ab 1.7.2012.

2

Der 1965 geborene Kläger arbeitete ab dem [X.] als Bankbevollmächtigter bei der [X.] - [X.] ([X.]/[X.]) auf der Grundlage eines am 10.12.1996 geschlossenen Dienstvertrages ([X.]). Darin war ua die Weiterzahlung des Gehalts bei einer durch Unfall oder Erkrankung verursachten Dienstunfähigkeit bis zur Feststellung der endgültigen Dienstunfähigkeit (§ 4 Abs 4 [X.]), die Anwendung der für die Beamten des [X.] jeweils geltenden Regelungen über Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge bei endgültiger Dienstunfähigkeit (§ 7 Abs 1 Buchst b [X.]) bzw bei Kündigung (§ 7 Abs 1 Buchst d [X.] iVm § 6 Abs 3 [X.]) sowie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung, solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür bestehen (§ 4 Abs 5 [X.]), vereinbart. § 11 [X.] bestimmte zudem die Anwendung der [X.] der [X.]/[X.] in der jeweiligen Fassung. Nach § 14 Abs 2 Satz 1 dieser [X.] (idF vom [X.], zuletzt geändert am 28.10.2010) behielten alle zum 31.12.2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der [X.]/[X.] stehenden Betriebsangehörigen den Beihilfeanspruch nach Teil I § 4 der zuvor geltenden [X.] ([X.]-Alt). Teil I § 4 der [X.]-Alt sah vor, dass die [X.]/[X.] [X.] im ungekündigten Dienstverhältnis befindlichen Betriebsangehörigen Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach Maßgabe der für die Beamten des [X.] jeweils geltenden Regelungen zahlt (Satz 1), mit der Einschränkung, dass Aufwendungen, die nach Zugang einer Kündigung der [X.]/[X.] oder des Betriebsangehörigen gemacht werden, nicht beihilfefähig sind (Satz 2).

3

Der Kläger war vom 22.8.2011 bis 7.12.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Am 17.10.2011 kündigte die [X.]/[X.] das Arbeitsverhältnis fristlos zum 18.10.2011, hilfsweise ordentlich zum 30.6.2012. Im Ergebnis einer von dem Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage endete das Arbeitsverhältnis unter Nachzahlung von Gehalt aufgrund ordentlicher Kündigung zum 30.6.2012.

4

Am 8.12.2011 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte [X.], dessen Bewilligung die Beklagte ablehnte (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des [X.]; Urteil des [X.]). Das [X.] führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, denn binnen der zweijährigen Rahmenfrist habe er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Er sei von Beginn seiner Beschäftigung an gemäß § 27 Abs 1 [X.] als sonstiger Bediensteter der öffentlichen Hand versicherungsfrei gewesen. Diese Vorschrift knüpfe streng statusbezogen an die "aktuelle" Sicherung im Krankheitsfall an, die jedenfalls bis zum Zugang der Kündigung am 17.10.2011 bestanden habe. Ohne Bedeutung sei die rechtliche Form der Zusage der Absicherung. Der Versicherungsfreiheit stehe nicht entgegen, dass die [X.]-Alt den Entfall des [X.] ab Zugang der Kündigung bestimme.

5

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 27 Abs 1 [X.]. Dieser erfordere einen Anspruch auf Beihilfe aus beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, ein bloß arbeitsvertraglicher Bezug auf eine tarifvertragliche Regelung sei mit einer beamtenrechtlichen Regelung nicht gleichzusetzen. Er habe auch in keinem beamtenrechtlichen oder -ähnlichen Verhältnis zu seiner Arbeitgeberin gestanden. Ähnlich der Regelung der Versicherungsfreiheit im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs 1 Satz 1 [X.], Satz 2 [X.], die in § 27 Abs 1 [X.] hineinzulesen sei, komme es für die Annahme eines beamtenähnlichen Verhältnisses darauf an, dass eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet werde und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei. Er sei demgegenüber von Beginn seiner Beschäftigung an aufgrund der Kündigungsmöglichkeit der Arbeitgeberin und dem potentiell entf[X.]den Beihilfeanspruch im Gegensatz zur Gruppe der Beamten oder beamtenähnlichen Personen gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht abgesichert gewesen und daher genauso schutzbedürftig wie ein in § 25 Abs 1 SGB III pflichtversicherter Beschäftigter.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2018 und das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2015 sowie den Bescheid vom 23. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2012 Arbeitslosengeld zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat ohne Verletzung von Bundesrecht (vgl § 162 [X.]G) dessen Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch des [X.] auf [X.].

Gegenstand des [X.] ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der ablehnende Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2012. Hiergegen wendet sich der [X.]läger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der er zulässigerweise [X.] dem Grunde nach (nur noch) ab dem [X.] begehrt (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 [X.]G, § 130 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.] nicht vorliegen, weil der [X.]läger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Der Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 137 [X.]B III (anwendbar ist hier das [X.]B III in der seit dem 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.]) voraus, dass Arbeitnehmer (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der [X.] arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs 1 [X.]B III). Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] (§ 143 Abs 1 [X.]B III). Hier reicht die Rahmenfrist - ausgehend vom Ende des Arbeitsverhältnisses des [X.] zum 30.6.2012 - vom [X.] bis 30.6.2012. In diesem [X.]raum stand der [X.]läger nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis, denn während seiner Beschäftigung bei der [X.] bestand jedenfalls in der [X.] bis zum Zugang der [X.]ündigung am 17.10.2011 Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.

Nach § 27 Abs 1 [X.] [X.]B III sind versicherungsfrei Personen in einer Beschäftigung ua als sonstige Beschäftigte einer öffentlich-rechtlichen Anstalt - nur diese Alternative kommt vorliegend in Betracht -, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei [X.]rankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Arbeitgeberin des [X.], die [X.], ist nach § 1 Abs 1 des Staatsvertrags zwischen den Ländern [X.], [X.] und [X.] über die [X.] -, dem die jeweiligen [X.]gesetzgeber zugestimmt haben, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der [X.]läger zählt zur Gruppe der "sonstigen Beschäftigten" iS des § 27 Abs 1 [X.] [X.]B III, weil er aufgrund seines - privatrechtlichen - [X.] vom 10.12.1996 und nicht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, etwa als Beamter, [X.] oder Soldat, für die [X.] tätig war.

Die an eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen anknüpfenden weiteren Tatbestandmerkmale der Versicherungsfreiheit sind ebenfalls erfüllt. Ein Anspruch des [X.] auf Fortzahlung der Bezüge bei [X.]rankheit ergibt sich aus § 4 Abs 4 [X.]. Sein Anspruch auf Beihilfe im [X.]rankheitsfall (nach Maßgabe der für die Beamten des [X.] [X.] jeweils geltenden Regelungen) folgt aus § 11 [X.] iVm § 14 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] iVm Teil I § 4 [X.]-Alt. Dies gilt deshalb für den [X.]läger, weil er - wie von § 14 Abs 2 Satz 1 [X.] vorausgesetzt - am 31.12.2005 und - wie in Teil I § 4 Satz 1 [X.]-Alt geregelt - auch danach bis zum Zugang der [X.]ündigung am 18.10.2011 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand.

Entgegen der Auffassung des [X.] reicht es für die Anwendung von § 27 Abs 1 [X.] [X.]B III aus, dass sich der Anspruch auf Beihilfe aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die für die Beamten des [X.] [X.] geltenden Beihilferegelungen ergibt. Soweit vertreten wird, eine solche arbeits- oder tarifvertragliche Grundlage genüge nicht (in diesem Sinne wohl Brand in Brand, [X.]B III, 8. Aufl 2018, § 27 Rd[X.] 4; [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 27 [X.]B III Rd[X.] 4, Stand Juni 2018; [X.] in [X.]/[X.]-De Caluwe/Coseriu, [X.]B III, 6. Aufl 2017, § 27 Rd[X.] 8; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, 2. Aufl 2019, § 27 Rd[X.]0), ist dem nicht zu folgen (so im Ergebnis [X.] in LP[X.]-[X.]B III, 2. Aufl 2015, § 27 Rd[X.] 5; [X.] in Eicher/[X.], [X.]B III nF, § 27 Rd[X.] 56, Stand Dezember 2013; [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 27 Rd[X.]0, Stand Mai 2012). Bereits der Wortlaut des § 27 Abs 1 [X.] [X.]B III steht einer solchen arbeitsvertraglichen Bezugnahme nicht entgegen, denn die Vorschrift stellt die Rechtsfolge, nicht die Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Versorgung im [X.]rankheitsfall in den Mittelpunkt. Dabei reicht sogar alternativ zu einem Anspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften ein solcher nach beamtenrechtlichen "Grundsätzen" für den Eintritt der Versicherungsfreiheit aus. Es ist also nicht die Rechtsnatur des Anspruchs, sondern die adäquate und aktuelle Absicherung im [X.]rankheitsfall entscheidend (vgl auch B[X.] vom 29.7.2003 - B 12 [X.]R 15/02 R - [X.] 4-4100 § 169 [X.] Rd[X.] 9).

Systematisch korrespondiert dies mit der Einbeziehung der "sonstigen Beschäftigten" der öffentlichen Hand in den Anwendungsbereich der Vorschrift, denn deren Rechtsbeziehungen sind regelmäßig nicht öffentlich-rechtlich bzw beamtenrechtlich ausgestaltet, erfordern also keinen beamtenrechtlichen Status. Würde eine Versorgung im [X.]rankheitsfall auf arbeits- oder tarifrechtlicher Grundlage der Versicherungsfreiheit entgegenstehen, liefe die Einbeziehung der "sonstigen Beschäftigten" weitgehend leer (vgl [X.] in Eicher/[X.], [X.]B III nF, § 27 Rd[X.] 56, Stand Dezember 2013; [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 27 Rd[X.]0, Stand Mai 2012). Zudem erstreckt sich nach § 27 Abs 1 [X.] und [X.] 3 [X.]B III die Versicherungsfreiheit ausdrücklich auch auf weitere Personengruppen - Geistliche der als öffentlich-rechtliche [X.]örperschaften anerkannten Religionsgesellschaften sowie Lehrerinnen oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen -, die statusrechtlich keine Beamten sind, wenn diese nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei [X.]rankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Für den Eintritt von Versicherungsfreiheit kann für diese außerhalb des öffentliche Dienstes stehenden Personengruppen ebenfalls nicht entscheidend sein, ob die Absicherung auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage besteht.

Hinzu kommt, dass das Bestehen eines Anspruchs nach beihilferechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen für sich genommen schon nicht der eigentliche sachliche Grund für die Beitrags- bzw Versicherungsfreiheit im Recht der Arbeitsförderung ist. Darauf hat der 12. Senat des B[X.] in seiner Entscheidung zur Beitrags- bzw Versicherungspflicht von Notarassessoren hingewiesen, der sich der Senat anschließt (vgl B[X.] vom 11.10.2001 - B 12 [X.]R 7/01 R - [X.] 3-4100 § 169 [X.] f). Denn der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei [X.]rankheit deckt ersichtlich nicht den bei Arbeitslosigkeit entstehenden spezifischen Bedarf der Arbeitslosen ab. Vielmehr hat der Gesetzgeber unter Anknüpfung an die Versicherungsfreiheit im [X.]rankenversicherungsrecht in § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V Personengruppen von der Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen, bei denen typischerweise kein bestimmtes [X.] wie das der Arbeitslosigkeit auftritt. Auch eine Absicherung gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit hält er danach für entbehrlich. Durch Verweis auf den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Beihilfe oder Heilfürsorge knüpft der Gesetzgeber also typisierend an eine rechtliche Gesamtsituation an (so B[X.] vom 11.10.2001 - B 12 [X.]R 7/01 R - [X.] 3-4100 § 169 [X.] f). Einer solchen Typisierung steht nicht entgegen, dass ein Risiko arbeitslos zu werden im Einzelfall - wie hier - durchaus bestehen kann.

Ein beachtliches [X.] liegt erst dann (wieder) vor, wenn die beamtenrechtliche Sicherung hinter der Sicherung der versicherungspflichtig Beschäftigten in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung mehr als unwesentlich zurückbleibt (vgl B[X.] vom 29.6.1993 - 12 R[X.] 91/92 - B[X.]E 72, 298, 300 = [X.] 3-2500 § 10 [X.]), zB weil ein Anspruch auf Beihilfe aktuell nicht besteht (vgl B[X.] vom 29.7.2003 - B 12 [X.]R 15/02 R - [X.] 4-4100 § 169 [X.] Rd[X.] 9; [X.] zum Sozialversicherungsrecht, § 6 [X.]B V Rd[X.] 34, Stand Mai 2014; [X.] in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]omm zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 6 [X.]B V Rd[X.]0). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, denn die Absicherung des [X.] im [X.]rankheitsfall entspricht jedenfalls bis zum [X.]punkt der [X.]ündigung vollständig der Absicherung der Beamten des [X.] [X.].

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung der Vorschrift. Die zunächst bis zum 31.12.1988 in §§ 169 ff [X.] den Regelungen der [X.] zur [X.]rankenversicherung bestimmte Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung war abhängig von den Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der [X.]rankenversicherung, die die Gewährleistung einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der in den "Betrieben oder im Dienste des [X.], eines [X.], eines sonstigen Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der [X.]versicherung tätigen Beamten und sonstigen Beschäftigten" (§ 169 [X.] [X.] § 169 Abs 1 Satz 1 [X.]) verlangte. Zu diesen "sonstigen Beschäftigten" zählten solche dem Beamtendienstverhältnis versorgungsrechtlich gleichgestellte Beschäftigungsverhältnisse (vgl B[X.] vom 10.9.1975 - 3/12 R[X.] 6/74 - B[X.]E 40, 208, 209 = [X.] 2200 § 169 [X.] S 2). Beschäftigte in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher [X.]örperschaften konnten demgegenüber nur nach Maßgabe eines behördlichen Gleichstellungsbeschlusses von der Versicherung freigestellt werden (vgl § 169 [X.] [X.] § 174 [X.] [X.]; hierzu [X.] in [X.] ua, [X.]B-SozVers-Ges[X.]omm, Band 3, § 174 [X.], [X.]/10-5, Stand Juli 1986).

Mit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, [X.] 2477) knüpfte der Gesetzgeber ab dem 1.1.1989 die Versicherungsfreiheit in der [X.]rankenversicherung für Beamte und ähnliche Personen nicht mehr an eine Anwartschaft auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung, sondern stellte ausschließlich auf deren Absicherung im [X.]rankheitsfall durch Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ab (vgl BT-Drucks 11/2237 [X.] sowie BT-Drucks 11/2493 [X.]). Ausweislich der [X.] bezweckte er damit "im Ergebnis" zwar keine Änderung zum geltenden Recht der [X.] (vgl die Stellungnahme des Bundesrates zur Versicherungsfreiheit für Geistliche, BT-Drucks 11/2493 [X.] ). Tatsächlich wich der Gesetzgeber aber von der Voraussetzung der Gewährleistung einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung - an die noch die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung in § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VI anknüpft - ab (vgl B[X.] vom 11.10.2001 - B 12 [X.]R 7/01 R - [X.] 3-4100 § 169 [X.] 7 S 11). Darüber hinaus änderte sich durch den Wegfall der Regelung zum behördlichen Gleichstellungsbeschluss auch der Begriff der "sonstigen Beschäftigten". Dieser umfasst nun nicht mehr Personen, die in einem dem Beamtendienstverhältnis versorgungsrechtlich gleichgestellten Beschäftigungsverhältnis arbeiten, sondern die ehemals vom Erfordernis des behördlichen Gleichstellungsbeschlusses betroffenen "Beschäftigten", dh auch Beschäftigte wie den [X.]läger.

Nachfolgend hat der Gesetzgeber mit dem Entwurf des [X.] die Regelungen zur Versicherungsfreiheit in § 169 [X.] in § 27 Abs 1 [X.]B III zusammengefasst und zur Rechtsklarheit die Regelungen des § 6 Abs 1 [X.], 4, 5 und 7 [X.]B V in die Vorschrift übernommen sowie den Anwendungsbereich um eine "Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher [X.]örperschaften" ergänzt (BT-Drucks 13/4941 [X.] ; 13/8994 S 7 <4b>). Mit Inkrafttreten des Ersten [X.]B III-Änderungsgesetzes zum [X.] und sprachlicher Anpassung zum 1.4.2012 besteht § 27 Abs 1 [X.] [X.]B III seitdem unverändert.

Anders als der [X.]läger meint, ergibt sich deshalb auch aus den Regelungen zur Versicherungsfreiheit der "sonstigen Beschäftigten" in der Rentenversicherung nichts Gegenteiliges für das Verständnis von § 27 Abs 1 [X.] [X.]B III. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B VI - Gewährleistung und Erfüllung der Gewährleistung - zwar zwischenzeitlich um einen Satz 2 erweitert, der der Regelung der krankenversicherungsrechtlichen Versicherungsfreiheit entspricht (vgl § 5 Abs 1 Satz 2 [X.], 2 [X.]B VI in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 2933). Ausweislich der Gesetzesbegründung "orientieren" sich diese Voraussetzungen an jenen der gesetzlichen [X.]rankenversicherung und Arbeitslosenversicherung (vgl BT-Drucks 16/10488 [X.] ). Allerdings ist aus dem teilweisen [X.] des [X.]B VI an die Versicherungsfreiheit im [X.]B V nicht zu schließen, dass nunmehr in umgekehrter Richtung die Voraussetzungen des [X.]B III und [X.]B V an jene des [X.]B VI - also auch an die in § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VI genannte Gewährleistung und Erfüllung dieser Gewährleistung - anschließen. § 27 Abs 1 [X.] [X.]B III ist deshalb nicht im Lichte der Regelung des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.], Satz 2 [X.]B VI auszulegen.

Der Versicherungsfreiheit des [X.] bis zum [X.]punkt der [X.]ündigung seines Dienstverhältnisses steht schließlich nicht entgegen, dass die dienstvertraglich gewährleistete Absicherung ab Zugang einer [X.]ündigung nach Teil I § 4 Satz 2 [X.]-Alt entfallen ist. Diese Regelung schlägt nicht auf die Versicherungsfreiheit ab Beginn der Beschäftigung bei der [X.] durch, denn die Möglichkeit des Wegfalls des [X.] mit Zugang einer [X.]ündigung verleiht dem im [X.] über § 11 vereinbarten [X.] und Beihilfesystem für den [X.]raum vor Zugang der [X.]ündigung kein anderes Gepräge. In Auslegung des [X.] als Ergebnis aufeinander bezogener Willenserklärungen des [X.] und seiner Arbeitgeberin (vgl §§ 145 ff BGB) hat das [X.] die dafür maßgeblichen Umstände - insbesondere unter Einbeziehung der dienstvertraglichen Regelungen in §§ 4, 7 und 11 - vollständig berücksichtigt und die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze beachtet (vgl §§ 133, 157 BGB; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.] 3b [X.]). Einer weitergehenden Überprüfung im Revisionsverfahren ist diese durch das [X.] vorgenommene Auslegung im Hinblick auf § 162 [X.]G, wonach eine Revision nur auf die Verletzung von "Vorschriften" gestützt werden kann, nicht zugänglich.

Dass hier mit Zugang der [X.]ündigung vom 18.10.2011 der Anspruch auf Beihilfe entfallen ist, führt zwar dazu, dass sich das von § 27 Abs 1 [X.] [X.]B III typisierte [X.] ab diesem [X.]punkt veränderte und Versicherungspflicht bestanden haben dürfte. Mit Blick auf die vom [X.] bis 30.6.2012 verlaufende Rahmenfrist wäre aber selbst bei einer Versicherungspflicht des [X.] nach § 25 Abs 1 Satz 1 [X.]B III vom [X.]punkt des Zugangs der [X.]ündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.6.2012 ein für die Erfüllung der Anwartschaftszeit erforderliches Versicherungspflichtverhältnis von mindestens zwölf Monaten nicht erreicht.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 5/18 R

26.02.2019

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Leipzig, 4. Juni 2015, Az: S 28 AL 136/12, Urteil

§ 27 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 142 Abs 1 S 1 SGB 3, § 143 Abs 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. B 11 AL 5/18 R (REWIS RS 2019, 9920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9920

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