Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 2 StR 292/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1618

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[X.]/01vom15. August 2001in der [X.] schwerer räuberischer Erpressunghier: Revision des Angeklagten [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. August 2001 gemäß §§ 349Abs. 4, 357 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2000, auch soweit es den [X.] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Zur Aufhebung des Urteils führt die fehlende Erörterung der Frage einesetwaigen strafbefreienden Rücktritts.1. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und der frühere Mit-angeklagte [X.]- der keine Revision eingelegt hat - den Entschluß gefaßt, vondem Zeugen [X.]einen höheren Geldbetrag zu erpressen. Sie vermuteten,daß dieser mit dem Verschwinden des als vermißt geltenden [X.]. und der Ermordung seiner Freundin am [X.] etwas zu tun habe.Der Angeklagte hatte heimlich eine Äußerung des Zeugen [X.]. ist tot"mit einem Diktiergerät aufgezeichnet. Der Zeuge [X.] sollte annehmen, daßdie Erpressung von [X.] ausgehe, die auch den [X.]unter Druck setzten. Ein Bekannter des Angeklagten, H. [X.] ,kampfsporterfahren und von korpulenter Statur, sollte als angeblicher Koso-vo-[X.] dem Zeugen [X.]das Band vorspielen und ihn einschüchtern. [X.] lockten [X.]in einen Pkw, erklärten ihm, [X.] [X.] sprechen, und nahmen kurz darauf H. [X.] in den Wagen auf. Dieserhielt [X.]vor, daß er mit dem Verschwinden des Sch. und dem Eisstadion-mord zu tun habe. [X.] setzte zu einem Faustschlag auf den Kopf des [X.]an, den dieser jedoch abwehren konnte. Daraufhin hielt er ihm eine Pistole andie Schläfe, spielte ihm das Band vor, verlangte mindestens 25.000 DM unddrohte, ihm selbst und seiner Familie werde etwas passieren, wenn er nichtzahle. [X.]erklärte daraufhin, er müsse das Geld erst von der Bank holen, [X.] habe aber noch nicht geöffnet. Als [X.] wieder ausgestiegen war und diedrei auf Vorschlag des Geschädigten an einem Kiosk einen Kaffee getrunkenhatten, wollte der Angeklagte [X.] [X.] zur Bank fahren, um das [X.] holen. Dieser weigerte sich jedoch und kündigte an, er werde nicht zahlen.Nachdem der Angeklagte [X.]kurz darauf nochmals bei [X.] tele-fonisch nachgefragt hatte, was mit dem Geld sei und er erneut die Antwort [X.] hatte, Zahlung sei nicht beabsichtigt, teilte er am Nachmittag [X.] telefonisch mit, er habe sich mit den [X.] geeinigt, er habe mit [X.] der [X.] nichts mehr zu tun. Am nächsten Tag befandsich im Briefkasten des Zeugen [X.] ein Umschlag mit dem Diktiergerätund dem vorgespielten Band, worauf der Angeklagte [X.]telefonisch hin-wies. Nachmittags wiederholte er gegenüber [X.] in einem [X.], er habe sich mit den [X.] geeinigt. Am folgenden Tag rief er [X.] erneut an und erklärte, die [X.] seien wieder bei ihm und wollten ihrGeld.2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wäre die Möglichkeit einesfreiwilligen Rücktritts von der versuchten schweren räuberischen Erpressung(§ 24 StGB) zu prüfen [X.] 4 -Eine solche Prüfung drängte sich deswegen auf, weil der Angeklagte[X.] nach der zweimaligen abschlägigen Antwort des Zeugen [X.] , [X.] nicht zahlen, ihm das Band mit der aufgezeichneten Äußerung zur [X.] stellte und sich damit eines [X.] begab. Im [X.] ist die Äußerung zu sehen, er habe sich mit den [X.] geeinigt, erhabe mit deren Forderung nichts mehr zu tun. Es ist nicht auszuschließen, daßdarin ein Verhalten liegt, durch das die Angeklagten die Tatausführung im [X.] und endgültig aufgegeben, d.h., ihre Geldforderung nicht mehr aufrecht[X.] haben (vgl. BGHSt 7, 296, 297; [X.], 602). Die Feststellung,daß der Angeklagte [X.] am folgenden Tag erneut anrief und nun er-klärte, die [X.] seien wieder bei ihm und wollten ihr Geld, steht der endgül-tigen Aufgabe am Vortag nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1Rücktritt 4). Das Verhalten am nachfolgenden Tag läßt es zwar auch möglicherscheinen, daß die Angeklagten nicht darauf verzichteten, die schwere räube-rische Erpressung zu vollenden, sondern sich lediglich auf ein Nötigungsmittelbeschränkten, nämlich den Einsatz der angeblichen [X.], so daßes sich um die sukzessive Ausführung eines einheitlichen Erpressungsver-suchs handeln könnte (vgl. BGHSt 33, 142, 144). Allein der Anruf am [X.] Tag belegt dies - mangels näherer Feststellungen - aber nicht.Ob die Alternative eines fehlgeschlagenen Versuchs zum [X.], blieb ebenfalls [X.] 5 -3. Die Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten [X.] war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten [X.]zu erstrecken. Denn dersachlich-rechtliche Fehler, der zur Aufhebung des gegen den [X.] ergangenen Urteils geführt hat, betrifft in gleicher Weise den Schuld- [X.] gegen den Nichtrevidenten [X.] .Jähnke Detter [X.][X.]

Meta

2 StR 292/01

15.08.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 2 StR 292/01 (REWIS RS 2001, 1618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1618

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