Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. XII ZR 136/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 283

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 136/05 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Kläger werden gemäß § 552 a ZPO darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, ihre Revision zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28. Februar 2007
Gründe: Gemäß § 552 a ZPO weist das Revisionsgericht eine vom Berufungsge-richt zugelassene Revision zurück, wenn die Voraussetzungen für die Zulas-sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien Revision ein, kann eine Zurückweisung auch nur einer der beiden Revisionen erfolgen. Der Gesetzgeber hat weder bei Einführung des - die Reform des [X.] ergänzenden - § 552 a ZPO (BT-Drucks. 15/3482, S. 18 f.) noch bei dem - diesem als Vorbild dienenden - § 522 ZPO (BT-Drucks. 14/4722, [X.] ff.) vorgesehen, dass bei beiderseitigen Rechtsmitteln die Zurückweisung nur eines der beiden Rechtsmittel durch Beschluss ausgeschlossen sein soll (zu unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur: Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 522 [X.]. 28 a; [X.], ZPO [X.] - 3 - band, 2. Aufl. [X.]. 27 und [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl. § 522 [X.]. 4 f.) . 3 Zwar bleibt in den Fällen der Teilzurückweisung eine mündliche [X.] erforderlich. Gleichwohl beschränkt sich der Rechtsstreit in dieser dann auf die noch wesentlichen Fragen. Der Zurückweisungsbeschluss bewirkt eine Konzentration des [X.]. Schon dadurch wird das Ziel einer zügigen Durchführung des Revisionsverfahrens (vgl. dazu BT-Drucks. 15/3482 [X.]) für den durch die Zurückweisung der Revision gemäß § 552 a ZPO erledigten Teil des Rechtsstreits erreicht. Für die Parteien kann eine frühe Entscheidung revisionsrechtlich nicht re-levanter Teile des Rechtsstreits eine schnellere Vollstreckbarkeit bedeuten. In jedem Fall tritt eine Kostenersparnis ein, weil sich der Streitwert vor der mündli-chen Verhandlung reduziert. Die Fallgestaltung eines unzulässigen Teilurteils liegt hier nicht vor. 4 Daher ist die Revision der Kläger durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Es ist weder ein [X.] gegeben, noch hat die Re-vision Aussicht auf Erfolg. [X.] Das [X.] hat in seinem Urteil die Revision zugelassen, ohne einen [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu nennen. Auch die Parteien haben in ihren Revisionsbegründungen keinen [X.] dargelegt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: 6 - 4 - 1. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. zu [X.] und den beiden nachfolgenden Zulassungsgründen jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen: MünchKomm/[X.], [X.], 2. Aufl., § 543 [X.]. 6 ff.; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 [X.]. 4 ff. und [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 543 [X.]. 11 ff.). 7 Es ist jedoch keine der im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zu einer Kappungsgrenze, zum [X.] oder zur Schadenskausalität bei Mietausfallschäden ungeklärt (vgl. vielmehr m.w.N. [X.]surteile vom 23. November 1994 [X.], 74 ff. und 16. Februar 2005 - [X.] ZR 162/01 - [X.], 340 f.) 8 2. Für den [X.] der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2, [X.] ZPO) ist das Bedürfnis nach einer revisionsgerichtlichen Leitentscheidung für die Rechtspraxis, nach Leitsätzen für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen oder zur Ausfüllung von Gesetzeslücken maßgebend. 9 Auch an diesen Kriterien fehlt es, da bereits umfangreiche und ausrei-chende Judikatur zu den unter 1 genannten Fragen vorliegt (siehe auch dazu [X.]surteile [X.], 74 ff. und vom 16. Februar 2005 aaO). 10 3. Der [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2, [X.]. ZPO) setzt voraus, dass das [X.] von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Dabei muss ein Fehler im Berufungsurteil über den Einzelfall hinaus Wirkung entfal-ten. 11 - 5 - Vorliegend ist das Berufungsgericht zwar in der Frage, ob Schadenser-satzansprüche der Umsatzsteuer unterworfen sind, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Dadurch werden aber nicht die Kläger, sondern nur die Beklagte beschwert. 12 II. Die Revision der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 13 1. [X.], das Berufungsgericht habe die Anträge der Kläger nicht richtig ausgelegt und deshalb nicht vollständig darüber entschie-den, greift nicht. 14 Die Kläger haben den Feststellungsantrag bezogen auf den [X.] wegen des Verlustes des Eigentums an der vermieteten [X.] durch deren Zwangsversteigerung erstmals in der Berufungsbegründung vom 8. Februar 2002 gestellt. Sie haben diesen Antrag später wiederholt [X.], ohne dass in der letzten mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2006, auf die schließlich das Berufungsurteil ergangen ist, ausdrücklich ein entsprechen-der Feststellungsantrag formuliert wurde. Gemäß §§ 525 Satz 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO obliegt es den Parteien, bestimmte Anträge zu stellen. Das [X.] hat wiederholt detaillierte rechtliche Hinweise (§ 525 Satz 1, 279 Abs. 3, 139 ZPO) gegeben. Es kann dem Berufungsgericht daher auch nicht angelastet werden, Vortrag der Kläger dadurch übergangen zu haben, dass ein rechtlicher Hinweis auf Antragsänderung unterblieben ist. 15 2. Auch die Rüge unrichtiger Schadensberechnung wegen Abzugs der vom Zwangsverwalter vereinnahmten Miete für den Zeitraum Februar bis No-vember 2003 kann nicht zum Erfolg der Revision führen. 16 - 6 - Die Kläger haben zunächst nicht angegeben, dass vom Zwangsverwalter überhaupt Mieten eingezogen werden konnten. Das Berufungsgericht war in-soweit auf den Vortrag der Beklagten angewiesen. Entgegen der Revisionsbe-gründung steht nicht fest, dass nach Zuschlagserteilung vom Zwangsverwalter Mieten vereinnahmt und an den Ersteher abgeführt worden sind. Hier hätte es an den Klägern als vormaligen Grundstückseigentümern und Vollstreckungs-schuldnern gelegen, in den Tatsacheninstanzen rechtzeitig Vortrag zu halten. 17 Die Kläger mussten substantiiert behaupten und gegebenenfalls bewei-sen, dass ihnen ein Mietausfallschaden entstanden ist. Dazu gehörte auch die Angabe über Vorgänge während des [X.] und des [X.]. An diesen Verfahren waren die Kläger, nicht aber die Beklagte beteiligt. Es war daher eine Obliegenheit der Kläger, in den Tatsa-cheninstanzen entsprechenden Vortrag zu halten. In der Revisionsinstanz kann dieser Tatsachenvortrag nicht nachgeholt werden. 18 19 3. Schließlich ist auch die Rüge der Revision zur Verzinsung ihrer [X.] unbegründet. Das Berufungsgericht durfte Verzugszinsen versagen. Zwar kann eine ernsthafte und endgültige [X.] eine Mahnung entbehrlich machen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 1990 - [X.] - NJW-RR 1990, 442 ff., 444). Das Vorliegen einer solchen ernsthaften und endgültigen [X.] durfte das Berufungsgericht verneinen. Die Parteien haben längere Zeit außergerichtlich über Schadensersatzansprüche verhandelt. Die 400.000 • haben die Kläger erst mit Klageerweiterung an sich und später durch Klageänderung als Leistung an die [X.] gefordert. Das Berufungsgericht konnte daher frei von revisionsrechtlich relevanten Fehlern 20 - 7 - davon ausgehen, dass eine ernsthafte und endgültige [X.] noch nicht vorlag. Hahne [X.] [X.] Ahlt [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -

Meta

XII ZR 136/05

13.12.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. XII ZR 136/05 (REWIS RS 2006, 283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 283

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4 U 167/01

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