Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Mai 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der Bekundungen weiterer [X.] von der Tat nicht betroffe-ner [X.] Zeugen und der objektiven Verletzungsspuren bei der [X.] lag hier keine Konstellation vor, bei der allein Aussage gegen Aussage steht und deshalb zusätzliche Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Die eingehenden Beweiserörte-rungen des [X.] zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der [X.] hätten jedoch auch diese Anforderungen erfüllt. Wahl
Kolz Hebenstreit
Elf
Graf
Meta
05.05.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. 1 StR 135/04 (REWIS RS 2004, 3334)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3334
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.