Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 5 StR 236/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1989

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 10. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Ju-li 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagtengegen das Urteil des [X.] vom 24. Okto-ber 2000 werden verworfen.Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hier-durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen trägt die Staatskasse.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegengerichteten, jeweils mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründeten Re-visionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft [X.] letztere wird [X.] nicht vertreten [X.] bleiben ohne Erfolg.[X.] hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Angeklagte [X.] Mitinhaber einer Gaststätte [X.] hatte [X.] März 2000 mit der Zeugin H ein Beschäftigungsverhältnis als Kü-- 4 -chenhilfe begründet. Am Ende des ersten [X.] gegen 22.00 [X.] beide fiBrüderschaftfl. Der Angeklagte zog sich sodann im hinterenTeil der Gaststätte um. Als er zurückkehrte, stellte er sich vor die auf einemBarhocker sitzende Zeugin und faßte ihr unter der Kleidung an die Brust. Erdrückte die Knie der Zeugin mit den Händen auseinander, stellte sich zwi-schen ihre Beine und küßte sie ins Gesicht, am Hals und an der Brust.Nachdem die Zeugin den Angeklagten vergeblich aufgefordert hatte [X.], versuchte sie ihn wegzudrücken. Dies gelang ihr nicht, weil der An-geklagte sie an den Armen festhielt. Trotz ihrer wiederholten Aufforderungaufzuhören, drückte der Angeklagte die Zeugin zu Boden. Mit einer Handauf Hals und Brust hielt er die Zeugin, die sich aufzurichten versuchte, [X.] und drang [X.] auf der Zeugin liegend [X.] mit einem Finger in ihre [X.] ein. Um der Situation zu entkommen, erklärte die Zeugin, sie sei an [X.]. Der Angeklagte ließ daraufhin kurz von ihr ab, so daß sie sich [X.] zum Ausgang der Gaststätte begeben konnte. Hier hielt der Ange-klagte sie erneut an der Hüfte fest und versuchte nun mit seinem steifenGlied in ihren After einzudringen. Schließlich ließ er von der Geschädigtenab.II.Die Revisionen decken weder zum Nachteil noch zum Vorteil des [X.] Rechtsfehler auf.1. Soweit der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts rügt,genügt sein Vortrag nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge [X.] den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Auch die [X.] gegen die Strafzumessung erweisen sich als unbegründet. Das- 5 -[X.] ist vom zutreffenden Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1StGB ausgegangen. Manipulationen in der Scheide, gefolgt von dem [X.] des Analverkehrs stellen ein die Geschädigte besonders erniedrigen-des Verhalten dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 [i.d.F. des 6. [X.]] [X.]Straf-rahmenwahl 12; [X.], 369), das keiner ins einzelne gehen-den Erörterung durch das [X.] Auch die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.a) Mit der Verfahrensrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, [X.] habe entweder seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es [X.] der polizeilichen Vernehmungen der Zeugin hinsichtlich eines vollen-deten Analverkehrs nicht in die Hauptverhandlung eingeführt habe, oderaber fehlerhaft die sich daraus ergebenden Widersprüche nicht erörtert (§261 StPO).Die Rüge ist unzulässig. Sie erfaßt keine essentiellen, unerklärlichenWidersprüche zwischen Urteil und Akteninhalt (vgl. BGHSt 43, 212, 216),sondern setzt voraus, daß ein in die Hauptverhandlung eingeführtes Be-weismittel [X.] die Aussage der Zeugin H [X.] nicht ausgeschöpft worden ist.Es liegt überaus nahe, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung ihre [X.] Angaben weiter relativiert hat, so daß das [X.] sich nicht voneinem vollendeten Analverkehr überzeugen konnte. Damit handelt es sichum eine unzulässige Rüge der [X.] (vgl. [X.], 156).b) Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die Aus-sage der Belastungszeugin in jeder Hinsicht einer ausreichenden Glaubwür-digkeitsprüfung unterzogen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.); es hat auf die [X.] Stimmigkeit der Aussage, auf die damit einhergehende emotionale Be-wegtheit der Geschädigten und auf die Übereinstimmung ihrer Angaben mit- 6 -objektiv überprüfbaren Umständen und den Aussagen anderer Zeugen [X.]. Dabei bedurfte es einer noch detaillierteren Wiedergabe ihrer [X.] 7 -nicht, weil das [X.] die Feststellungen auf die Schilderung der [X.] gestützt hat. Auch der Strafausspruch hält [X.] stand.[X.] Häger TepperwienRaum Brause

Meta

5 StR 236/01

10.07.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 5 StR 236/01 (REWIS RS 2001, 1989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1989

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