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PDF anzeigen[X.] StR 105/01vom8. Mai 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2001 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2000 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird [X.] dahin klargestellt, daß der Angeklagte der [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-sung schuldig ist (vgl. [X.] f.).Über die auf § 81 g StPO gestützte Anordnung der Entnahmevon Körperzellen im [X.] hat der Senat nicht zu befin-den; denn es handelt sich insoweit richtigerweise um einen(ggf. selbständig anfechtbaren) Beschluß (vgl. [X.] in [X.] § 81 g Rdn. 29 i.V.m. § 81 a Rdn. 115).- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] [X.]
Meta
08.05.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. 4 StR 105/01 (REWIS RS 2001, 2661)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2661
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