Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. 4 StR 105/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2332

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[X.] StR 105/00vom9. Mai 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressungzum Nachteil der [X.]in [X.]verurteilt wordenist.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens unddie notwendigen Auslagen des Angeklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 1999a) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren verurteilt wird,b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagtewegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung [X.] und wegen versuchten Raubes unter Einbezie-hung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 20. Januar 1999 ([X.].: 6 Cs 20 Js 979/98) zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs [X.] verurteilt worden [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten- 3 -des Rechtsmittes, an das Amtsgericht - Schöffengericht -[X.] zurückverwiesen.4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.5. [X.] hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit [X.] in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbe-ziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom20. Januar 1999 ([X.].: 6 Cs 20 Js 979/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und sechs Monaten sowie wegen schwerer räuberischer Erpres-sung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zueiner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-zung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision .Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberi-scher Erpressung zum Nachteil der [X.]in [X.] verurteilt wordenist. Damit entfallen die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahrund sechs Monaten und die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und dreiMonaten.- 4 -Die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe weist keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten auf. Der Senat ändert das Urteil daher entsprechend ab.2. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] vom 20. [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-urteilt wurde, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, weil das [X.] fürdie Entscheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist vom [X.] Amts wegen zu beachten (vgl. [X.], 232 m.w.N.).Das [X.] Essen hat das insoweit beim Amtsgericht - [X.] - [X.] rechtshängige Verfahren nach Vorlage durch dieses Gerichtübernommen und mit dem bei ihm anhängigen Verfahren verbunden. [X.] war jedoch rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfürzuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die [X.], sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch [X.] der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Ent-scheidung des gemeinschaftlichen Oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) [X.] werden (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 13- 5 -Rdn. 4). [X.] ist hier, da das Amtsgericht Ober-hausen und das [X.] Essen zum Bezirk verschiedener Oberlandesge-richte gehören, der [X.]. Da es mithin an einer Entscheidungdes für die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt, ist das Verfahren beimAmtsgericht [X.] rechtshängig geblieben; an dieses verweist der [X.] in entsprechender Anwendung des § 355 StPO zurück (vgl. [X.]; [X.], Beschluß vom 21. März 2000 - 1 [X.]). Ri[X.] Maatz und Ri[X.] Athing sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.[X.] [X.] Kuckein [X.]

Meta

4 StR 105/00

09.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. 4 StR 105/00 (REWIS RS 2000, 2332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2332

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