Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. 1 StR 105/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3362

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/07 vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juni 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafklageverbrauch: Das Revisionsgericht ist auch an die Feststellungen des Tatrichters zu Tatzeit und Modalitäten der Zahlungen - insbesondere [X.], Zahlungszweck und Zeitpunkt der Zahlungen - gebunden, da es sich hierbei um doppelrelevante Tatsachen handelt (vgl. [X.], 174, 175; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 337 Rdn. 35; [X.] in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 8; [X.] in Festschrift für [X.] S. 387, 391). Danach erfolgte die Zahlung im Fall 3 der Urteilsgründe des Urteils des [X.] vom 5. Oktober 2004 per Postüberweisung, und zwar als Gegenleistung ("dafür") für die Beschaffung von 100 g Amphetamin. Im Fall II. 2 des angefochtenen Urteils erfolgte lediglich eine Teilzahlung von 600 • per Überweisung durch [X.], und zwar auf den hier abgeurteilten Verkauf von 2 kg Amphetamin. Schon deshalb liegt keine Tatidentität vor. - 3 - Aber selbst wenn man den urteilsfremden Erwägungen der [X.] zu einem anderen Sachverhalt folgen würde, wäre ein Strafkla-geverbrauch nicht eingetreten. Auch bei Zugrundelegung der [X.], ein einheitlicher Zahlungsvorgang könne [X.] zu einer Tat im Rechtssinne verbinden, setzt dies die Identität von Abnehmer und Lieferant voraus. Selbst wenn durch ei-ne der drei, von der Revision vorgetragenen Überweisungen im Mai bzw. Juni 2003 durch [X.] der Kaufpreis im Fall 2 des Urteils des [X.] und ein Teilkaufpreis im Fall II. 2 des hiesigen Verfahrens beglichen worden sein sollte, so führte dies nicht zu einer tateinheitlichen Verbindung. Lieferant in der vom [X.] abgeurteilten Tat war [X.]([X.]), hier dagegen [X.]. Letzterer war bei der vom [X.] abgeurteilten Tat lediglich Vermittler und hat die Zahlung auf fremde Rechnung zur Weiterleitung an den Lieferanten erhal-ten. - 4 - Im Übrigen erfolgte die Zahlung auf die vom [X.] abgeurteilte Tat im Fall II. 2 nach den Feststellungen einige [X.] nach Ende Dezember 2002. Dieser festgestellte Zahlungszeit-raum ist mit Überweisungen im Mai bzw. Juni 2003 nicht in Einklang zu bringen. [X.]Wahl Boetticher Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 105/07

19.06.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. 1 StR 105/07 (REWIS RS 2007, 3362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3362

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.