Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/07 vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juni 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafklageverbrauch: Das Revisionsgericht ist auch an die Feststellungen des Tatrichters zu Tatzeit und Modalitäten der Zahlungen - insbesondere [X.], Zahlungszweck und Zeitpunkt der Zahlungen - gebunden, da es sich hierbei um doppelrelevante Tatsachen handelt (vgl. [X.], 174, 175; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 337 Rdn. 35; [X.] in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 8; [X.] in Festschrift für [X.] S. 387, 391). Danach erfolgte die Zahlung im Fall 3 der Urteilsgründe des Urteils des [X.] vom 5. Oktober 2004 per Postüberweisung, und zwar als Gegenleistung ("dafür") für die Beschaffung von 100 g Amphetamin. Im Fall II. 2 des angefochtenen Urteils erfolgte lediglich eine Teilzahlung von 600 • per Überweisung durch [X.], und zwar auf den hier abgeurteilten Verkauf von 2 kg Amphetamin. Schon deshalb liegt keine Tatidentität vor. - 3 - Aber selbst wenn man den urteilsfremden Erwägungen der [X.] zu einem anderen Sachverhalt folgen würde, wäre ein Strafkla-geverbrauch nicht eingetreten. Auch bei Zugrundelegung der [X.], ein einheitlicher Zahlungsvorgang könne [X.] zu einer Tat im Rechtssinne verbinden, setzt dies die Identität von Abnehmer und Lieferant voraus. Selbst wenn durch ei-ne der drei, von der Revision vorgetragenen Überweisungen im Mai bzw. Juni 2003 durch [X.] der Kaufpreis im Fall 2 des Urteils des [X.] und ein Teilkaufpreis im Fall II. 2 des hiesigen Verfahrens beglichen worden sein sollte, so führte dies nicht zu einer tateinheitlichen Verbindung. Lieferant in der vom [X.] abgeurteilten Tat war [X.]([X.]), hier dagegen [X.]. Letzterer war bei der vom [X.] abgeurteilten Tat lediglich Vermittler und hat die Zahlung auf fremde Rechnung zur Weiterleitung an den Lieferanten erhal-ten. - 4 - Im Übrigen erfolgte die Zahlung auf die vom [X.] abgeurteilte Tat im Fall II. 2 nach den Feststellungen einige [X.] nach Ende Dezember 2002. Dieser festgestellte Zahlungszeit-raum ist mit Überweisungen im Mai bzw. Juni 2003 nicht in Einklang zu bringen. [X.]Wahl Boetticher Hebenstreit [X.]
Meta
19.06.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. 1 StR 105/07 (REWIS RS 2007, 3362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3362
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 443/00 (Bundesgerichtshof)
Körperverletzung - Betäubungsmittelabhängigkeit
1 StR 526/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 587/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 202/00 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.