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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Anordnung des [X.] vor der Maßregel entfällt. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird ab-gesehen. Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn die Begründung zum Ausschluss der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht frei von Bedenken ist, so wird die Bemessung der Jugendstrafe der Schwere der Schuld und der in der Tat zum Ausdruck gekommenen tief-greifenden Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten, die erheblichen Thera-pie- und damit einhergehend höchsten Erziehungsbedarf begründen, den-noch gerecht. Auch die strafmildernde Wirkung einer möglicherweise erheb-lich verminderten Steuerungsfähigkeit stünde bei der besonderen Schwere der Tat der Verhängung einer Jugendstrafe von neun Jahren nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2007 Œ 5 [X.], zur Veröffentli-chung in [X.]R vorgesehen). - 3 - Bereits im Rahmen der Maßregel, die aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] (vollständig) vor der Strafe zu vollziehen ist, wird den erheblichen [X.] durch entsprechende therapeuti-sche Maßnahmen Rechnung zu tragen sein.
[X.] Häger [X.] Raum [X.]
Meta
04.07.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 5 StR 221/07 (REWIS RS 2007, 3067)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3067
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