Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2015, Az. 3 StR 214/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6361

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 214/15
vom
20. August 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur Vergewaltigung

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-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. August 2015 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
November 2014, soweit es ihn [X.], im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten verurteilt und dahin erkannt, dass von dieser Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen [X.] sechs Monate als bereits vollstreckt gelten. Von einer Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die [X.]. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch, die Kompensationsentscheidung und das Absehen von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB weisen keinen den Ange-klagten belastenden materiellrechtlichen Fehler auf.
2. [X.] hält jedoch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Das [X.] hat gegen den zur Tatzeit am 25. November 2007
16 Jahre alten Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 [X.] Jugendstrafe verhängt und dabei sowohl schädliche Neigungen als auch die Schwere der Schuld be-jaht. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat es sich maßgebend am Erzie-hungsgedanken orientiert. Einen Härteausgleich, weil mehrere in weiteren Ur-teilen verhängte [X.] Sanktionen bereits vollständig vollstreckt waren und die entsprechenden Entscheidungen deshalb nicht gemäß § 31 Abs.
2 [X.] einbezogen werden konnten, hat es ausdrücklich deshalb [X.], weil dieser "dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts zuwider-liefe".
Damit hat die [X.] nicht bedacht, dass dem Erziehungsge-danken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat des zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre und fast sieben Monate alten und damit im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten bereits nach der bisherigen Rechtsprechung ein allenfalls gerin-ges Gewicht zukommen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2006 -
1 [X.], [X.], 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 -
1 [X.], juris Rn. 12). Schon dieser Rechtsfehler führt dazu, dass der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Der [X.] muss deshalb hier nicht entscheiden, ob er in vollem Umfang der neueren Auffassung des 1. Strafsenats zustimmen [X.], der nunmehr weiter gehend und der -
soweit ersichtlich -
überwiegenden 2
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Ansicht in der Literatur (vgl. etwa Brunner/Dölling, [X.], 12. Aufl., § 17 Rn. 14b; MüKoStGB/[X.], [X.] § 17 Rn. 60; HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 17 Rn. 28; aA etwa [X.], [X.], 17. Aufl., § 17 Rn. 34a) folgend dazu neigt, bei einer auf die Schwere der Schuld gestützten Jugendstrafe die Erziehungsfähigkeit und
-bedürftigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Straftäters generell nicht zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 6. Mai 2013 -
1 [X.], [X.]R [X.] § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5 mit Anmerkung [X.], [X.], 636). Er gibt allerdings zu erwägen, dass insbesondere auch verfas-sungsrechtliche Vorgaben (vgl. [X.], Jugendstrafrecht für Erwachsene?,
S. 80 ff.) Anlass dazu sein könnten, die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen
gelten, der Erziehungsge-danke nicht mehr nur von geringem Gewicht sein kann, sondern insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr ist. Dies könnte mit Blick auf § 89b Abs. 1 Satz 2 [X.] jedenfalls für solche Täter gelten, die zu dem genannten Zeitpunkt das 24. Lebensjahr vollendet haben und deren Jugendstrafe deshalb regelmäßig im Strafvollzug für Erwachsene zu vollziehen ist (vgl. [X.] [X.], 636, 637).
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Die Aufhebung des Strafausspruchs lässt die Kompensationsentschei-dung unberührt ([X.], Urteil vom 27. August 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 135, 138).
Becker Pfister Schäfer

Ri[X.] [X.] befindet sich Spaniol

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker
6

Meta

3 StR 214/15

20.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2015, Az. 3 StR 214/15 (REWIS RS 2015, 6361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6361

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3 StR 214/15

1 StR 178/13

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