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5 StR 505/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7.
Februar
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
7. Februar 2012 beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten K.
wird
das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 26. Mai 2011 nach §
349 Abs.
4 StPO
a.
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tat-einheitliche Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.2 a der Urteilsgründe) entfällt,
b.
im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufge-hoben.
2.
Auf die Revision des Angeklagten B.
wird das vor-genannte Urteil nach §
349 Abs.
4 StPO mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt unterblieben ist.
3.
Die weitergehenden
Revisionen
der
Angeklagten werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten B.
, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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5.
Es wird davon abgesehen, dem
Angeklagten
K.
Kosten und Auslagen des Rechtsmittels
aufzuerlegen; er
hat jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten sowie die Mitangeklagten S.
und H.
, deren Revisionen der Senat durch Beschluss vom 11. Ja-nuar 2012 als unbegründet verworfen hat (§
349 Abs.
2 StPO), und einen
Nichtrevidenten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen, den Angeklagten K.
in einem Fall (II.2 a der Urteilsgründe) in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Zusätzlich hat es den Angeklagten B.
wegen Diebstahls (Fall II.1 der Urteilsgrün-de) sowie den Angeklagten K.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Betruges und Diebstahls schuldig gesprochen. Den Angeklagten B.
hat es deswegen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten
und
den Angeklagten K.
zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die
Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge im Umfang der Beschluss-formel Erfolg.
1. Die Verurteilung des
Angeklagten K.
wegen tateinheitlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil des
D.
hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Soweit das Landgericht es für erwiesen erachtet hat, dass K.
von dem Nebenkläger
D.
jeweils zu Beginn und am Ende des ge-meinschaftlichen körperlichen Angriffs auf ihn
letztlich erfolglos
dessen Handy herausverlangt hat, ist die dieser Feststellung zugrundeliegende Be-weiswürdigung lückenhaft.
Die Jugendkammer folgt hier den Bekundungen 1
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des Nebenklägers
D.
, die sie insoweit
anders als die Angaben der beiden Nebenkläger und ihrer Begleiter zum Randgeschehen
für un-eingeschränkt glaubhaft hält. Sie stützt diese Bewertung darauf, dass der Nebenkläger
D.
e-fühle und Empfindungen geschildert habe (
, dass er die erste Aufforde-rung zur Herausgabe seines Handys durch die Gruppe der Angreifer zu-nächst nicht ernst genommen und de,
UA S. 29). Bei der Beurteilung dieser Schilderungen als Realkennzeichen berücksichtigt die Jugendkammer indes nicht, dass
D.
bei
seinen Bekundungen zum Randgeschehen die Fähigkeit zur Anreicherung seiner Aussage mit Einzel-heiten
gezeigt hat, die nach der
nachvollziehbaren
Beurteilung des Land-
er habe die Gelegenheit des Zugwechsels genutzt, um Müll in einen Abfalleimer zu werfen. Ke.
ha-
be ihm
!
hätte die Jugendkammer bei der Bewertung
der Qualität der Bekundungen
des Nebenklägers
hinsichtlich der angeblichen Forderung des Angeklagten K.
nach seinem Handy insbesondere deshalb berücksichtigen
müssen, weil sein
von dem Geschehen unmittelbar mitbetroffener
Begleiter, der Zeu-ge Ke.
G.
, eine solche Forderung entsprechend
der Wiedergabe seiner Zeugenaussage im angefochtenen Urteil (UA S. 29) nicht bekundet hat. Angesichts der Herausgehobenheit
dieser Forderung aus dem Gesamt-d-sätzlich zu erwarten gewesen, zumal der Zeuge G.
hinsichtlich des Randgeschehens in der Hauptverhandlung zugunsten der Nebenkläger aus-gesagt und versucht hat, deren provozierendes Vorverhalten zu verschleiern.
Im Rahmen der Beweiswürdigung zieht die Jugendkammer zwar die Bekundungen der unbeteiligten
Zeugen S.
und F.
heran,
wonach die Geschädigten ihnen unmittelbar nach dem
Tatgeschehen gesagt
hätten, i-. Sie sieht indes nicht, dass diese Bekun-dungen diejenigen des Nebenklägers nicht ohne weiteres zu stützen vermö-4
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gen, denn auch nach seinen Angaben wurde das Handy letztlich
gerade
nicht entwendet.
Der Senat schließt aus, dass weitere
Feststellungen getroffen werden können, die eine versuchte schwere räuberische Erpressung des Angeklag-ten K.
zum Nachteil des Nebenklägers
D.
belegen, und än-dert daher den Schuldspruch entsprechend
ab.
Das neue Tatgericht hat da-her lediglich über die Höhe der
angesichts rechtsfehlerfrei festgestellter schädlicher Neigungen des Angeklagten
sowie der Schwere der Schuld ohne Zweifel auch ohne das entfallende Verbrechen gerechtfertigten
Jugendstra-fe zu entscheiden.
Angesichts der weitgehenden Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG und § 473 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Kostenentscheidung be-reits jetzt treffen.
2.
Hinsichtlich des Angeklagten B.
hat die Nachprüfung des an-gefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge zum Schuld-
und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landge-richt
ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen
die Anordnung einer
Maßregel nach § 64 StGB abgelehnt hat. Nach den Feststellungen besteht bei dem Angeklagten eit-lich selbständig bemüht hat, durch entsprechende Therapien (u.a. im Haus .
Kurz nach Beginn der Behandlung in dieser Einrichtung wurde der Angeklagte im vorliegenden Verfahren vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Haft. Das erbeutete Geld aus dem als Diebstahl (§
242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB) abgeurteilten Automatenaufbruch (Fall II.1 der Urteils-gründe) hat der Angeklagte zum Kauf von Kokain verwendet. Angesichts 5
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dessen ist die Würdigung der Jugendkammer, auch diese Straftat gehe nicht auf einen Hang des Angeklagten zurück, nicht nachvollziehbar.
Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl.
I, 1327) von einer Muss-
in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Das Tatgericht muss vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensent-scheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH, Be-schluss vom 13. November 2007
3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f.).
Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei Anordnung einer Maßregel milder ausgefallen wäre. Demnach wird das neue Tatgericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nur noch die Maßregelfrage zu prüfen haben.
Basdorf Raum Brause
Schneider Bellay
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Meta
07.02.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 5 StR 505/11 (REWIS RS 2012, 9477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9477
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 217/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 278/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 110/19 (Bundesgerichtshof)
Möglichkeit eines Rücktritts bei außertatbestandlicher Zielerreichung
5 StR 23/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 113/17 (Bundesgerichtshof)
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