Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.07.2013, Az. 27 W (pat) 516/13

27. Senat | REWIS RS 2013, 4358

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ECR-Tag" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 029 179.1

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 8. Juli 2013 durch [X.] [X.], [X.] und Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Angemeldet ist die Wortmarke

2

[X.]-Tag

3

für die Dienstleistungen der Klasse 41

4

Organisation und Durchführung von Seminaren, Kongressen, Konferenzen, Workshops, Symposien, Lehrveranstaltungen und –vorträgen; Veröffentlichung und Herausgabe von [X.]; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nur auf dem Gebiet der Organisation und Rationalisierung von Geschäftsabläufen, insbesondere im Bereich Efficient Consumer Response, die intelligente Kooperation zum Nutzen der Konsumenten.

5

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit [X.]uss vom 29. Januar 2013 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen und dazu ausgeführt, [X.] sei die Abkürzung für "Efficient Consumer Response". Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen gebe das angemeldete Zeichen damit nur einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Thema.

6

Dieser [X.]uss ist der Anmelderin am 7. Februar 2013 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 6. März 2013 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, sie habe den [X.]-Tag ins Leben gerufen. Erst dadurch sei der Begriff entstanden. Er werde mit ihr assoziiert.

7

Sie beantragt sinngemäß,

8

den [X.]uss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

9

Über die Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Senats besteht hinsichtlich aller angemeldeten Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], da andernfalls der Begriff "[X.]-Tag" zur Kennzeichnung von Veranstaltungen und Veröffentlichungen zum Thema Effizient Consumer Response dauerhaft entzogen wäre.

[X.] kann – wie bereits von der Markenstelle ermittelt – vielfältige Bedeutungen haben. So steht die Abkürzung "[X.]" nicht nur für den Begriff "Efficient Consumer Response", sondern unter anderem auch für die Begriffe "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.] Register", "[X.]", "Engineer Change Request", "[X.]" oder "Elektrische Straßenbahn Elberfeld-Cronenberg-Remscheid".

Welche konkrete Bedeutung der Begriff "[X.]" tatsächlich hat, lässt sich ohne Berücksichtigung der Dienstleistungen, welche die streitgegenständliche Anmeldung beansprucht, kaum ergründen.

Im konkreten Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen wird der angesprochene [X.], nämlich Fachleute für Managementdienstleistungen, [X.] allerdings ohne eine analysierende Betrachtungsweise in dem von der Markenstelle angenommen Sinn einer Initiative zur Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Händlern zum Zwecke der Kostenreduktion und besseren Befriedigung von [X.] deuten und daher in "[X.]-Tag" einen Hinweis auf das Thema einer so benannten Tagung sehen.

Zwar sind im Rahmen der Schutzfähigkeitsprüfung zunächst die einzelnen Bestandteile eines Zeichens gesondert zu betrachten; die abschließende Beurteilung hat sich jedoch stets an dem Zeichen in seiner Gesamtheit zu orientieren. Insoweit ist es möglich, dass ein einzelner Bestandteil die Schutzfähigkeit des [X.] begründet (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 24). Wie der [X.] klargestellt hat, kann jedoch auch umgekehrt ein für sich gesehen schutzfähiger [X.], z. B. ein als solches nicht verständliches Akronym, die keine Kennzeichnungskraft verlieren, wenn das Zeichen einen beschreibenden Sinngehalt des isoliert gesehen schutzfähigen Bestandteils verdeutlicht ([X.] GRUR 2012, 616 – [X.]; [X.], [X.]. v. 10. Mai 2012, 30 W (pat) 88/10 – [X.] Care).

Soweit die Anmelderin vorträgt, das Publikum verbinde den Begriff "[X.]-Tag" vor allem mit ihr, lässt dies noch keine Verkehrsdurchsetzung, die einen insoweit schlüssigen Sachvortrag des Anmelders voraussetzen würde, erkennen.

Meta

27 W (pat) 516/13

08.07.2013

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.07.2013, Az. 27 W (pat) 516/13 (REWIS RS 2013, 4358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4358

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