Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 25 W (pat) 578/17

25. Senat | REWIS RS 2018, 3340

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "GTLAB" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 028 420.6

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.][X.]

3

ist am 6. Oktober 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 angemeldet worden:

4

Klasse 9: Software, insbesondere für eine interaktive plattformübergreifende Simulations- und Vorentwurfsumgebung; Software für virtuelle bzw. erweiterte Realität; Virtual-Reality-Brillen;

5

Klasse 42: Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Konzeption und Entwicklung von Software für die virtuelle Realität.

6

Die Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s hat diese unter der Nummer 30 2016 028 420.6 geführte Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 22. Februar 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das Anmeldezeichen aus den Buchstabenfolgen „[X.]“ und „[X.]“ zusammensetze. Dabei werde die Buchstabenfolge „[X.]“ als Abkürzung verstanden, die unter anderem für das Wort „Gasturbine“ stehen könne. In Verbindung mit dem weiteren [X.] „[X.]“, der eine geläufige Abkürzung für das Wort „[X.]or“ sei, werde der angesprochene Verkehr vor dem Hintergrund, dass Gasturbinen in [X.]oratorien zum Einsatz kämen, die [X.] als einen sachlich beschreibenden Hinweis verstehen. So belegten die Recherchen des [X.] u. a., dass ein [X.]or für virtuelle Realität als „[X.]“ bezeichnet werde. Die beanspruchten Waren der Klasse 9 könnten in einem [X.] eingesetzt werden, um Gasturbinen zu entwickeln und zu testen. Mit Hilfe von Software und „Virtual-Reality-Brillen“ könnten in einem [X.] Tests im Bereich der Strömungstechnik in Echtzeitumgebung simuliert werden. Die Dienstleistungen der Klasse 42 könnten regelmäßig in einem [X.] erbracht werden, so dass auch hier der unmittelbare Sachzusammenhang im Vordergrund stehe, der von den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne Weiteres erkannt werde.

7

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Der Beschluss des [X.] gründe auf der Annahme, dass sich das Anmeldezeichen aus den Buchstabenfolgen „[X.]“ (für „Gasturbine“) und „[X.]“ (für „[X.]or“) zusammensetze. Zu diesem Ergebnis sei das [X.] aber nur unter Berücksichtigung der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen gekommen, was nach der Rechtsprechung des [X.] nicht zulässig sei. Die Frage, ob der Verkehr eine Marke als beschreibende Angabe erkenne, sei nur anhand der Marke selbst zu beurteilen. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten zur Ermittlung des [X.] nicht herangezogen werden. Darüber hinaus sei die angemeldete Bezeichnung eine in [X.] und ohne jegliches Trennzeichen geschriebene Buchstabenfolge. Nur bei einer zergliedernden Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne angenommen werden, dass dieses Zeichen aus dem Bestandteilen „[X.]“ und „[X.]“ bestehe. Dieses Verständnis erfordere mehrere Gedankenschritte, zumal es für den Verkehr näher liege, jeden einzelnen Buchstaben als Abkürzung für ein bestimmtes Wort zu verstehen. Was sich hinter der Abkürzung „[X.][X.]“ konkret verberge, sei demgemäß für den angesprochenen Verkehr nicht nachvollziehbar, nicht zuletzt weil auch eine Untergliederung in die Bestandteile „[X.]L“ und „AB“ ebenso wahrscheinlich und möglich sei, wie jede andere denkbare Zergliederung. Die von der Markenstelle vorgelegten Unterlagen belegten nicht, dass das Wort „Gasturbine“ üblicherweise mit „[X.]“ abgekürzt würde. Soweit sich das [X.] in seinem Beschluss auf die Bezeichnung bzw. Abkürzung „[X.]“ berufe, bestehe wegen der unterschiedlichen Schreibweise der Bezeichnungen keine Vergleichbarkeit. Wegen des Trennstrichs und der Kleinschreibung der Buchstaben „a“ und „b“ dränge sich bei der Bezeichnung „[X.]“ ein zergliederndes Verständnis auf.

8

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s vom 22. Februar 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders, den Ladungszusatz des Senats vom 24. Juli 2018 und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. Der Anmelder hat seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Anberaumung eines Termins mit Schriftsatz vom 21. August 2018 zurückgenommen, worauf der Termin aufgehoben worden ist.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – [X.]; [X.], 850 Rn. 17 – [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen eine entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. dazu [X.], 872 Rn. 21 – [X.]) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten (siehe dazu [X.], 522 Rn. 9 – [X.] schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] – [X.] a. a. O.).

Ein in diesem Sinne enger beschreibender Bezug ist insbesondere zwischen Bezeichnungen von Produktions-, Angebots- und Vertriebsstätten und den dort vertriebenen Produkten (Waren und Dienstleistungen) gegeben. Zwar handelt es sich bei diesen sog. Etablissementbezeichnungen nicht um beschreibende Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], da sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen dienen (vgl. [X.] GRUR 1999, 988, [X.]. 15 – HOUSE OF [X.]). Daraus folgt aber noch nicht, dass eine solche Bezeichnung Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aufweist. Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – [X.]). So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. [X.] GRUR 2009, 411, [X.]. 9 – [X.]; [X.], 1093, [X.]. 15 – [X.]; [X.], 850, [X.]. 19 – [X.]). Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Angabe eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder vertrieben werden bzw. Dienstleistungen erbracht und angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die [X.] W (pat) 70/09 – [X.]; 25 W (pat) 6/10 – [X.]; 25 W (pat) 200/09 – [X.]; 25 W (pat) 69/10 – [X.]; 25 W (pat) 538/12 – Harzer Apparatewerke; alle Entscheidungen sind über die Homepage des [X.] öffentlich zugänglich).

Die Bezeichnung „[X.][X.]“ wird auch nach Auffassung des Senats vom angesprochenen Fachverkehr ohne Weiteres als Abkürzung im Sinne von „[X.]“ verstanden und stellt damit in der Fachsprache eine Etablissementbezeichnung für Betriebe dar, die sich im weitesten Sinne mit der Forschung, der Entwicklung und der Produktion auf dem Gebiet der Gasturbinen befassen. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 können für solche [X.]ore oder Forschungseinrichtungen bestimmt sein oder von diesen herrühren, insbesondere im Zusammenhang mit computergestützten Simulationen, die auch bei der Entwicklung und Wartung von Gasturbinen zunehmend an Bedeutung gewinnen (auf das [X.] 1, das dem Anmelder mit dem Ladungszusatz des Senats vom 24. Juli 2018 übersandt worden ist, wird insoweit Bezug genommen). Letztlich können die beanspruchten Waren selbst ein sogenanntes virtuelles [X.]or sein, das im Wesentlichen aus Software besteht.

Die Abkürzung des Wortes „Gasturbine“ mit der Buchstabenkombination „[X.]“ ist sowohl in der [X.] als auch in der [X.] Fachsprache üblich. Die Buchstabenfolge wird häufig auch als Bestandteil mehrgliedriger markenmäßiger Zeichen bzw. als Bestandteil von Typenbezeichnungen verwendet, was aber der Annahme eines sachbeschreibenden [X.] nicht grundsätzlich entgegensteht. Der Verkehr ist insoweit an Verwendungen nicht schutzfähiger, rein beschreibender Sachangaben gewöhnt, so dass einzelne kennzeichenmäßige Verwendungen nicht den Schluss zulassen, dass der angesprochene Verkehr einen Fachbegriff nicht mehr als solchen erkennt und ihn als betrieblichen Herkunftshinweis versteht. Das Wort „[X.]“ ist als häufig gebrauchte Abkürzung der [X.] Sprache zumindest den angesprochenen inländischen Fachkreisen im Sinne von „[X.]or“ ([X.]: „laboratory“) geläufig (vgl. hierzu: [X.] W (pat) 56/02 – geo_lab; 26 W (pat) 17/10 – Community [X.]; 30 W (pat) 56/12 – IR-[X.]; 28 W (pat) 561/16 – CAD[X.]; alle Entscheidungen sind über die Homepage des [X.] öffentlich zugänglich; vgl. auch die demnächst zu veröffentlichende Entscheidung des Senats vom 26. Juli 2018, [X.]. 25 W (pat) 49/17

Soweit der Anmelder darauf verweist, dass für den angesprochenen Verkehr kein Anlass bestehe, die angemeldete Buchstabenfolge in die Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“ aufzuspalten, gibt auch dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Zunächst ist die angemeldete Buchstabenfolge erkennbar kein Kunstwort, da sie wegen der am Wortanfang stehenden Konsonantenfolge „[X.]L“ nicht als solches aussprechbar ist. Schon aus diesem Grund liegt für die angesprochenen Verkehrskreise ein Verständnis der Buchstabenfolge als Abkürzung bzw. Akronym nahe. Darüber hinaus ist die Abkürzung „[X.]“ ein im [X.] häufig gebrauchtes Wortbildungselement, das – wie bei der angemeldeten Bezeichnung – üblicherweise an weitere Wort- oder [X.]e angehängt wird, um die Art des so benannten [X.]ors zu spezifizieren (z. B.: „Spacelab“ als Bezeichnung für ein Weltraumlabor). In dieser Art gebildete Substantive sind auch im inländischen Sprachgebrauch üblich oder zumindest – wie z. B. das „Spacelab“ – aus dem [X.] bekannt. In [X.] werden zudem verschiedene Forschungseinrichtungen mit dem Akronym „[X.]L“ („gas turbine laboratory“) bezeichnet (auf das [X.] 4, das dem Anmelder übersandt worden ist, wird insoweit Bezug genommen). Zudem drängt sich unabhängig vom Bedeutungsgehalt der Buchstaben „[X.]“ und „[X.]“ bei der mündlichen Wiedergabe eine Aussprache, die der Schreibweise „[X.] [X.]“ entspricht, geradezu auf. Demgemäß erschließt sich die Bedeutung der angemeldeten Buchstabenfolge im Sinne von „[X.]“ jedenfalls für die auch angesprochenen Fachleute in diesem spezifischen Bereich unmittelbar. Für ein entsprechendes Verständnis bedarf es keiner vertieften oder analysierenden Betrachtung. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung „[X.][X.]“ als Wortmarke angemeldet worden ist, so dass auch Schreibweisen, die den sachbeschreibenden Charakter der Bezeichnung noch verstärken, wie „[X.] [X.]“ oder „[X.]lab“ wohl als rechtserhaltende Benutzung gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 [X.] anzusehen wären (bzw. im Falle einer Benutzung durch Dritte als Verletzung).

Soweit der Anmelder vorträgt, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nur die Marke selbst zu beurteilen sei, wohingegen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden dürften, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] ganz im Gegenteil ausschließlich im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sind ([X.]/ Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 41 m. w. N.). So kann z. B. bei der Frage, ob die Bezeichnung „[X.]“ Unterscheidungskraft aufweist, nicht außer Betracht bleiben, ob das Zeichen Schutz für die Ware „Obst“ oder für die Ware „Computer“ beansprucht. Anderes folgt auch nicht aus der vom Anmelder zitierten Entscheidung [X.], 1206, Rn. 13 – [X.]. Hier ergab sich das Verständnis der ungebräuchlichen Buchstabenfolge ECR als Abkürzung für „Efficient Consumer Response“ in erster Linie unter Berücksichtigung der im [X.] konkret benannten Dienstleistungen (vgl. im Übrigen zur Relevanz der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die Beurteilung, ob eine Bezeichnung eine unterscheidungskräftige Bedeutungsvielfalt aufweist oder ob ihr die Unterscheidungskraft fehlt: [X.]/Hacker/Thiering a. a. O., Rn. 165 m. w. N.).

2. Ob neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, kann im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

3. Nachdem der Anmelder den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hatte und eine mündliche Verhandlung auch aus Sicht des Senats nicht erforderlich erschien, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 69 Nr. 1 und 3 [X.].

Meta

25 W (pat) 578/17

27.09.2018

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 25 W (pat) 578/17 (REWIS RS 2018, 3340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3340

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 35/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "eLAB" – fehlende Unterscheidungskraft


25 W (pat) 503/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "BCM" – teilweise Unterscheidungskraft - zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses


30 W (pat) 56/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "IR LAB (IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


26 W (pat) 17/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Community Labs" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 540/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ImmoXXL" – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.