Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 2 StR 195/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3049

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer, [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2008 mit den [X.] aufgehoben, soweit Feststellungen gemäß § 111 i Abs. 2 Satz 1 bis 3 StPO in Bezug auf die Taten 3 bis 7 der [X.] unterblieben sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in vier Fällen, Diebstahls in drei Fällen und Hehlerei zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. In den Gründen des Urteils hat es ausgeführt, es habe versehentlich unterlassen, im Urteil [X.] 2 Satz 1 und 3 StPO zu treffen. Die hiergegen ge-richtete Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet. 1 1. Die zunächst als "Beschwerde" eingelegte Revision der Staatsanwalt-schaft (§ 300 StPO) ist zulässig und wirksam auf das Unterlassen von [X.] - 4 - lungen gemäß § 111 i Abs. 2 StPO beschränkt. Zwar ist eine ausdrückliche Be-schränkung nur auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt erklärt worden; aus der Begründung ergibt sich aber unzweifelhaft, dass allein das Fehlen der Fest-stellungen angegriffen werden soll. Eine Rechtsmittelbeschränkung hierauf ist zulässig (Nack in [X.]. § 111 i Rn. 17). 2. Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte durch die am 15. April 2006 (Tat 1), 1. September 2006 (Tat 2) und zu nicht näher bestimmter Zeit nach dem 30. Oktober 2006 (Tat 9) begangenen [X.] sowie weitere fünf nach dem 31. Dezember 2006 begangene Taten (Taten 3 bis 7) gemeinsam mit anderen fremde Sachen im Gesamtwert von "[X.] 311.550,00 •" erlangt. Diese Gegenstände sind im Vermögen des Ange-klagten nicht mehr vorhanden. 3 Zutreffend hat das [X.] (nachträglich) erkannt, dass insoweit grundsätzlich Feststellungen gemäß § 111 i Abs. 2 StPO im Urteil selbst zu tref-fen waren, weil Ansprüche von Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73 a StGB entgegenstehen konnten. Da es das ihm für Ausnahmefälle eingeräumte Ermessen (vgl. [X.]. 16/700, S. 16) rechtsfehlerhaft nicht ausgeübt hat, war die Entscheidung inso-weit aufzuheben. 4 Zutreffend hat aber der [X.] darauf hingewiesen, dass eine Feststellung hinsichtlich der durch die vor dem Inkrafttreten des § 111 i Abs. 2 i.d.[X.] vom 24. Oktober 2006 ([X.] 2350) am 1. Januar 2007 begangenen Taten erlangten Vermögenswerte wegen des hier geltenden [X.] (vgl. [X.], 1093; NJW 2008, 2131) nicht mög-lich ist. Insoweit war die Revision daher als unbegründet zu verwerfen. 5 - 5 - 3. Die von der Revisionsführerin angeregte eigene Entscheidung des [X.] gemäß § 354 Abs. 1 StPO war nicht angezeigt. Der neue [X.] wird zunächst den genauen Wert des [X.] sowie den Umfang si-chergestellter und an die Geschädigten zurückgegebener Gegenstände (vgl. [X.]) festzustellen haben. [X.] [X.]

Meta

2 StR 195/09

17.06.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 2 StR 195/09 (REWIS RS 2009, 3049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3049

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