Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. 2 StR 73/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5059

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[X.] vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat hat auf Antrag des [X.] und nach Anhö-rung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2009 in den Einzelstrafaus-sprüchen zu den Fällen [X.] und [X.] 6 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe von 12 Jahren mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer als Jugendschutzkammer zu-rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Der Angeklagte wurde wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen vierfacher sexueller Nötigung - Vergewaltigung - in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 28. September 2006 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Strafe aus dem Urteil des [X.] - 3 - richts Erfurt vom 9. Juni 2004 von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 9. Juni 2004 von einem Jahr und sechs Monaten wurde aufrechterhalten. 2 Ferner wurde die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-wahrung angeordnet. 3 Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] offensichtlich unbegründet. 4 Das [X.] hat zu Lasten des Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Einzelstrafen berücksichtigt, dass er Bewährungsversager gewesen sei ([X.]). Dies trifft zwar für die Taten [X.] 1 bis 4 zu, die in der [X.] bis Januar/ [X.] 2003 begangen worden sind. Ob das auch hinsichtlich der Taten [X.] und 6 gilt, lässt sich dem Urteil nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Die Bewährungszeit aus dem Urteil des [X.] vom 6. Mai 1999 en-dete nach einer Verlängerung erst am 14. Mai 2003. Tat [X.] geschah nach der Tat [X.] 4 im Januar/Februar 2003 "bei [X.]", ohne dass sich ir-gendwelche Hinweise dafür finden, in welchem zeitlichen Abstand zu dieser Tat sich das neue Geschehen ereignet hat. Auch dass die Tat [X.] 6 nach einem [X.]-raum von einer Woche bis einem Monat nach der Tat [X.] stattgefunden hat, führt zu keiner zeitlichen Eingrenzung, die die Einschätzung der Kammer, der Angeklagte sei insoweit Bewährungsversager, nachvollziehbar erscheinen lässt. 5 Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen und im [X.]. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu niedrigeren [X.] - 4 - freiheitsstrafen und auch zu einer geringeren Gesamtstrafe gelangt wäre. [X.] bleibt die aus dem Urteil des [X.] vom 9. Juni 2004 auf-rechterhaltene Gesamtstrafe und - entsprechend den Ausführungen des [X.] - die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung. Die neu zur Entscheidung berufene Kammer wird entsprechend den [X.] des [X.] bei der Gesamtstrafenbildung zu [X.] haben, dass dem Urteil des [X.] vom 9. Juni 2004 Zäsurwir-kung zukommt und zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe deshalb nur die gesondert verhängte [X.] von zwei Jahren aus dem [X.] in Betracht kommt. [X.]

Meta

2 StR 73/10

07.07.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. 2 StR 73/10 (REWIS RS 2010, 5059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5059

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