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PDF anzeigen [X.] vom 22. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2008, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverlet-zung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sach-rüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen geriet der Mitangeklagte [X.] während eines Streitgesprächs mit dem Geschädigten [X.] immer mehr in Wut und schlug die-sen schließlich mit der Faust ins Gesicht. Der große und kräftige Geschädigte schlug wuchtig zurück, wodurch [X.] eine Nasenbeinfraktur und eine Zahnfraktur erlitt. Der Angeklagte hob eine mehrere Kilogramm schwere Bauklammer auf und nahm diese in drohender Haltung auf seine Schulter, um hierdurch die [X.] des Geschädigten einzuschränken, was dieser auch so empfand, und [X.] bei der Zufügung weiterer Faustschläge zu unterstützen und zu bekräftigen, wodurch dieser in seinem Beschluss, [X.] zu misshandeln, [X.] wurde. Als [X.] nun weglief, warf ihm [X.] eine Eisenstange wie einen Speer hinterher. Anschließend schlug er dem Geschädigten mit einem Schalungsbrett mehrfach kräftig auf den Kopf, wodurch dieser mehrere Knochenbrüche im rechten [X.] erlitt. 2 Das [X.] hat dem Angeklagten den Einsatz der Eisenstange und des Schalungsbrettes nicht zugerechnet, er habe [X.] nur bei der Erteilung von Faustschlägen unterstützen wollen. Der Angeklagte habe zwar nur eine Beihil-fehandlung geleistet, dies genüge aber zur Begründung der Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. 3 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher gefährli-cher Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] liegt nach der Rechtsprechung des [X.] dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß [X.] fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung sei-nes eigenen [X.] will. Das [X.] hat selbst [X.] zutreffend [X.] die [X.] des Angeklagten als Unterstützung fremden Tuns gewürdigt. Nach der vom [X.] zitierten Entscheidung [X.], 86 kann zwar das 4 - 4 - Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur Erfüllung des [X.] —mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlichfi (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichen; dies besagt jedoch nicht, dass in diesen Fällen der Gehilfe wegen der gemeinschaftlichen Begehungsweise als Mittäter zu [X.] wäre. Vielmehr sind auch bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB die [X.] nach den allgemeinen Regeln abzugrenzen; derjenige, der nur Unterstützungshandlungen für einen anderen ausführt, macht sich lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig. Die Urteilsfeststellungen ergeben, wie auch der [X.] in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, eine vorsätzliche Gehilfenhandlung des Angeklagten zur Tat des Mitangeklagten [X.]. Der [X.] kann den Schuldspruch entsprechend umstellen. § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als gesche-hen hätte verteidigen können. Der [X.] schließt weitergehende Feststellun-gen, die eine Mittäterschaft begründen könnten, aus. 5 - 5 - 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.] mit den zugehörigen Feststellungen. Der [X.] kann schon angesichts der zwingenden Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er die Tat richtig als Beihilfe ausgeurteilt hätte. 6 [X.] Roggenbuck
Cierniak [X.]
Meta
22.10.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2008, Az. 2 StR 286/08 (REWIS RS 2008, 1293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1293
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