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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 48/03
vom 17. Mai 2004 in dem Verfahren
Antragsteller und [X.]eschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin,
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende [X.]in [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien am 17. Mai 2004
beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. [X.]s des [X.]es des Landes [X.] vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Der Antragsteller legte am 16. Februar 1965 die zweite juristische Staatsprüfung ab und war seit dem 18. März 1965 als [X.] beim Amtsgericht und [X.]tätig, zuletzt seit dem 1. August 1980 als Vorsitzender [X.] einer Kammer für Handelssachen am [X.].
. Mit Ablauf des 30. September 2001 schied er aus Altersgründen aus dem [X.]dienst aus. Im August 2002 beantragte er zur Rechtsanwaltschaft und als [X.] 3 - walt bei dem Amtsgericht und dem [X.]
zugelassen zu wer-den. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit [X.]escheid vom 12. September 2002 unter [X.]erufung auf die vorherige Anstellung des Antragstellers als [X.] auf Lebenszeit in dem [X.]ezirk des [X.](§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO) zurück. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 21. März 2003 zurückgewiesen. [X.] wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt [X.] in der Sache ohne Erfolg. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller - wie er behauptet - dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, daß der [X.] seinen erst nach dem [X.]eschlußdatum eingegangenen Schriftsatz vom 20. März 2003 bei der Entscheidungsfindung nicht berücksich-tigt hat. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel könnte dem Rechtsmittel näm-lich nicht zum Erfolg verhelfen. Der [X.] entscheidet als [X.]eschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5 und 6 [X.]RAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf Verfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers im [X.]eschwerde-verfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem [X.] geheilt ([X.]GH, [X.]eschl. vom 13. Oktober 2003 - [X.]([X.]) 36/02). - 4 - 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.] des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO sind vorliegend erfüllt. Diese [X.]estimmung ist - wie der [X.] bereits in einer früheren Entscheidung im einzelnen ausgeführt hat (vgl. [X.]eschl. vom 13. Januar 2003 - [X.]([X.]) 59/01, [X.], 965, bestätigt durch [X.]eschluß des [X.]undesverfassungsgerichts vom 13. März 2003 (1 [X.]vR 450/03) - durch die Neufassung des § 78 ZPO entgegen der Auffassung des [X.] weder obsolet geworden, noch bestehen gegen ihre Verfassungsmäßigkeit [X.]edenken. 3. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (§ 39 Abs. 3 [X.]RAO). Diese Vorschrift soll im Interesse der Rechtspflege der (abstrakten) Gefahr vor-beugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zum Schaden von dessen Gegnern -, per-sönliche [X.]eziehungen zu [X.]n und [X.]eamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen ([X.]GHZ 56, 142, 143). Die Zulassung soll daher bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO nur dann erteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß kein vernünftig denkender [X.] auf den Gedanken kommen kann, derartige persönliche [X.]eziehungen könn-ten im Rahmen der künftigen Anwaltstätigkeit des [X.]ewerbers eine Rolle spie-len. Hiervon kann vorliegend jedoch bereits in Anbetracht der mehr als dreißig-jährigen richterlichen Tätigkeit des Antragstellers beim Amts- und [X.]. , davon allein über zwanzig Jahre in der herausgehobenen Position eines Vorsitzenden [X.]s beim [X.], nicht die Rede sein. Das diesbezügli-che Vorbringen des Antragstellers vermag eine andere [X.]eurteilung nicht zu rechtfertigen. Seine Erklärung, er wolle keine eigene Kanzlei eröffnen, sondern sich als Pensionär in den Räumlichkeiten seiner Verfahrensbevollmächtigten - 5 - nur wenige Stunden am Tage hauptsächlich mit Streitfällen aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht befassen und dabei "nur in ganz geringem Umfang" forensisch tätig werden, ist - ungeachtet ihrer fehlenden Rechtsverbindlichkeit - nicht geeignet, den Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtspflege in der Öffentlichkeit auszuräumen. Schließlich sind auch Umstände, die die Entschei-dung der Antragsgegnerin als unverhältnismäßig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten, vom Antragsteller weder dargelegt worden noch sonst ersicht-lich. Dem Interesse des Antragstellers, "nach über 40 Jahren richterlicher Tätig-keit die dabei gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen nicht verkümmern zu lassen", ließe sich auch ohne die angestrebte Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und [X.]Rechnung tragen. [X.] Ganter [X.]
[X.] Wosgien
Meta
17.05.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2004, Az. AnwZ (B) 48/03 (REWIS RS 2004, 3149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3149
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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