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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegen gefährlicher [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 2 StPO [X.] Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des [X.] ergeben hat.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Eine Überbürdung der durch die Revision des [X.] demAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht [X.]; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des [X.] auch des [X.] trägt jeder seine notwendigen Auslagenselbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1;Meyer-Goßner, [X.] Aufl. § 473 Rdn. 11).3. Der Antrag von Rechtsanwalt [X.], ihn dem Nebenkläger als"Pflichtverteidiger" beizuordnen (gemeint ist ersichtlich die Beiord-nung als Beistand) wird zurückgewiesen, weil das [X.] in derHauptverhandlung vom 29. April 2003 bereits Rechtsanwalt [X.]zum Beistand bestellt hat. Diese Bestellung gilt für das gesamteweitere Verfahren (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand [X.] [X.]
Meta
21.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. 2 StR 429/03 (REWIS RS 2004, 4931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4931
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